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학술논문일감법학2012.06 발행KCI 피인용 5

주식회사에서 이사책임에 관한 논의-2011년 개정 상법과 관련하여-

Entlastung über die Haftung des Vorstandsmitglieders in der Aktiengesellschaft

유주선(강남대학교)

22호, 179~204쪽

초록

Die Akteingesellschaft(AG) ist normalerweise eine Kapitalgesellschaft und tendiert zur juristischen Person. Bei der AG steht die Kapitalbeteiligung im Vordergrund. Charakteristisch ist ein zahlenmäßig bestimmtes Grundkapital. Das Kapital ist unpersönlich, deshalb kommt es nicht wesentlich auf die Person des einzelnen Gesellschafters an, so dass die Kapitalanteile grundsätzlich frei veräußert werden können. Die Aktionär haften nicht persönlich, sondern es haften nur das Vermögen der AG. Die Geschäfte werden durch besondere Organe, sogenannte Drittorganschaft, geführt. Der Vorstandsmitglieder ht bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Verletzt er seine Pflichten, so hat er der Gesellschaft den dadurch entstenden Schaden zu ersetzen. Der Vorstandsmitglieder hatet der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für den Ersatz des daraus entstenden Schaden, wenn er gesetz- und satzungswidrige Handlungen vorgenommen oder seine Obliegenheiten verletzt hat(§ 399 Koreanisches Handelsgesetzbuch: KHGB). Das KHGB enthält eine Möglichkeiten für die Entlastung von der genannten Haftung der Vorstandsmitlgieder. von der Haftung kann der Vorstandsmitglieder durch den Beschluss, dem alle Aktionäre einschließlich der Inhaber stimmloser Aktien zustimmen müssen, befreit werden(§ 400 KHGB). Die Vorschrift ist nicht so angemessen für den Vorstandsmitglieder, da es ist für ihn große Haftung. Der koreanische Gesetzgeber hat diesen Gesichtspunkt geprüft und seine Haftung erleichtert. Meiner Ansicht nach ist es zwar wünschenwert, dass die Haftung des Vorstandsmitglieder, die in Kraft getreten ist, erleichtert wurde. Einige entstehende Probleme sollten jedoch gelöst werden.

Abstract

Die Akteingesellschaft(AG) ist normalerweise eine Kapitalgesellschaft und tendiert zur juristischen Person. Bei der AG steht die Kapitalbeteiligung im Vordergrund. Charakteristisch ist ein zahlenmäßig bestimmtes Grundkapital. Das Kapital ist unpersönlich, deshalb kommt es nicht wesentlich auf die Person des einzelnen Gesellschafters an, so dass die Kapitalanteile grundsätzlich frei veräußert werden können. Die Aktionär haften nicht persönlich, sondern es haften nur das Vermögen der AG. Die Geschäfte werden durch besondere Organe, sogenannte Drittorganschaft, geführt. Der Vorstandsmitglieder ht bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Verletzt er seine Pflichten, so hat er der Gesellschaft den dadurch entstenden Schaden zu ersetzen. Der Vorstandsmitglieder hatet der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für den Ersatz des daraus entstenden Schaden, wenn er gesetz- und satzungswidrige Handlungen vorgenommen oder seine Obliegenheiten verletzt hat(§ 399 Koreanisches Handelsgesetzbuch: KHGB). Das KHGB enthält eine Möglichkeiten für die Entlastung von der genannten Haftung der Vorstandsmitlgieder. von der Haftung kann der Vorstandsmitglieder durch den Beschluss, dem alle Aktionäre einschließlich der Inhaber stimmloser Aktien zustimmen müssen, befreit werden(§ 400 KHGB). Die Vorschrift ist nicht so angemessen für den Vorstandsmitglieder, da es ist für ihn große Haftung. Der koreanische Gesetzgeber hat diesen Gesichtspunkt geprüft und seine Haftung erleichtert. Meiner Ansicht nach ist es zwar wünschenwert, dass die Haftung des Vorstandsmitglieder, die in Kraft getreten ist, erleichtert wurde. Einige entstehende Probleme sollten jedoch gelöst werden.

발행기관:
법학연구소
DOI:
http://dx.doi.org/10.35148/ilsilr.2012..22.179
분류:
기타법학

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