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학술논문안암법학2012.09 발행KCI 피인용 3

독일 및 유럽연합에서의 고아저작물 이용에 관한 입법 동향

Tendenz der Gesetzgebung für verwaiste Werke in Deutschland und der Europäischen Union

안효질(고려대학교)

39호, 39~78쪽

초록

Literarische Werke, Bilder, Filme, Musik und andere Materialien, die unsere gemeinsamen kulturellen Erben bilden, sind in den kulturellen Einrichtungen wie öffentliche Bibliotheken, Museen oder Archiven aufbewahrt. Ein erheblicher Teil von diesen Materialien ist noch urheberrechtlich geschützt. Jedoch sind Materialien nicht selten so genannte „verwaiste Werke“, deren Rechtsinhaber nicht ermittelt sind oder, selbst wenn sie ermittelt sind, nicht ausfindig gemacht worden sind. In einem solchen Fall könnten diese kulturellen Einrichtungen, die ihre Bestände digitalisieren und online zugänglich machen würden, einem Risiko von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen unterliegen, falls in der Zukunft deren Rechtsinhaber auftauchen würden. Dann würden die kulturellen Einrichtungen mit der Digitalisierung und Zugänglichmachung ihrer Bestände zögern. Als Ergebnis wird die Entwicklung von digitalen Bibliotheken wie „Europeana“ verzögert oder unmöglich sein, was schließlich gegen das öffentliche Interesse an der Bewahrung und Verbreitung des kulturellen Erbes sind. In Deutschland gibt es keine Rechtsvorschriften über die Nutzung von Werken, deren Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht worden sind. Der Grund liegt darin, dass in Deutschland das Bewusstsein zum Schutz des Urheberrechts - Werke müssen im Prinzip mit der Genehmigung des Rechtsinhabers genutzt werden - relativ hoch ist und dass verwaiste Werke nicht viel bestehen, weil das kollektive Management- System des Urheberrechts traditionell gut entwickelt ist. Allerdings ist es jetzt im Prozess der Gesetzesänderung, um auf die Verabschiedung der Richtlinie für verwaiste Werke in der Ebene der Europäischen Union zu reagieren und den Plan „Deutsche Digitale Bibliothek“ auszuführen. In Korea scheinen solche gesetzgeberische Bemühungen wie in der Europäischen Union meistens nicht nötig zu sein, weil schon gemäß § 31 des koreanischen Urheberrechtsgesetzes Bibliotheken und andere ähnliche nichtgewerbliche Einrichtungen urheberrechtlich geschützte Werke in digitaler Weise vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen dürfen. Jedoch auch in unserem Land kann § 31 des koreanischen Urheberrechtsgesetzes nicht mehr die Lösung sein, wenn andere Einrichtungen als Bibliotheken und die ähnlichen wie private Personen, gewerbliche Unternehmen etc. verwaiste Werke für kommerzielle oder nicht-kommerzielle Zwecke nutzen wollen. In diesen Fällen wäre nur die gesetzliche Lizenz gemäß § 50 des koreanischen Urheberrechtsgesetzes hilfreich. Es ist bemerkenswert, dass in bezug auf die sorgfältige Suche nach Rechtsinhaber als Voraussetzung für Anerkennung von verwaisten Werken die Richtlinie der Europäischen Union nur die Mindeststandards stellt und unter Berücksichtigung der verschiedenen Praktiken in den Mitgliedsstaaten ein System gegenseitiger Anerkennung von verwaisten Werken in jedem Mitgliedstaat einführt.

Abstract

Literarische Werke, Bilder, Filme, Musik und andere Materialien, die unsere gemeinsamen kulturellen Erben bilden, sind in den kulturellen Einrichtungen wie öffentliche Bibliotheken, Museen oder Archiven aufbewahrt. Ein erheblicher Teil von diesen Materialien ist noch urheberrechtlich geschützt. Jedoch sind Materialien nicht selten so genannte „verwaiste Werke“, deren Rechtsinhaber nicht ermittelt sind oder, selbst wenn sie ermittelt sind, nicht ausfindig gemacht worden sind. In einem solchen Fall könnten diese kulturellen Einrichtungen, die ihre Bestände digitalisieren und online zugänglich machen würden, einem Risiko von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen unterliegen, falls in der Zukunft deren Rechtsinhaber auftauchen würden. Dann würden die kulturellen Einrichtungen mit der Digitalisierung und Zugänglichmachung ihrer Bestände zögern. Als Ergebnis wird die Entwicklung von digitalen Bibliotheken wie „Europeana“ verzögert oder unmöglich sein, was schließlich gegen das öffentliche Interesse an der Bewahrung und Verbreitung des kulturellen Erbes sind. In Deutschland gibt es keine Rechtsvorschriften über die Nutzung von Werken, deren Rechtsinhaber nicht ermittelt oder ausfindig gemacht worden sind. Der Grund liegt darin, dass in Deutschland das Bewusstsein zum Schutz des Urheberrechts - Werke müssen im Prinzip mit der Genehmigung des Rechtsinhabers genutzt werden - relativ hoch ist und dass verwaiste Werke nicht viel bestehen, weil das kollektive Management- System des Urheberrechts traditionell gut entwickelt ist. Allerdings ist es jetzt im Prozess der Gesetzesänderung, um auf die Verabschiedung der Richtlinie für verwaiste Werke in der Ebene der Europäischen Union zu reagieren und den Plan „Deutsche Digitale Bibliothek“ auszuführen. In Korea scheinen solche gesetzgeberische Bemühungen wie in der Europäischen Union meistens nicht nötig zu sein, weil schon gemäß § 31 des koreanischen Urheberrechtsgesetzes Bibliotheken und andere ähnliche nichtgewerbliche Einrichtungen urheberrechtlich geschützte Werke in digitaler Weise vervielfältigen und öffentlich zugänglich machen dürfen. Jedoch auch in unserem Land kann § 31 des koreanischen Urheberrechtsgesetzes nicht mehr die Lösung sein, wenn andere Einrichtungen als Bibliotheken und die ähnlichen wie private Personen, gewerbliche Unternehmen etc. verwaiste Werke für kommerzielle oder nicht-kommerzielle Zwecke nutzen wollen. In diesen Fällen wäre nur die gesetzliche Lizenz gemäß § 50 des koreanischen Urheberrechtsgesetzes hilfreich. Es ist bemerkenswert, dass in bezug auf die sorgfältige Suche nach Rechtsinhaber als Voraussetzung für Anerkennung von verwaisten Werken die Richtlinie der Europäischen Union nur die Mindeststandards stellt und unter Berücksichtigung der verschiedenen Praktiken in den Mitgliedsstaaten ein System gegenseitiger Anerkennung von verwaisten Werken in jedem Mitgliedstaat einführt.

발행기관:
안암법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.22822/alr..39.201209.39
분류:
법학일반

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