출석프리미엄을 통한 주주총회의 활성화 방안
Aktivierungsversuch der HV durch die Währung der Prämien
정성숙(영산대학교)
26권 3호, 73~93쪽
초록
Wegen sinkender Hauptversammlungspräsenzen bei Aktiengesellschaften wird erörtert, ob ein finanzieller Anreiz für den Besuch der Hauptversammlung gegeben werden sollte. In Spanien wird mit Hilfe eines Präsenzbonus das Interesse am Besuch der Hauptversammlung deutlich gesteigert. Die Einführung eines Präsenzbonus für Aktionäre sollte der Satzungsautonomie der Gesellschaft überlassen bleiben. Die Berechtigung zum Bezug des Bonusempfangs ist an die Teilnahme an der Hauptversammlung und nicht mit der Stimmrechtsausübung zu verbinden. Dabei bedeutet es aufgrund der Gleichbehandlung keinen Unterschied, ob der stimmberechtigte Aktionär in Person, durch einen Vertreter oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel an der Hauptversammlung teilnimmt. Es sollte der Satzung überlassen bleiben, ob die Präsenzprämie nur an das stimmberechtigte Kapital gezahlt werden, oder ob auch sollte Unternehmen aber an die Vorzugsaktionäre bezugsberechtigt sein sollen. Im Interesse einer guten Aktienrechtskulturer ist Ausübung der Kontrollrechte von Vorzugsaktionären und damit an deren Teilnahme an der Hauptversammlung gelegen sein. Die Berechtigung zum Bezug des Präsenzbonus ist statt an die Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses an das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu knüpfen. Die Behandlung des Präsenzbonus als Aufwand würde eine unzulässige Einlagenrückgewähr darstellen. Die Ausschüttung eines Präsenzbonus mittels disquotaler Gewinnverteilung scheitert daran, dass die Bezugsberechtigung jedenfalls aus praktischen Zwängen an das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung angeknüpft werden sollte, sich eine Verteilung des Gewinns aber ausschließlich an Aktionäre und damit ausdrücklich nicht an lediglich legitimierte Nicht-Aktionäre richtet. Es besteht zum einen die Möglichkeit, in der Satzung einen bestimmten Prozentsatz des Bilanzgewinns für die Ausschüttung an Bonusberechtigte vorzusehen. Alternativ dazu kann in der Satzung auch ein nominaler Betrag pro Aktie bzw. pro Nennbetrag festgelegt werden. Die Ausschüttung eines Präsenzbonus verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es liegt weder eine unmittelbare Ungleichbehandlung der nicht präsenten Aktionäre vor, noch werden Kleinstanleger oder internationale Investoren durch die Einführung der attendance fee in nicht hinnehmbarer Weise benachteiligt.
Abstract
Wegen sinkender Hauptversammlungspräsenzen bei Aktiengesellschaften wird erörtert, ob ein finanzieller Anreiz für den Besuch der Hauptversammlung gegeben werden sollte. In Spanien wird mit Hilfe eines Präsenzbonus das Interesse am Besuch der Hauptversammlung deutlich gesteigert. Die Einführung eines Präsenzbonus für Aktionäre sollte der Satzungsautonomie der Gesellschaft überlassen bleiben. Die Berechtigung zum Bezug des Bonusempfangs ist an die Teilnahme an der Hauptversammlung und nicht mit der Stimmrechtsausübung zu verbinden. Dabei bedeutet es aufgrund der Gleichbehandlung keinen Unterschied, ob der stimmberechtigte Aktionär in Person, durch einen Vertreter oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel an der Hauptversammlung teilnimmt. Es sollte der Satzung überlassen bleiben, ob die Präsenzprämie nur an das stimmberechtigte Kapital gezahlt werden, oder ob auch sollte Unternehmen aber an die Vorzugsaktionäre bezugsberechtigt sein sollen. Im Interesse einer guten Aktienrechtskulturer ist Ausübung der Kontrollrechte von Vorzugsaktionären und damit an deren Teilnahme an der Hauptversammlung gelegen sein. Die Berechtigung zum Bezug des Präsenzbonus ist statt an die Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses an das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung zu knüpfen. Die Behandlung des Präsenzbonus als Aufwand würde eine unzulässige Einlagenrückgewähr darstellen. Die Ausschüttung eines Präsenzbonus mittels disquotaler Gewinnverteilung scheitert daran, dass die Bezugsberechtigung jedenfalls aus praktischen Zwängen an das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung angeknüpft werden sollte, sich eine Verteilung des Gewinns aber ausschließlich an Aktionäre und damit ausdrücklich nicht an lediglich legitimierte Nicht-Aktionäre richtet. Es besteht zum einen die Möglichkeit, in der Satzung einen bestimmten Prozentsatz des Bilanzgewinns für die Ausschüttung an Bonusberechtigte vorzusehen. Alternativ dazu kann in der Satzung auch ein nominaler Betrag pro Aktie bzw. pro Nennbetrag festgelegt werden. Die Ausschüttung eines Präsenzbonus verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es liegt weder eine unmittelbare Ungleichbehandlung der nicht präsenten Aktionäre vor, noch werden Kleinstanleger oder internationale Investoren durch die Einführung der attendance fee in nicht hinnehmbarer Weise benachteiligt.
- 발행기관:
- 한국기업법학회
- 분류:
- 법학