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학술논문한양법학2012.05 발행KCI 피인용 57

공사협동 시대에 있어서의 보장국가, 보장행정 및 보장행정법의 전개

Beteiligung Privater an öffentlichen Aufaben und staatliche Verantwortung-Entwicklung des Gewährleistungsverwaltungsrechts

조태제(한양대학교)

23권 2호, 273~297쪽

초록

Die Beteiligung Privater an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stellt eine Alltäglichkeit dar. Es geht hier um die Gewährleistungsverantwortung des Staates. Trotz des rechtlichen Steuerungsverlustes wegen der Privatisierung bleibt der Staat nach dem Kozept der Gewährleistungsverantwortung voll in der Pflicht zu Ergebnissicherung. Das bestehende Arsenal an Beteiligungsformen bleibt in ganz erheblichem Umfang auf weitere rechtliche Ausgestaltung angewiesen. Es bedarf als dritter Säule der Entfaltung eines eigenständigen Gewährleistungsverwaltungsrechts. Die Funktion des Rechts der Gewährleistungsverwaltung besteht im Grundsatz darin, die endogenen Potentiale der Gesellschaft für die Verfolgung öffentlicher Zwecke nutzbar zu machen. Das kann nur gelingen, wenn die Funktionsfähigkeit von Staat und Gesellschaft sowie die Eigenrationalität beider Subsysteme erhalten bleiben. Anders als das Ordnungs-und Leistungsrecht zielt das Gewährleistungsverwaltungsrecht nicht auf die am Einzelakt orientierte Regelung eines konkreten Rechtsverhältnisses. Intendiert sind die Verwirklichung eines Gesamtkonzepts und der Aufbau einer Gewährleistungsstruktur, die über verfahrensrechtliche Anforderungen, organisatorische Elemente und inhaltliche Vorgaben staatliche und private Aufgabenbeiträge vernetzt. Die Grundbausteine des Gewährleistungsverwaltungsrecht sind Instumente der Qualitäts-und Ergebnissicherung privater Leistungerbringung, Verfahren zur Qualifikation und Auswahl privater Kooperationspartner der Verwaltung, drittschützende Vorschriften zum Schutz der Rechte Dritter(private Kokurrenten,Nutzer, Verbraucher), Lenkung-und Kontrollinstrumente(z.B. Aufsicht, Eigenüberwachung, Publizitäts-und Informationspflichten), Mechanismen zur Evaluierung und Förderung der Lernbereitschaft, und effektive staatliche Rückholoptionen. Das Recht der Gewährleistungsverwaltung ist in erster Linie Regulierungsrecht. Dieses Rechr begrenzt nicht nur Freiheit, sondern schützt und ermöglicht ebenso Freiheit. So zeigt sich, dass der Gewährleistungsstaat kaum als eine Art Minimalstaat in Erscheinung treten wird. Zumindest die Bereitstellung gemeinwohlsichernder Regulungsstrukturen und-inhalte wird ihm immer ein Anliegen sein.

Abstract

Die Beteiligung Privater an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stellt eine Alltäglichkeit dar. Es geht hier um die Gewährleistungsverantwortung des Staates. Trotz des rechtlichen Steuerungsverlustes wegen der Privatisierung bleibt der Staat nach dem Kozept der Gewährleistungsverantwortung voll in der Pflicht zu Ergebnissicherung. Das bestehende Arsenal an Beteiligungsformen bleibt in ganz erheblichem Umfang auf weitere rechtliche Ausgestaltung angewiesen. Es bedarf als dritter Säule der Entfaltung eines eigenständigen Gewährleistungsverwaltungsrechts. Die Funktion des Rechts der Gewährleistungsverwaltung besteht im Grundsatz darin, die endogenen Potentiale der Gesellschaft für die Verfolgung öffentlicher Zwecke nutzbar zu machen. Das kann nur gelingen, wenn die Funktionsfähigkeit von Staat und Gesellschaft sowie die Eigenrationalität beider Subsysteme erhalten bleiben. Anders als das Ordnungs-und Leistungsrecht zielt das Gewährleistungsverwaltungsrecht nicht auf die am Einzelakt orientierte Regelung eines konkreten Rechtsverhältnisses. Intendiert sind die Verwirklichung eines Gesamtkonzepts und der Aufbau einer Gewährleistungsstruktur, die über verfahrensrechtliche Anforderungen, organisatorische Elemente und inhaltliche Vorgaben staatliche und private Aufgabenbeiträge vernetzt. Die Grundbausteine des Gewährleistungsverwaltungsrecht sind Instumente der Qualitäts-und Ergebnissicherung privater Leistungerbringung, Verfahren zur Qualifikation und Auswahl privater Kooperationspartner der Verwaltung, drittschützende Vorschriften zum Schutz der Rechte Dritter(private Kokurrenten,Nutzer, Verbraucher), Lenkung-und Kontrollinstrumente(z.B. Aufsicht, Eigenüberwachung, Publizitäts-und Informationspflichten), Mechanismen zur Evaluierung und Förderung der Lernbereitschaft, und effektive staatliche Rückholoptionen. Das Recht der Gewährleistungsverwaltung ist in erster Linie Regulierungsrecht. Dieses Rechr begrenzt nicht nur Freiheit, sondern schützt und ermöglicht ebenso Freiheit. So zeigt sich, dass der Gewährleistungsstaat kaum als eine Art Minimalstaat in Erscheinung treten wird. Zumindest die Bereitstellung gemeinwohlsichernder Regulungsstrukturen und-inhalte wird ihm immer ein Anliegen sein.

발행기관:
한양법학회
DOI:
http://dx.doi.org/
분류:
법해석학

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