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학술논문일감법학2012.06 발행KCI 피인용 2

형사증거법상 사진의 증거능력 제한

Die Beschränkung der Beweisfähigkeit des Photos im Strafrechtlichen Beweisrecht

신이철(건동대학교)

22호, 297~328쪽

초록

Infolge einer technischen Entwicklung wird die Beweisfähigkeit der neuen technischen Beweismittel im Beweisrecht in Frage gestellt. Inbesondere werden die Photos, die beim Ermittlungsvorgang aufgenommen werden, als Beweismittel in der Hauptverhandlung häufig benutzt, sollten den Photos jedoch nicht ohne weiteres die Beweisfähigkeit beigemessen werden, da sie als solche sich die objektive Tatsachen nicht in vollen Masse beweisen lassen. Da die im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Photos in der Regel in verschiedener Weise die Beweisqualifikation haben, sind auch die Frage nach Beweisfähigkeit der Photos je nach deren Art geprüft werden. Nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung im Jahr 2007 veröffentlicht wurde, ist für die Beweisfähigkeit des ohne Anordnung aufgenommene Photos drei folgende Voraussetzungen: erstens, der Täter muss auf frischer Tat betroffen werden,zweitens müssen die Erforderlichkeit und Dringlichkeit der Beweissicherung des Photos bejaht werden, drittens muss die Aufnahmemethode des Photos verhältnissmässig sein. Da die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch schon vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, die insbesondere Beweisverwertungsverbot gemäss §308-2 korStPO ausdrücklich beinhaltet, veröffentlicht wurde, sollte ihr auch jetzt nicht ohne Vorbehalt gefolgt werden, sondern die Rechtsprechung muss unter dem Gesichtspunkt des Beweisverwertungsverbots neu interpretiert werden.

Abstract

Infolge einer technischen Entwicklung wird die Beweisfähigkeit der neuen technischen Beweismittel im Beweisrecht in Frage gestellt. Inbesondere werden die Photos, die beim Ermittlungsvorgang aufgenommen werden, als Beweismittel in der Hauptverhandlung häufig benutzt, sollten den Photos jedoch nicht ohne weiteres die Beweisfähigkeit beigemessen werden, da sie als solche sich die objektive Tatsachen nicht in vollen Masse beweisen lassen. Da die im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Photos in der Regel in verschiedener Weise die Beweisqualifikation haben, sind auch die Frage nach Beweisfähigkeit der Photos je nach deren Art geprüft werden. Nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, die vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung im Jahr 2007 veröffentlicht wurde, ist für die Beweisfähigkeit des ohne Anordnung aufgenommene Photos drei folgende Voraussetzungen: erstens, der Täter muss auf frischer Tat betroffen werden,zweitens müssen die Erforderlichkeit und Dringlichkeit der Beweissicherung des Photos bejaht werden, drittens muss die Aufnahmemethode des Photos verhältnissmässig sein. Da die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes jedoch schon vor dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, die insbesondere Beweisverwertungsverbot gemäss §308-2 korStPO ausdrücklich beinhaltet, veröffentlicht wurde, sollte ihr auch jetzt nicht ohne Vorbehalt gefolgt werden, sondern die Rechtsprechung muss unter dem Gesichtspunkt des Beweisverwertungsverbots neu interpretiert werden.

발행기관:
법학연구소
DOI:
http://dx.doi.org/10.35148/ilsilr.2012..22.297
분류:
기타법학

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