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학술논문형사법연구2012.09 발행KCI 피인용 3

재산범죄의 공소시효와 관련된 특수문제 - 특히 이득액 산정방법과 불가벌적 사후행위 -

Das spezielle Problem bezüglich der Verfolgungsverjährung des Vermögensverbrechens

손동권(건국대학교)

24권 3호, 391~412쪽

초록

In Korea wurde das Strafverschärfungsgesetz bezüglich der bestimmten Wirtschaftsdelikten im Jahr 1983 geschaffen, den schweren Vermögensverbrechen hartzubestrafen. Nach dem § 3 Abs. 1 in diesem Gesetz wird der gesetzliche Verschärfungsstrafrahmen des Vermögensverbrechens, wie Betrug und Unterschlagung in dieser Arbeit, vom Gewinn unterschieden. Früher hat das koreanische oberste Gericht beschlossen, dass die Gewinnberechnung nur nach dem gesammten Marktpreis des Tatobjekts entschieden werden soll. Später hat aber das Gericht durch einschlägigen Urteil entschieden, dass die Pfandsumme im Betrug von der Gewinnsumme ausgenommen werden sollen. Der Grund liegt darin, dass die Gewinnsumme bei Anwendung des Strafverschärfungsgesetzes bezüglich der bestimmten Wirtschaftsdelikten als das Tatbestandmerkmal funktionieren soll. In Korea wurde die Frage auch im vorliegenden Unterschlagungsfall gestellt, ob die straflose Nachtat dann strafbar ist, wenn die Vortat wegen eingetretenner Verjährung nicht verfolgt werden kann. Die strafrechtliche Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar. Es tritt somit ein Verfahrenshindernis ein. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Straftat. Bei Handlungsmehrheit können bei der Gesamtstrafenbildung einzelne Delikte als mitbestrafte Nachtat zurücktreten. Die Strafbarkeit einer Nachtat entfällt, wenn sie im Verhältnis zur früheren Tat keinen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist. Voraussetzungen dafür sind, dass die Nachtat der Sicherung, dem Ausnutzen oder Verwerten des durch die frühere Tat erlangten Vorteils dient, dass die Nachtat gegen denselben Rechtsgutträger und dasselbe Rechtsgut gerichtet ist und dass kein neuer Vermögensschaden entstanden ist. In der vorliegenden Arbeit behandelt sich es gerade über diese Problematik im Zusammenhang mit dem Urteil des obersten Gericht vom 2000.3.24. "2000do310".

Abstract

In Korea wurde das Strafverschärfungsgesetz bezüglich der bestimmten Wirtschaftsdelikten im Jahr 1983 geschaffen, den schweren Vermögensverbrechen hartzubestrafen. Nach dem § 3 Abs. 1 in diesem Gesetz wird der gesetzliche Verschärfungsstrafrahmen des Vermögensverbrechens, wie Betrug und Unterschlagung in dieser Arbeit, vom Gewinn unterschieden. Früher hat das koreanische oberste Gericht beschlossen, dass die Gewinnberechnung nur nach dem gesammten Marktpreis des Tatobjekts entschieden werden soll. Später hat aber das Gericht durch einschlägigen Urteil entschieden, dass die Pfandsumme im Betrug von der Gewinnsumme ausgenommen werden sollen. Der Grund liegt darin, dass die Gewinnsumme bei Anwendung des Strafverschärfungsgesetzes bezüglich der bestimmten Wirtschaftsdelikten als das Tatbestandmerkmal funktionieren soll. In Korea wurde die Frage auch im vorliegenden Unterschlagungsfall gestellt, ob die straflose Nachtat dann strafbar ist, wenn die Vortat wegen eingetretenner Verjährung nicht verfolgt werden kann. Die strafrechtliche Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar. Es tritt somit ein Verfahrenshindernis ein. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Straftat. Bei Handlungsmehrheit können bei der Gesamtstrafenbildung einzelne Delikte als mitbestrafte Nachtat zurücktreten. Die Strafbarkeit einer Nachtat entfällt, wenn sie im Verhältnis zur früheren Tat keinen selbständigen Unrechtsgehalt aufweist. Voraussetzungen dafür sind, dass die Nachtat der Sicherung, dem Ausnutzen oder Verwerten des durch die frühere Tat erlangten Vorteils dient, dass die Nachtat gegen denselben Rechtsgutträger und dasselbe Rechtsgut gerichtet ist und dass kein neuer Vermögensschaden entstanden ist. In der vorliegenden Arbeit behandelt sich es gerade über diese Problematik im Zusammenhang mit dem Urteil des obersten Gericht vom 2000.3.24. "2000do310".

발행기관:
한국형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21795/kcla.2012.24.3.391
분류:
법학

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