해적행위에 대한 보편주의의 형법상 도입 방안
Der Einführungsvorschlag der universellen Jurisdiktion gegen Piraterien in das koreanische Strafrechtsgesetzbuch
백상진(부산외국어대학교)
24권 3호, 213~236쪽
초록
Ein sicherer Seeverkehrsweg ist äußerst wichtig aus dem Gesichtspunkt von der Republik Korea, die von der Aus- und Einfuhr durch den Seetransport abhängig ist. Daher muss Korea als ein verantwortungsvolles Mitglied in der Völkergemeinschaft an die internationale Bekämpfung gegen Piraterien tatkräftig teilnehmen und zur gleichen Zeit das Gesetz für wirkungsvolle Piratenkontrollen ausarbeiten. Die Bestrafung von Piraterien macht zur Voraussetzung, dass die universelle Jurisdiktion gegen Piraterien in das Strafrecht aufgenommen wird. In Zweifel wird gezogen jedoch bei den Behandlungsprozesse von den Somalischen Piraten die Auswirkung der universellen Jurisdiktion, die von jedem Staat zur Bekämpfung gegen Piraterien ausgeübt werden darf. Auch wenn die innerstaatliche Geltung der UN-Konvention über das Recht des Meeres gemäß dem Art. 6 Abs. 1 Verfassung anerkannt wird, kann diese allgemeine Wirkung wegen des Grundsatzes “Nullum crimen, nulla poena sine lege” nicht direkt auf das Strafrecht angewandt werden. So macht Bestrafung von Piraterien zusätzliche gesetzgeberische Massnahme erforderlich. Es gibt jedoch Einschränkungen auf die Ausübung der universellen Jurisdiktion gegen Piraterie aufgrund der Abwesenheit unseres strafrechtlichen Bestimmungen für das Weltrechtsprinzip. Piraterien entstehen häufig im Seegebiet von Somalia, unseren wichtigsten Seeverkehrswege, und Korea nimmt daher am internationalen Netzwerk für die Aufräumung von Piraten teil. Damit kann die Situation eintreten, dass Korea ausländiche Piraten gegen Ausländer auf hoher See bestraft sollen wird. Um auch in diesen Fällen ohne Schwierigkeiten unses Strafrecht anzuwenden, ist es wünschenswert, die universelle Jurisdiktion gegen Piraterien in unses Strafgesetzbuch einzuführen Es ist notwendig, das reine Weltrechtsprinzip mit der neuen Bestimmung der Generalklausel im Allgemeinen Teil des Strafrechts zum Ausdruck zu bringen. Mit Arten von Verbrechen im Besonderen Teil unseres Strafrechts kann Piraterien nach dem Völkerrecht nicht genug subsumiert werden. Es ist zur Ergänzung der Unklarheit der Generalklausel vonnöten, neue Tatbestände zur Bestrafung von Piraterien zu errichten und danach die Tatbestände als Verbrechen des Weltrechtsprinzips aufzuzählen
Abstract
Ein sicherer Seeverkehrsweg ist äußerst wichtig aus dem Gesichtspunkt von der Republik Korea, die von der Aus- und Einfuhr durch den Seetransport abhängig ist. Daher muss Korea als ein verantwortungsvolles Mitglied in der Völkergemeinschaft an die internationale Bekämpfung gegen Piraterien tatkräftig teilnehmen und zur gleichen Zeit das Gesetz für wirkungsvolle Piratenkontrollen ausarbeiten. Die Bestrafung von Piraterien macht zur Voraussetzung, dass die universelle Jurisdiktion gegen Piraterien in das Strafrecht aufgenommen wird. In Zweifel wird gezogen jedoch bei den Behandlungsprozesse von den Somalischen Piraten die Auswirkung der universellen Jurisdiktion, die von jedem Staat zur Bekämpfung gegen Piraterien ausgeübt werden darf. Auch wenn die innerstaatliche Geltung der UN-Konvention über das Recht des Meeres gemäß dem Art. 6 Abs. 1 Verfassung anerkannt wird, kann diese allgemeine Wirkung wegen des Grundsatzes “Nullum crimen, nulla poena sine lege” nicht direkt auf das Strafrecht angewandt werden. So macht Bestrafung von Piraterien zusätzliche gesetzgeberische Massnahme erforderlich. Es gibt jedoch Einschränkungen auf die Ausübung der universellen Jurisdiktion gegen Piraterie aufgrund der Abwesenheit unseres strafrechtlichen Bestimmungen für das Weltrechtsprinzip. Piraterien entstehen häufig im Seegebiet von Somalia, unseren wichtigsten Seeverkehrswege, und Korea nimmt daher am internationalen Netzwerk für die Aufräumung von Piraten teil. Damit kann die Situation eintreten, dass Korea ausländiche Piraten gegen Ausländer auf hoher See bestraft sollen wird. Um auch in diesen Fällen ohne Schwierigkeiten unses Strafrecht anzuwenden, ist es wünschenswert, die universelle Jurisdiktion gegen Piraterien in unses Strafgesetzbuch einzuführen Es ist notwendig, das reine Weltrechtsprinzip mit der neuen Bestimmung der Generalklausel im Allgemeinen Teil des Strafrechts zum Ausdruck zu bringen. Mit Arten von Verbrechen im Besonderen Teil unseres Strafrechts kann Piraterien nach dem Völkerrecht nicht genug subsumiert werden. Es ist zur Ergänzung der Unklarheit der Generalklausel vonnöten, neue Tatbestände zur Bestrafung von Piraterien zu errichten und danach die Tatbestände als Verbrechen des Weltrechtsprinzips aufzuzählen
- 발행기관:
- 한국형사법학회
- 분류:
- 법학