독일의 2012년 개정 주식법에 관한 소고
Die Betrachtung über die Änderung des deutschen Aktiengesetzes 2012
김은경(한국외국어대학교)
31권 1호, 221~249쪽
초록
Am 20.12 2011 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zu den geplanten Änderungen des Aktiengesetzes beschlossen. Mit dem Inkrafttreten ist bis Ende 2012 zu rechnen. Diese geplanten Änderungen sind die kleine Novellierung des Aktienrechts. Der Zweck zu den zwei grössten Änderungen des Aktiengesetzes ist Beteiligungstransparenz bei nicht börsennotierten AGs und die Erleichterungen bei der Gesellschaftsfinanzierung. Und noch kommen Vorschläge zur relativen Befristung der aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage und Klarstellungen rund um die Hauptversammlung und den Aufsichtsrat vor. Als erste Ansatz sind die grössten Transparenz im Bereich der Beteiligungsverhältnisse von nicht börsennortierten Gesellschaften, die Ausgabe von Namensaktien verpflichtend sein(§§ 10, 24 AktG). Bis 2014 sind die nicht börsennortierten Gesellschaften unter gesetzlichen Beschränkungen Inhaberaktien auszugeben. Um eine flexiblere Finanzierung zu gewährleisten, soll die Möglichkeit eingeräumt werden, dass stimmrechtlose Vorzugsaktien nicht mehr nachzuzahlen sind. Die Neuregelung erlaubt die ersatzlose Nichtzahlung von Vorzügen(§§ 139,140 AktG). Bei Änderung des Aktiengesetzes 2012 sieht der Gesetzentwurf vor,Wandelschuldverschreibungen zuzulassen, bei denen auch der Aktiengesellschaft also der Schuldner, das Wandlungsrecht hat(§192 AktG). Künftig soll die Gesellschaft ein Umtauschrecht bei Wandelschuldverschreibungen eingeräumt bekommen. Dies soll besonders einer leichteren Sanierung im Fall einer drohenden Insolvenz dienen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf eine wichtige Einschränkung vor,relative Befristung von Nichtigkeitsklagen gegenüber den räuberischen Aktionären zu halten(§ 249 II AktG). Daneben finden sich in dem Gesetzentwurf die Klarstellung und Korrektur rund um die Themen Aufsichtrat und Hauptversammlung.
Abstract
Am 20.12 2011 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zu den geplanten Änderungen des Aktiengesetzes beschlossen. Mit dem Inkrafttreten ist bis Ende 2012 zu rechnen. Diese geplanten Änderungen sind die kleine Novellierung des Aktienrechts. Der Zweck zu den zwei grössten Änderungen des Aktiengesetzes ist Beteiligungstransparenz bei nicht börsennotierten AGs und die Erleichterungen bei der Gesellschaftsfinanzierung. Und noch kommen Vorschläge zur relativen Befristung der aktienrechtlichen Nichtigkeitsklage und Klarstellungen rund um die Hauptversammlung und den Aufsichtsrat vor. Als erste Ansatz sind die grössten Transparenz im Bereich der Beteiligungsverhältnisse von nicht börsennortierten Gesellschaften, die Ausgabe von Namensaktien verpflichtend sein(§§ 10, 24 AktG). Bis 2014 sind die nicht börsennortierten Gesellschaften unter gesetzlichen Beschränkungen Inhaberaktien auszugeben. Um eine flexiblere Finanzierung zu gewährleisten, soll die Möglichkeit eingeräumt werden, dass stimmrechtlose Vorzugsaktien nicht mehr nachzuzahlen sind. Die Neuregelung erlaubt die ersatzlose Nichtzahlung von Vorzügen(§§ 139,140 AktG). Bei Änderung des Aktiengesetzes 2012 sieht der Gesetzentwurf vor,Wandelschuldverschreibungen zuzulassen, bei denen auch der Aktiengesellschaft also der Schuldner, das Wandlungsrecht hat(§192 AktG). Künftig soll die Gesellschaft ein Umtauschrecht bei Wandelschuldverschreibungen eingeräumt bekommen. Dies soll besonders einer leichteren Sanierung im Fall einer drohenden Insolvenz dienen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf eine wichtige Einschränkung vor,relative Befristung von Nichtigkeitsklagen gegenüber den räuberischen Aktionären zu halten(§ 249 II AktG). Daneben finden sich in dem Gesetzentwurf die Klarstellung und Korrektur rund um die Themen Aufsichtrat und Hauptversammlung.
- 발행기관:
- 한국상사법학회
- DOI:
- http://dx.doi.org/
- 분류:
- 법학