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학술논문비교형사법연구2012.07 발행KCI 피인용 13

결과적 가중범과 그 미수범에 관한 선행연구의 분석과 형법각칙상 해당규정의 총체적 정비를 위한 구체적인 개정입법모델에 관한 연구

Die Vorschläge zur gesamten Reform der geltenden Regelungen über die erfolgsqualifizierten Delikte und deren Versuche

문채규(부산대학교)

14권 1호, 1~30쪽

초록

Das StGB hat zahlreiche Formen von Paragraphen über das erfolgsqualifizierte Delikt aufgrund des § 15 Abs. 2 im Allgemeinen Teil. Der Gesetzgeber hat bei der Reform des StGB 1995 den Versuch der erfolgsqualizierten Delikte bei einigen Paragraphen bestimmt. Somit ist sehr streitig, ob bei diesen erfolgsqualifizierten Delikte ein Versuch strafbar ist. Unter erfolgsqualifiziertem Versuch kann man verstehen, daß das Grundelikt versucht, aber die in Kauf genommene schwere Folge herbeigeführt wurde. Herschende Meinung und Rechtsprechung nehmen die Tat als vollendetes Delikt an, wenn die qualifzierende Folge verwirklicht, aber das Grunddelikt nicht vollendet ist. Diese Auffassung ist problematisch. Der gesammte Unrechtsgehalt ist different je nachdem, ob es die Vollendung des Grunddelikts gibt oder nicht. Diese Differenzierung muß im Ergebnis berücksichtigt werden. Ein Versuch der erfolgsqualifizierten Delikte ist m.E. dogmatisch möglich und bedürftig. Es muß aber Regelung gegeben sein, damit der Versuch der erfolgsqualifizierten Delikte zu bestrafen ist. Somit brauchen wir durch Reform der geltenden Regelungen über die erfolgsqualifizierten Delikte die Versuchsbestimmungen der erfolgsqualifizierten Delikte zu erweiteren.

Abstract

Das StGB hat zahlreiche Formen von Paragraphen über das erfolgsqualifizierte Delikt aufgrund des § 15 Abs. 2 im Allgemeinen Teil. Der Gesetzgeber hat bei der Reform des StGB 1995 den Versuch der erfolgsqualizierten Delikte bei einigen Paragraphen bestimmt. Somit ist sehr streitig, ob bei diesen erfolgsqualifizierten Delikte ein Versuch strafbar ist. Unter erfolgsqualifiziertem Versuch kann man verstehen, daß das Grundelikt versucht, aber die in Kauf genommene schwere Folge herbeigeführt wurde. Herschende Meinung und Rechtsprechung nehmen die Tat als vollendetes Delikt an, wenn die qualifzierende Folge verwirklicht, aber das Grunddelikt nicht vollendet ist. Diese Auffassung ist problematisch. Der gesammte Unrechtsgehalt ist different je nachdem, ob es die Vollendung des Grunddelikts gibt oder nicht. Diese Differenzierung muß im Ergebnis berücksichtigt werden. Ein Versuch der erfolgsqualifizierten Delikte ist m.E. dogmatisch möglich und bedürftig. Es muß aber Regelung gegeben sein, damit der Versuch der erfolgsqualifizierten Delikte zu bestrafen ist. Somit brauchen wir durch Reform der geltenden Regelungen über die erfolgsqualifizierten Delikte die Versuchsbestimmungen der erfolgsqualifizierten Delikte zu erweiteren.

발행기관:
한국비교형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.23894/kjccl.2012.14.1.001
분류:
법학

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