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학술논문비교형사법연구2012.07 발행KCI 피인용 7

테러예비행위와 보호감호의 규정을 통해 살펴본 독일형법의 유럽화와 기능화

Funktionalisierung und Europäisierung des deutschen Strafrechts

김정환(서울시립대학교)

14권 1호, 31~60쪽

초록

Durch die letzte Untersuchung ließ sich die jüngste Richtung des deutschen Strafrechts ermitteln: Funktionalisierung, Europäisierung. In diesem Aufsatz will ich die Tendenz auf praktischem Wege beikommen und damit 'Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten' und 'Sicherungsverwahrung' als Paradebeispiel prüfen. 2002 ist EU-Rahmenbeschluss, der die nationalen Gesetzgeber zu einer Vertatbestandlichung der Aufforderung zu terroristischen Straftaten sowie der Ausbildung zu terroristischen Zwecken zwingt, ergangen. 2009 will der deutsche Gesetzgeber sich und seinen Sicherheitsorganen die polizeilichen, nachrichtendienstlichen und strafprozessualen Eingriffsmöglichkeiten erweitern. Er hat drei neue Straftatbestände im Staatsschutzstrafrecht geschaffen, §§ 89a, 89b, 91, mittels derer das Staatsschutzstrafrecht in das Vorfeld des Vorfelds hinein ausgedehnt wird. Deutsche Sicherungsverwahrung gliedert sich in 3 Gebiete: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung(§ 66 StGB), Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung(§ 66a StGB), und Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung(§ 66b StGB). Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung(§ 66b StGB) wurde erlassen, um im überragenden Interesse der Allgemeinheit an effektivem Schutz vor bestimmten hochgefährlichen Straftätern in Einzelfällen auch ohne Vorbehalt nach § 66a eine Inhaftierung über das Strafende hinaus zu möglichen. BVerfG hat 2004 befunden, dass Art. 103II GG nicht einschlägig sei, und er verneinte damals auch einen Verstoß gegen das Vertrauensschutzgebot. Der EMGR pocht dagegen im Urteil vom 7.12.2009 darauf, dass der Umgang mit Altfällen gegen Art. 5I und 7I EMRK verstoße. Danach hat der 2. Senats des BVerfG am 4. 5. 2011 emtschieden, dass die Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit dem GG nicht zu vereinbaren seien.

Abstract

Durch die letzte Untersuchung ließ sich die jüngste Richtung des deutschen Strafrechts ermitteln: Funktionalisierung, Europäisierung. In diesem Aufsatz will ich die Tendenz auf praktischem Wege beikommen und damit 'Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten' und 'Sicherungsverwahrung' als Paradebeispiel prüfen. 2002 ist EU-Rahmenbeschluss, der die nationalen Gesetzgeber zu einer Vertatbestandlichung der Aufforderung zu terroristischen Straftaten sowie der Ausbildung zu terroristischen Zwecken zwingt, ergangen. 2009 will der deutsche Gesetzgeber sich und seinen Sicherheitsorganen die polizeilichen, nachrichtendienstlichen und strafprozessualen Eingriffsmöglichkeiten erweitern. Er hat drei neue Straftatbestände im Staatsschutzstrafrecht geschaffen, §§ 89a, 89b, 91, mittels derer das Staatsschutzstrafrecht in das Vorfeld des Vorfelds hinein ausgedehnt wird. Deutsche Sicherungsverwahrung gliedert sich in 3 Gebiete: Unterbringung in der Sicherungsverwahrung(§ 66 StGB), Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung(§ 66a StGB), und Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung(§ 66b StGB). Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung(§ 66b StGB) wurde erlassen, um im überragenden Interesse der Allgemeinheit an effektivem Schutz vor bestimmten hochgefährlichen Straftätern in Einzelfällen auch ohne Vorbehalt nach § 66a eine Inhaftierung über das Strafende hinaus zu möglichen. BVerfG hat 2004 befunden, dass Art. 103II GG nicht einschlägig sei, und er verneinte damals auch einen Verstoß gegen das Vertrauensschutzgebot. Der EMGR pocht dagegen im Urteil vom 7.12.2009 darauf, dass der Umgang mit Altfällen gegen Art. 5I und 7I EMRK verstoße. Danach hat der 2. Senats des BVerfG am 4. 5. 2011 emtschieden, dass die Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit dem GG nicht zu vereinbaren seien.

발행기관:
한국비교형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.23894/kjccl.2012.14.1.002
분류:
법학

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