독일 형사소송법상의 내사제도
Vorermittlungen im Deutschen Strafprozeßrecht
조상제(아주대학교)
14권 1호, 141~164쪽
초록
Vorermittlungen sind gemeint, dass die Strafverfolgungsbehörden tätig werden, um das Vorliegen eines Anfangsverdachts zu klären. In der deutschen Strafprozessordnung besteht zwar keine direkte Ermächtigungsnorm zur Vorermittlungen durch Ermittlungsorgane. In der Wissenschaft versteht man,dass §159 dStPO(unnatürlicher Tod) eine allgemeine Regelung der Vorermittlungen darstellt, da durch §159 dStPO der StA eine möglichst frühzeitige Entscheidung darüber ermöglicht werden soll, ob ein Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdelikts einzuleiten is. Ferner stellt Nr. 6.2 der Gemeinsamen Richtlinien der Justiz- und Innenminister/-senatoren der Länder über die Zusammenarbeit von StA und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität stellt eine Grundlage der Vorermittlungen dar. Die Abgrenzung der Vorermittlungen zur Ermittlungen hängt mit der Unterscheidung zwischen dem Verdächtigen und dem Beschuldigten zusammen, weil nur dem Beschuldigten die strafprozessuale Rechte zur Verfügung gestellt wird. Die h.M und Rechtsprechung gehen dabei von der Analogie zu §397 Abs 1 AO, wonach das Strafverfahren eingeleitet ist, “sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft,einer ihrer Hilfsbeamten oder der Strafrichter eine Massnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen”. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Vorermittlungen ist in der deutschen Wissenschaft stritten, ob die Zwangseingriffe im Vorermittlungsstadium durchgeführt werden darf. Nach h.M ist es unzulässig im Vorermittlungsstadium etwa,Betroffene als Zeugen zu vernehmen, um ihnen auf diese Weise Angaben zu entlocken, die sie in einem förmlichen Ermittlungsverfahren niemals hätten preisgeben müssen. Darüber hinaus stellen die §§ 160, 161 S. 1 dStPO keine Ermächtigungsnorm für die Vorermittlungen dar, weil sie eine bloße Aufgabenzuweisungsnorm für die Staatsanwaltschaft sind.
Abstract
Vorermittlungen sind gemeint, dass die Strafverfolgungsbehörden tätig werden, um das Vorliegen eines Anfangsverdachts zu klären. In der deutschen Strafprozessordnung besteht zwar keine direkte Ermächtigungsnorm zur Vorermittlungen durch Ermittlungsorgane. In der Wissenschaft versteht man,dass §159 dStPO(unnatürlicher Tod) eine allgemeine Regelung der Vorermittlungen darstellt, da durch §159 dStPO der StA eine möglichst frühzeitige Entscheidung darüber ermöglicht werden soll, ob ein Ermittlungsverfahren wegen eines Tötungsdelikts einzuleiten is. Ferner stellt Nr. 6.2 der Gemeinsamen Richtlinien der Justiz- und Innenminister/-senatoren der Länder über die Zusammenarbeit von StA und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität stellt eine Grundlage der Vorermittlungen dar. Die Abgrenzung der Vorermittlungen zur Ermittlungen hängt mit der Unterscheidung zwischen dem Verdächtigen und dem Beschuldigten zusammen, weil nur dem Beschuldigten die strafprozessuale Rechte zur Verfügung gestellt wird. Die h.M und Rechtsprechung gehen dabei von der Analogie zu §397 Abs 1 AO, wonach das Strafverfahren eingeleitet ist, “sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft,einer ihrer Hilfsbeamten oder der Strafrichter eine Massnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen”. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Vorermittlungen ist in der deutschen Wissenschaft stritten, ob die Zwangseingriffe im Vorermittlungsstadium durchgeführt werden darf. Nach h.M ist es unzulässig im Vorermittlungsstadium etwa,Betroffene als Zeugen zu vernehmen, um ihnen auf diese Weise Angaben zu entlocken, die sie in einem förmlichen Ermittlungsverfahren niemals hätten preisgeben müssen. Darüber hinaus stellen die §§ 160, 161 S. 1 dStPO keine Ermächtigungsnorm für die Vorermittlungen dar, weil sie eine bloße Aufgabenzuweisungsnorm für die Staatsanwaltschaft sind.
- 발행기관:
- 한국비교형사법학회
- 분류:
- 법학