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학술논문성균관법학2012.06 발행KCI 피인용 8

판례에 나타난 공모공동정범의 형상(形象)과 문제점

Die Rechtsfigur der Mittäterschaft ohne Beteiligung an der Tatausführung in der koreanischen Rechtsprechung und ihre Problematik

김성규(한국외국어대학교)

24권 2호, 277~299쪽

초록

Nach der ständigen Rechtsprechung des koreanischen Obersten Gerichtshofs kann auch Mittäter sein, wer einen Tatplan geminsam mit anderen erarbeitet und beschließt, die Ausführung dann aber den anderen überläßt; dagegen wird nach herrschender Meinung im strafrechtswissen- schaftlichen Schrifttum in Korea Mittäterschaft in solcher Form für unmöglich gehalten. Bei der Annahme von Mittäterschaft ohne Beteiligung an der Tatausführung ging der koreanische Oberste Gerichtshof früher hauptsächlich davon aus, dass Mittäterschaft aufgrund des gemeinsamen Willens zur Tatherrschaft bejaht werden kann. Seit Mitte der 2000er Jahre hat die Rechtsprechung solche Formen der Mittäterschaft jedoch nach dem Maßstab der funktionellen Tatherrschaft erfasst. Somit läßt sich das Tatherrschaftskriterium für den Tatausführenden wie auch für denjenigen, der nicht an der Tatausführung teilnimmt, in gleicher Weise geltend machen; das allerdings läßt die in der Rechtsprechung vertretenen Konzeption der Mittäterschaft ohne Beteiligung an der Tatausführung leerlaufen. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frage, ob derjenige, der zwar scheinbar nur einen vorbereitende Tatbeitrag leistet, jedoch in wertender Betrachtung auch Mitäter sein kann, doch darum handelt, die Qualität bzw. Erheblichkeit des Tatbeitrags festzustellen.

Abstract

Nach der ständigen Rechtsprechung des koreanischen Obersten Gerichtshofs kann auch Mittäter sein, wer einen Tatplan geminsam mit anderen erarbeitet und beschließt, die Ausführung dann aber den anderen überläßt; dagegen wird nach herrschender Meinung im strafrechtswissen- schaftlichen Schrifttum in Korea Mittäterschaft in solcher Form für unmöglich gehalten. Bei der Annahme von Mittäterschaft ohne Beteiligung an der Tatausführung ging der koreanische Oberste Gerichtshof früher hauptsächlich davon aus, dass Mittäterschaft aufgrund des gemeinsamen Willens zur Tatherrschaft bejaht werden kann. Seit Mitte der 2000er Jahre hat die Rechtsprechung solche Formen der Mittäterschaft jedoch nach dem Maßstab der funktionellen Tatherrschaft erfasst. Somit läßt sich das Tatherrschaftskriterium für den Tatausführenden wie auch für denjenigen, der nicht an der Tatausführung teilnimmt, in gleicher Weise geltend machen; das allerdings läßt die in der Rechtsprechung vertretenen Konzeption der Mittäterschaft ohne Beteiligung an der Tatausführung leerlaufen. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frage, ob derjenige, der zwar scheinbar nur einen vorbereitende Tatbeitrag leistet, jedoch in wertender Betrachtung auch Mitäter sein kann, doch darum handelt, die Qualität bzw. Erheblichkeit des Tatbeitrags festzustellen.

발행기관:
법학연구원
DOI:
http://dx.doi.org/10.17008/skklr.2012.24.2.011
분류:
법학

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