독점규제법상 차별취급의 부당성 판단기준
Diskriminierungsverbot im koreanischen Kartellrecht
이효석(서울대학교)
25권, 163~193쪽
초록
Unter einer Diskriminierung versteht man die unterschiedliche Behandlung gleichartiger Sachverhalte. Das Kartellrecht in Korea verbietet marktbeherrschenden Unternehmen die Diskriminierung anderer Unternehmen in einem Geschaeftsverkehr(Missbrauchsverbot). Ein Behinderungmissbrauch nach dem 3 des § 3. 2 ist anzunehmen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen die Wettbewerbsmoeglichkeiten anderer Unternehmen auf dem Markt unberechtigterweise beeintraechtigt. Nach dem Gesetz (im Sinne 1 des § 3. 2.)soll die Behinderung anderer Unternehmen nicht nur Wettbewerbsbeschraenkung als auch jede Beeintraechtigung der Betaetigungs- und Wettbewerbsmoeglichkeiten anderer Unternehmen verstehen werden. Da wird jedoch das benachteiligte Unternehmen durch eine unterschiedliche Behandlung immer zugleich im Wettbewerb mit seinen bevorzugten Konkurrenten behindert. Ausserdem gilt das Diskriminierungsverbot fuer die uebrigen Unternehmen. Durch 1 des § 23 wird der Kreis der Normadressaten des Diskriminierungsverbotes auf solche Unternehmen erweitert, die nicht Marktmacht haben. In Wahrheit bedeutet eine Erweiterung des Normadressatenkreises der Diskriminierungsverbot nicht eine Aenderung seines Zwecks oder seiner Schutzrichtung. Daher sind in den Schutzbereich des § 23. 1. auch die Konkurrenten des Unternehmens ebenso wie die der abhaengigen Unternehmen gegen Behinderung. Weil besteht der Zweck des §23, wie bereits im Text gezeigt, in erster Linie darin, die wirtschftliche Bewegungsfreiheit Dritter zu schuetzen, um Raum fuer die Entfaltung wettbewerblicher Prozesse zu schaffen.
Abstract
Unter einer Diskriminierung versteht man die unterschiedliche Behandlung gleichartiger Sachverhalte. Das Kartellrecht in Korea verbietet marktbeherrschenden Unternehmen die Diskriminierung anderer Unternehmen in einem Geschaeftsverkehr(Missbrauchsverbot). Ein Behinderungmissbrauch nach dem 3 des § 3. 2 ist anzunehmen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen die Wettbewerbsmoeglichkeiten anderer Unternehmen auf dem Markt unberechtigterweise beeintraechtigt. Nach dem Gesetz (im Sinne 1 des § 3. 2.)soll die Behinderung anderer Unternehmen nicht nur Wettbewerbsbeschraenkung als auch jede Beeintraechtigung der Betaetigungs- und Wettbewerbsmoeglichkeiten anderer Unternehmen verstehen werden. Da wird jedoch das benachteiligte Unternehmen durch eine unterschiedliche Behandlung immer zugleich im Wettbewerb mit seinen bevorzugten Konkurrenten behindert. Ausserdem gilt das Diskriminierungsverbot fuer die uebrigen Unternehmen. Durch 1 des § 23 wird der Kreis der Normadressaten des Diskriminierungsverbotes auf solche Unternehmen erweitert, die nicht Marktmacht haben. In Wahrheit bedeutet eine Erweiterung des Normadressatenkreises der Diskriminierungsverbot nicht eine Aenderung seines Zwecks oder seiner Schutzrichtung. Daher sind in den Schutzbereich des § 23. 1. auch die Konkurrenten des Unternehmens ebenso wie die der abhaengigen Unternehmen gegen Behinderung. Weil besteht der Zweck des §23, wie bereits im Text gezeigt, in erster Linie darin, die wirtschftliche Bewegungsfreiheit Dritter zu schuetzen, um Raum fuer die Entfaltung wettbewerblicher Prozesse zu schaffen.
- 발행기관:
- 한국경쟁법학회
- DOI:
- http://dx.doi.org/
- 분류:
- 기타법학