형사소송법 제196조 개정에 따른 검사 수사지휘권의 범위와 한계
Die Bedeutung der geänderten § 196 KStPO und die Begrenzung des staatsanwaltschaftlichen Anweisungsrechts gegen die Polizei
박노섭(한림대학교)
10권 1호, 31~59쪽
초록
Die Staatsanwaltschaft hat sich zwar trotz der heftigen Debatten darum bestrebt,das jetzigen Verhältnis zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei zu bewahren und die Änderung der KStPO zu verhindern. Aber eine Ermittlung der Polizei nur aufgrund einer Anweisung der Staatsanwaltschaft nach §196 KStPO ohne eine Generalermittlungsklausel in Strafverfahrensordnung durchzuführen ist verfassungswidrig. Infolgedessen hat sich die § 196 KStPO geändert. Indem es der Polizei ermöglicht wurde, ohne Anweisung der StA selbstständig die Ermittlung anzufangen und durchzuführen, konnte der Grundstein für die Reform von Ermittlungsverfahren endlich aufgelegt werden. Aber nach der geänderten § 196 KStPO ist dem Staatsanwalt befugt, die Polizei über alle Ermittlungstätigkeiten anzuweisen. Der Umfang und die Methoden der Anweisungen der StA werden durch die präsidential Richtlinen für die Anweisung der StA im EV geregelt. 54)Die Richtlinien enthalten sowohl das Anweisungsrecht über die eigenen Ermittlungstätigkeit(Substitutionsrecht) als auch die Befugnis der Übernehmung von der polizeilichen Ermittlungstätigkeit(die Devolutionsrecht). Aber sie übergrenzen den Umfang vom Auftrag der §196 KStPO. Und dieser Aufsatz beweist, dass die staatsanwaltschatlicher Anweisungsrecht gegen die Polizei keinen Begriff einer Judikativen Kontrolle, sondern vielmehr einen Begriff eines Befehles bedeutet. Aus diesen Gründen sollte der Anweisungsbereich der Staatsanwaltschaft begrenzt werden, so dass die Selbststaendigkeit der polizeilichen Ermittlung gesetzlich anerkannt werden kann.
Abstract
Die Staatsanwaltschaft hat sich zwar trotz der heftigen Debatten darum bestrebt,das jetzigen Verhältnis zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei zu bewahren und die Änderung der KStPO zu verhindern. Aber eine Ermittlung der Polizei nur aufgrund einer Anweisung der Staatsanwaltschaft nach §196 KStPO ohne eine Generalermittlungsklausel in Strafverfahrensordnung durchzuführen ist verfassungswidrig. Infolgedessen hat sich die § 196 KStPO geändert. Indem es der Polizei ermöglicht wurde, ohne Anweisung der StA selbstständig die Ermittlung anzufangen und durchzuführen, konnte der Grundstein für die Reform von Ermittlungsverfahren endlich aufgelegt werden. Aber nach der geänderten § 196 KStPO ist dem Staatsanwalt befugt, die Polizei über alle Ermittlungstätigkeiten anzuweisen. Der Umfang und die Methoden der Anweisungen der StA werden durch die präsidential Richtlinen für die Anweisung der StA im EV geregelt. 54)Die Richtlinien enthalten sowohl das Anweisungsrecht über die eigenen Ermittlungstätigkeit(Substitutionsrecht) als auch die Befugnis der Übernehmung von der polizeilichen Ermittlungstätigkeit(die Devolutionsrecht). Aber sie übergrenzen den Umfang vom Auftrag der §196 KStPO. Und dieser Aufsatz beweist, dass die staatsanwaltschatlicher Anweisungsrecht gegen die Polizei keinen Begriff einer Judikativen Kontrolle, sondern vielmehr einen Begriff eines Befehles bedeutet. Aus diesen Gründen sollte der Anweisungsbereich der Staatsanwaltschaft begrenzt werden, so dass die Selbststaendigkeit der polizeilichen Ermittlung gesetzlich anerkannt werden kann.
- 발행기관:
- 한국경찰법학회
- 분류:
- 법학