보험모집조직에 관한 법률적 문제
Rechtliche Probleme über Versicherungsvermittler im Versicherungsvertragsrecht
유주선(강남대학교)
39호, 79~108쪽
초록
Der Kaufmann bedarf vielfach eines Vertreters mit weitreichender Vollmacht. Als Vollmacht mit den weitesten Befugnissen hat sich die Prokura entwickelt. Der Prokurist kann als „das zweite Ich“ des Kaufmanns gesehen werden. Dass die Prokura eine besondere Art der Vollmacht ist, zeigt sich vor allem darin, dass sie gemäß § 11 Abs. 1 Handelsgesetz einen sehr weiten Umfang hat und dass dieser gemäß § 11 Abs. 3 zwingend festgelegt ist. Der Prokurist kann umfassende gewerbliche Rechtsgeschäfte machen. Während die Erteilung der Prokura in Deutschland eine Vollmachterteilung, also eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, erhält der Prokurist in Korea bereits durch die Auswahl durch den Kaufmann gesetzlich die entsprechende Vollmacht, so dass eine Vollmachterteilungnebender Auswahlnichterforderlichist. Anders als der Umfang der Vollmacht nach dem Zivilgesetz ist der Umfang der Prokura gesetzlich gemäß § 11 Abs. 1 Handelsgesetz festgelegt. Hiernach kann der Prokurist alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäfte für den Geschäftsherrn ausüben, die mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Diese wichtige Vorschrift veranschaulicht klar und einprägsam handelsrechtliche Besonderheiten. Wenn jemand Prokura hat, kann sich der Dritte darauf verlassen, dass dem Prokuristen die in § 11 Abs. 1 Handelsgesetz festgelegten Befugnisse auch unabdingbar zustehen. Der in § 11 Abs. 1 Handelsgesetz normierte Umfang ist sehr weit zum Schutz des Rechtsverkehrs. Der Umfang der Vollmacht des Handlungsbevollmächtigten beschränkt sich gemäß § 15 Handelsgesetz auf die Art von Geschäften und Angelegenheit, zu denen der Handlungsbevollmächtigte beauftragt wurde. Im Unterschied zur Prokura kann der Handlungsbevollmächtigte außerdem keine gerichtlichen Handlungen vornehmen. Ladenangestellte sind gemäß § 16 Handelsgesetz ermächtigt, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit dem Verkauf im Zusammenhang stehen. Mit dieser Bestimmung schützt das Gesetz den Kunden, der nicht in jedem Einzelfall überprüfen kann, ob der ihn bedienende Angestellte eines Kaufmanns auch zur Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte ermächtigt ist. Der Handelsmakler übernimmt gemäß den §§ 93 Handelsgesetz gewerbsmäßig für einen anderen die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs. Im Unterschied zum Vermittlungs- vertreter ist der Handelsmakler jedoch gerade nicht ständig mit dieser Aufgabe betraut. Auf den Maklervertrag finden zunächst die Vorschriften über das allgemeine Vertragsrecht Anwendung. Der Vertrag bedarf keiner Form. Durch den Maklervertrag verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Makler für den Fall, dass durch seine Vermittlung der gewünschte Vertrag zustande kommt, einen Maklerlohn zu zahlen (Provisionsanspruch). In aller Regelwirddiesausdrücklichvereinbart. Zusätzliche Aufwendungen können nur geltend gemacht werden, wenn dies besonders vereinbart wird.
Abstract
Der Kaufmann bedarf vielfach eines Vertreters mit weitreichender Vollmacht. Als Vollmacht mit den weitesten Befugnissen hat sich die Prokura entwickelt. Der Prokurist kann als „das zweite Ich“ des Kaufmanns gesehen werden. Dass die Prokura eine besondere Art der Vollmacht ist, zeigt sich vor allem darin, dass sie gemäß § 11 Abs. 1 Handelsgesetz einen sehr weiten Umfang hat und dass dieser gemäß § 11 Abs. 3 zwingend festgelegt ist. Der Prokurist kann umfassende gewerbliche Rechtsgeschäfte machen. Während die Erteilung der Prokura in Deutschland eine Vollmachterteilung, also eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist, erhält der Prokurist in Korea bereits durch die Auswahl durch den Kaufmann gesetzlich die entsprechende Vollmacht, so dass eine Vollmachterteilungnebender Auswahlnichterforderlichist. Anders als der Umfang der Vollmacht nach dem Zivilgesetz ist der Umfang der Prokura gesetzlich gemäß § 11 Abs. 1 Handelsgesetz festgelegt. Hiernach kann der Prokurist alle gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäfte für den Geschäftsherrn ausüben, die mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Diese wichtige Vorschrift veranschaulicht klar und einprägsam handelsrechtliche Besonderheiten. Wenn jemand Prokura hat, kann sich der Dritte darauf verlassen, dass dem Prokuristen die in § 11 Abs. 1 Handelsgesetz festgelegten Befugnisse auch unabdingbar zustehen. Der in § 11 Abs. 1 Handelsgesetz normierte Umfang ist sehr weit zum Schutz des Rechtsverkehrs. Der Umfang der Vollmacht des Handlungsbevollmächtigten beschränkt sich gemäß § 15 Handelsgesetz auf die Art von Geschäften und Angelegenheit, zu denen der Handlungsbevollmächtigte beauftragt wurde. Im Unterschied zur Prokura kann der Handlungsbevollmächtigte außerdem keine gerichtlichen Handlungen vornehmen. Ladenangestellte sind gemäß § 16 Handelsgesetz ermächtigt, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die mit dem Verkauf im Zusammenhang stehen. Mit dieser Bestimmung schützt das Gesetz den Kunden, der nicht in jedem Einzelfall überprüfen kann, ob der ihn bedienende Angestellte eines Kaufmanns auch zur Vornahme derartiger Rechtsgeschäfte ermächtigt ist. Der Handelsmakler übernimmt gemäß den §§ 93 Handelsgesetz gewerbsmäßig für einen anderen die Vermittlung von Verträgen über Gegenstände des Handelsverkehrs. Im Unterschied zum Vermittlungs- vertreter ist der Handelsmakler jedoch gerade nicht ständig mit dieser Aufgabe betraut. Auf den Maklervertrag finden zunächst die Vorschriften über das allgemeine Vertragsrecht Anwendung. Der Vertrag bedarf keiner Form. Durch den Maklervertrag verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Makler für den Fall, dass durch seine Vermittlung der gewünschte Vertrag zustande kommt, einen Maklerlohn zu zahlen (Provisionsanspruch). In aller Regelwirddiesausdrücklichvereinbart. Zusätzliche Aufwendungen können nur geltend gemacht werden, wenn dies besonders vereinbart wird.
- 발행기관:
- 안암법학회
- 분류:
- 법학일반