유럽연합의 공법상 환경정보공개제도에 관한 고찰
Europäische Regelungen über Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen
현준원(한국법제연구원)
6권 1호, 639~670쪽
초록
Für Sicherstellung von Klarheit in der Administration wird in der heutigen Gesellschaft der Zugang zu Verwaltungsinformationen angefordert. Besonders ist die Anforderung von dem Zugang zu Umweltinformationen zu stark, weil Umweltprobleme an der menschlichen Gesundheit anzuschließen sind und Verletzungen der Umwelt nicht einfach wiedergutgemacht werden. Für die Spiegelung der Anforderung von dem Zugang zu Umweltinformationen ist die Aarhus Convention abgeschließen und in der EU-Ebene die Richtlinie 2003/4/EG verordnet. Die Richtlinie 2003/4/EG definiert näher den Begriff Umweltinformation. Nach der Richtlinie sind Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen. In jedem Einzelfall ist aber das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwiegen. Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen kann deshalb abgelehnt werden, wenn das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe groß für das öffentliche Interesse ist. Das Hauptproblem in dieser Interessenabwägung ist der Schutz des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses. Trotzdem die Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen, kann aber der Antrag auf Zugang zu den Informationen nicht abgelehnt werden, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht. Die Arbeit erzählt näher den wesentlichen Inhalt der Richtlinie 2003/4/EG und des deutschen Umweltinformationengesetzes. Ferner vergleicht sie das koreanischen Recht zu Zugang zur Umweltinformationen mit dem europäischen Recht.
Abstract
Für Sicherstellung von Klarheit in der Administration wird in der heutigen Gesellschaft der Zugang zu Verwaltungsinformationen angefordert. Besonders ist die Anforderung von dem Zugang zu Umweltinformationen zu stark, weil Umweltprobleme an der menschlichen Gesundheit anzuschließen sind und Verletzungen der Umwelt nicht einfach wiedergutgemacht werden. Für die Spiegelung der Anforderung von dem Zugang zu Umweltinformationen ist die Aarhus Convention abgeschließen und in der EU-Ebene die Richtlinie 2003/4/EG verordnet. Die Richtlinie 2003/4/EG definiert näher den Begriff Umweltinformation. Nach der Richtlinie sind Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet, die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen allen Antragstellern auf Antrag zugänglich zu machen, ohne dass diese ein Interesse geltend zu machen brauchen. In jedem Einzelfall ist aber das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwiegen. Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen kann deshalb abgelehnt werden, wenn das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe groß für das öffentliche Interesse ist. Das Hauptproblem in dieser Interessenabwägung ist der Schutz des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses. Trotzdem die Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen, kann aber der Antrag auf Zugang zu den Informationen nicht abgelehnt werden, wenn er sich auf Informationen über Emissionen in die Umwelt bezieht. Die Arbeit erzählt näher den wesentlichen Inhalt der Richtlinie 2003/4/EG und des deutschen Umweltinformationengesetzes. Ferner vergleicht sie das koreanischen Recht zu Zugang zur Umweltinformationen mit dem europäischen Recht.
- 발행기관:
- 법학연구소
- 분류:
- 법학