유럽연합의 이산화탄소 포집․저장 지침에 관한 연구
Zur Richtlinie der Europäischen Kommission zur geologischen Speicherung von Kohlendioxid
이종영(중앙대학교)
14권 2호, 7~33쪽
초록
Die Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid(im Englischen CCS = carbon dioxide capture and storage) ist eine wichtige Option, um die von der Europäischen Kommission und vom Europäischen Rat angestreibte weltweite Reduzierung von CO2-Emissionen um mindestens 50% bis 2050 zu erreichen. Die CCS-Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 postuliert zusammen mit Anpassungen der ETS-Richtlinie 2003/87/EG ein weiteres Instrument innerhalb eines ohnehin schon ansehnlich, zunehmend ausgreifenden und komplexen Maßnahmebündels. Stellt sich heraus, dass geeignete Speicherstätten existieren und sowohl Transportanlagen als auch die Nachrüstung von Kraftwerken für die vorherige CO2-Abscheidung technisch und wirtschaftlich machbar sind, hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass neu zuerrichtende Kraftwerke "capture ready" sind, das heißt mit Worten der Richtlinie, dass auf dem Betriebsgelände genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 freigehalten wird. Die Regelungen der CCS-Richtlinie zur geologischen Speicherung von CO2 sehen ein gestuftes Verfahren vor. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zur Auswahl von Speicherungstätten, hat er die nach Maßgabe eines detaillierten Kriterienkataloges in Anhang I der Richtlinie geeigneten Speicherugnkapazitäten abzuschätzen. Auf Antrag sind sodann und nach näherer Maßgabe der Art.6 bis 9 CCS-RL sowie unter Beteiligung der EU-Kommission Betriebsgenehmigungen für geeignete und genau bezeichnete Standorte zu erteilen. In Kapital Ⅳ der Richtlinie sind die Anforderungen an die Injektion von möglichst nicht mit anderen Stoffen zu versetzenden CO2-Strömen, die laufende Überwachung durch den Betrieber der Injektions-und Speichereranlagen sowie durch routinemäßige und nicht routinemäßige Inspektionen seiten der zuständigen Behörden niedergelegt. Die gewöhnliche Schließung der Lagerstätte hat auf der Grundlage eines gesondert geforderten Nachsorgeplans zu erfolgen. Dazu ist ebenfalls schon mit dem Antrag auf Betriebsgenehmigung ein vorläufiger Nachsorgeplan vorzulegen. Ist nach der Schließung eines CO2-Speichers insbesondere deren hinreichende und dauerhafte Andichtung gewährleistet, so erfolgt in einem eigenen Verwaltungsverfahren die Übertragung der Verantwortung für die fortlaufende überwachung des STandorts nebst etwa erforderlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen auf die zuständige Behörde. Neben dem finanziellen Beitrag für die vorhersehbaren Kosten der Überwachung nach Verantwortungsübertragung haben nach Art.19 CCS-RL potenzielle Speicherbetrieber schon mit dem Antrag auf Speicherungsgenehmigung den Nachweis der Beschafbarkeit erfordericher Mittel in Form einer finanziellen Sicherheit oder in gleichwertigen Form zu erbringen.
Abstract
Die Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid(im Englischen CCS = carbon dioxide capture and storage) ist eine wichtige Option, um die von der Europäischen Kommission und vom Europäischen Rat angestreibte weltweite Reduzierung von CO2-Emissionen um mindestens 50% bis 2050 zu erreichen. Die CCS-Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 postuliert zusammen mit Anpassungen der ETS-Richtlinie 2003/87/EG ein weiteres Instrument innerhalb eines ohnehin schon ansehnlich, zunehmend ausgreifenden und komplexen Maßnahmebündels. Stellt sich heraus, dass geeignete Speicherstätten existieren und sowohl Transportanlagen als auch die Nachrüstung von Kraftwerken für die vorherige CO2-Abscheidung technisch und wirtschaftlich machbar sind, hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, dass neu zuerrichtende Kraftwerke "capture ready" sind, das heißt mit Worten der Richtlinie, dass auf dem Betriebsgelände genügend Platz für die Anlagen zur Abscheidung und Kompression von CO2 freigehalten wird. Die Regelungen der CCS-Richtlinie zur geologischen Speicherung von CO2 sehen ein gestuftes Verfahren vor. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zur Auswahl von Speicherungstätten, hat er die nach Maßgabe eines detaillierten Kriterienkataloges in Anhang I der Richtlinie geeigneten Speicherugnkapazitäten abzuschätzen. Auf Antrag sind sodann und nach näherer Maßgabe der Art.6 bis 9 CCS-RL sowie unter Beteiligung der EU-Kommission Betriebsgenehmigungen für geeignete und genau bezeichnete Standorte zu erteilen. In Kapital Ⅳ der Richtlinie sind die Anforderungen an die Injektion von möglichst nicht mit anderen Stoffen zu versetzenden CO2-Strömen, die laufende Überwachung durch den Betrieber der Injektions-und Speichereranlagen sowie durch routinemäßige und nicht routinemäßige Inspektionen seiten der zuständigen Behörden niedergelegt. Die gewöhnliche Schließung der Lagerstätte hat auf der Grundlage eines gesondert geforderten Nachsorgeplans zu erfolgen. Dazu ist ebenfalls schon mit dem Antrag auf Betriebsgenehmigung ein vorläufiger Nachsorgeplan vorzulegen. Ist nach der Schließung eines CO2-Speichers insbesondere deren hinreichende und dauerhafte Andichtung gewährleistet, so erfolgt in einem eigenen Verwaltungsverfahren die Übertragung der Verantwortung für die fortlaufende überwachung des STandorts nebst etwa erforderlicher Gefahrenabwehrmaßnahmen auf die zuständige Behörde. Neben dem finanziellen Beitrag für die vorhersehbaren Kosten der Überwachung nach Verantwortungsübertragung haben nach Art.19 CCS-RL potenzielle Speicherbetrieber schon mit dem Antrag auf Speicherungsgenehmigung den Nachweis der Beschafbarkeit erfordericher Mittel in Form einer finanziellen Sicherheit oder in gleichwertigen Form zu erbringen.
- 발행기관:
- 중앙법학회
- 분류:
- 법학