이혼 ‘후’ 배우자 부양의 법리 -가족법과 사회보장법의 관계를 중심으로-
Rechtsprinzipien von dem Geschiedenunterhalt im Scheidungsrecht -Zum Verhältnis von Familienrecht und Sozialrecht-
오상호(한국법제연구원)
23권 2호, 153~178쪽
초록
Unterhaltssicherung erfolgt nicht nur durch Familienrecht, sondern auch durch Sozialrecht. Unterhaltssystem des Privatsrechts besteht im allgemeinen aus der drei Gehalte: Elternunterhalt,Kindesunterhalt und Geschiedenenunterhalt. Im System des Geschiedenenunterhalts hat das Zivilrecht zwei Prinzipien zur Verfügung. Für die Zeit nach der Scheidung geht der Gesetzgeber in § 826 Abs. 1 KBGB grundsätzlich davon aus, dass der geschiedene Ehegatte seiene Unterhalt selbst erwirtschaften soll. Dieses Prinzip wird jedoch durch den Prinzip der Fremd(Mit)verantwortung im Trennungssystem des Ehegüterrechts seit 1990 eingeschränkt. Bei letzterem unterscheidet sich man noch einmal dadurch,ob die Fremd(Mit)verantwortung des früheren Ehepartner oder des Staats. Die Unterhaltssicherung im Sozialrecht betont die private Verantwortung des Unterhaltsberechtigtes und Verpflichtetes, die leer ausgehen oder nicht genug Unterhalt bekommenn, für deren Versorgung. Davon kann man zwei Prinzipien ableiten: das Vorrangsprinzip des Familienrechts und das Prinzip der Subsidiarität. Insofern durchbricht das Sozialrecht den Nachrang der Sozialhilfe oder Sozialförderung gegenüber der rechtlichen Unterhalspflicht. Nach wie vor haben Unterhaltsberechtigte und Unterhaltsverpflichtete einen Anspruch auf ergänzenden Sozialleistungen. Es kann durch die geänderten Rangstufen für das frühere Ehepaar zu erheblichen Vorteilen kommen, so dass sie besser gestellt sich als zuvor.
Abstract
Unterhaltssicherung erfolgt nicht nur durch Familienrecht, sondern auch durch Sozialrecht. Unterhaltssystem des Privatsrechts besteht im allgemeinen aus der drei Gehalte: Elternunterhalt,Kindesunterhalt und Geschiedenenunterhalt. Im System des Geschiedenenunterhalts hat das Zivilrecht zwei Prinzipien zur Verfügung. Für die Zeit nach der Scheidung geht der Gesetzgeber in § 826 Abs. 1 KBGB grundsätzlich davon aus, dass der geschiedene Ehegatte seiene Unterhalt selbst erwirtschaften soll. Dieses Prinzip wird jedoch durch den Prinzip der Fremd(Mit)verantwortung im Trennungssystem des Ehegüterrechts seit 1990 eingeschränkt. Bei letzterem unterscheidet sich man noch einmal dadurch,ob die Fremd(Mit)verantwortung des früheren Ehepartner oder des Staats. Die Unterhaltssicherung im Sozialrecht betont die private Verantwortung des Unterhaltsberechtigtes und Verpflichtetes, die leer ausgehen oder nicht genug Unterhalt bekommenn, für deren Versorgung. Davon kann man zwei Prinzipien ableiten: das Vorrangsprinzip des Familienrechts und das Prinzip der Subsidiarität. Insofern durchbricht das Sozialrecht den Nachrang der Sozialhilfe oder Sozialförderung gegenüber der rechtlichen Unterhalspflicht. Nach wie vor haben Unterhaltsberechtigte und Unterhaltsverpflichtete einen Anspruch auf ergänzenden Sozialleistungen. Es kann durch die geänderten Rangstufen für das frühere Ehepaar zu erheblichen Vorteilen kommen, so dass sie besser gestellt sich als zuvor.
- 발행기관:
- 한양법학회
- DOI:
- http://dx.doi.org/
- 분류:
- 법해석학