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학술논문민사법학2012.06 발행KCI 피인용 15

계약의 무효⋅취소, 해제와 제3자의 보호 - 비교법적 고찰을 통한 우리 판결례의 해명과 해석적 제언 -

Die ex tunc wirkende Unwirksamkeit eines Vertrages und der Drittschutz

김상중(고려대학교)

59권, 139~187쪽

초록

Bei der vorliegenden Arbeit geht es um die heftig diskutable Problematik, namlich ob und inwiefern ein Dritter, der im Vertrauen auf das fremde, schenibar wirksame Vertrag Rechte erworden oder rechtliche Belange erhalten hat, vor der ex tunc wirkenden Unwirksamkeit des Vertrages wegen Scheingeschaft usw. (§§ 108, 109, 110, 548 KBGB)geschutzt werden sollte. Unter der rechtsvergleichenden Untersuchung sowie bei der Auseinandersetzung mit der Rechtssprechung haben wir zur Feststellung eines personlichen Drittschutzbereiches folgende Kriterien gewonnen, ① Unwirksamkeitsgrunde eines wahren Rechtsinhabers (z.B. Scheingeschaft, Tauschung), ② Rechtspositon eines Dritten und ihres Schutzbedurfnis, ③ Erkenntnis bzw. Erkennbarkeit von den rechtsverlierenden Gefahren und Unwirksamkeitsgrunden. Anhand den Kriterien hat die Arbeit weiterhin je nach den drei Fallgruppen den Drittschutz untersucht und damit folgende konkrete Ergebnisse erhalten:① Schutzbedurfig ist nur derjenige Dritter, der etwa die Sache als Gegenstand eines ex tunc unwirksamen Vertrages von dessen Partei erworben und die formelle Erwerbsvoraussezung (z.B. eintragung ins Grundbuch) erfullen hat, doch nicht mehr derjenige, der nur eine schuldrechtliche Forderung an der Eigentumsubertragung erhalten hat. ② Der Zessionar, der die Forderung aus einem nachher unwirksam gewordenen Vertragsverhaltnisses abgetreten erhalten hat, ist auch schutzbedurftig. Doch ist die Einrede bzw. Einwendung, die aus einer innerlicher Konnexität des nichtigen Vertrages entstanden ist, auch gegenüber dem dirtten Zessionar durchsetzbar. ③ Ein Pfandgläubiger, der etwa die Sache eines scheinbaren Erwerbers als seines Schuldners gepfändet hat, ist vor der Unwirksamkeit des Vertrages geschützt werden sollte, nur wegen Scheingeschäfts, gesetzliches Rücktritts, doch nicht mehr wegen Täuschung und Drohung, Irrtums. ④ Zum Schluss ist nur derjenige Dritter schutzwürdig, der mit den guten Glauben an einem wahren Rechtsverhätnis Rechte bzw. schutzbedürftige Belange erhalten hat.

Abstract

Bei der vorliegenden Arbeit geht es um die heftig diskutable Problematik, namlich ob und inwiefern ein Dritter, der im Vertrauen auf das fremde, schenibar wirksame Vertrag Rechte erworden oder rechtliche Belange erhalten hat, vor der ex tunc wirkenden Unwirksamkeit des Vertrages wegen Scheingeschaft usw. (§§ 108, 109, 110, 548 KBGB)geschutzt werden sollte. Unter der rechtsvergleichenden Untersuchung sowie bei der Auseinandersetzung mit der Rechtssprechung haben wir zur Feststellung eines personlichen Drittschutzbereiches folgende Kriterien gewonnen, ① Unwirksamkeitsgrunde eines wahren Rechtsinhabers (z.B. Scheingeschaft, Tauschung), ② Rechtspositon eines Dritten und ihres Schutzbedurfnis, ③ Erkenntnis bzw. Erkennbarkeit von den rechtsverlierenden Gefahren und Unwirksamkeitsgrunden. Anhand den Kriterien hat die Arbeit weiterhin je nach den drei Fallgruppen den Drittschutz untersucht und damit folgende konkrete Ergebnisse erhalten:① Schutzbedurfig ist nur derjenige Dritter, der etwa die Sache als Gegenstand eines ex tunc unwirksamen Vertrages von dessen Partei erworben und die formelle Erwerbsvoraussezung (z.B. eintragung ins Grundbuch) erfullen hat, doch nicht mehr derjenige, der nur eine schuldrechtliche Forderung an der Eigentumsubertragung erhalten hat. ② Der Zessionar, der die Forderung aus einem nachher unwirksam gewordenen Vertragsverhaltnisses abgetreten erhalten hat, ist auch schutzbedurftig. Doch ist die Einrede bzw. Einwendung, die aus einer innerlicher Konnexität des nichtigen Vertrages entstanden ist, auch gegenüber dem dirtten Zessionar durchsetzbar. ③ Ein Pfandgläubiger, der etwa die Sache eines scheinbaren Erwerbers als seines Schuldners gepfändet hat, ist vor der Unwirksamkeit des Vertrages geschützt werden sollte, nur wegen Scheingeschäfts, gesetzliches Rücktritts, doch nicht mehr wegen Täuschung und Drohung, Irrtums. ④ Zum Schluss ist nur derjenige Dritter schutzwürdig, der mit den guten Glauben an einem wahren Rechtsverhätnis Rechte bzw. schutzbedürftige Belange erhalten hat.

발행기관:
한국민사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/
분류:
법학

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