위험예방을 위한 경찰법과 범죄진압을 위한 형사법의 목적․수단상 몇 가지 차이점: 경찰의 활동을 중심으로
Einige Unterschiede zwischen Polizeirecht und Strafrecht
박병욱(훔볼트대학교); 황문규(중부대학교)
23권 3호, 199~231쪽
초록
Dem Staat, insbesondere der Polizei, obliegt die Gewährleistung der Sicherheit,zwar einerseits durch die Gefahrenabwehr, andererseits durch die Strafverfolgung. Im rechtlichen sowie im theoretischen Sinne unterscheiden sich die Gefahrenabwehr und die Strafverfolgung. Im Prinzip ist die Aufgabe der Gefahrenabwehr im Polizeirecht geregelt, während die Strafverfolgungsaufgabe sich in dem Strafrecht bzw. der Strafprozessordung findet. Das Polizeirecht nutzt für seine Aufgabenerfüllung grundsätzlich den Begriff der konkreten Gefahr. Demgegenüber nimmt das Strafrecht für seine Aufgabenerfüllung Tatbestand,Rechtswidrigkeit, Schuld als wesentliche Bestandteile. Für die Erfüllung der Strafverfolgungsaufgabe ist die Anfangsverdacht notwendig. Allerdings ist der Präventionsgedanke nicht nur im Polizeirecht, sondern auch im Strafrecht feststellbar. So werden General- und Spezialprävention als Zweck des Strafrechts bzw. der Strafe angenommen. So hat Franz von Listz Anfang des 20. Jahrhunderts darauf hingewiesen, dass Strafe „Prävention durch Repression“ist. Gleichwohl besteht aber die Frage, inwieweit die Strafe bzw. die Strafverfolgungsaufgabe abschreckend auf potenziellen Tätern wirken mögen. Dies beweist schon, dass der straf(rechts)theoretische Begriff von Präevention mit dem relevanten polizeirechtlichen Begriff Gefahrenabwehr nur wenig gemein hat. Im Vergleich zu der Gefahrenabwehr nach dem Polizeirecht ist die Gewährleistung der Präventionsaufgabe durch die Strafverfolgung mehr oder weniger beschränkt, weil letztere auf Androhung, Abschreckung, und Verstärkung der Rechtsgehorsam durch Strafe bzw. Sicherung und Besserung basiert ist. Dagegen weist das Polizeirecht inbesondere in den Eilfällen seinen Nutzen sinnvoll auf. Für die Gewährleistung der Sicherheit sind die repressiven und auch präventiven Maßnahmen zugleich erforderlich, nicht allein die repressiven. Vor disesem Hintergrund wird in der vorliegende Arbeit erläutert, wie sich bei den Aufgaben und Befugnisse zwischen dem Polizeirecht und dem Strafrecht eine rationale Abgrenzung setzt. Daraufhin wird weiterhin versucht, zu zeigen, welche Maßnahmen unter welchen Umständen zur Gewährleistung der Sicherheit passend sind.
Abstract
Dem Staat, insbesondere der Polizei, obliegt die Gewährleistung der Sicherheit,zwar einerseits durch die Gefahrenabwehr, andererseits durch die Strafverfolgung. Im rechtlichen sowie im theoretischen Sinne unterscheiden sich die Gefahrenabwehr und die Strafverfolgung. Im Prinzip ist die Aufgabe der Gefahrenabwehr im Polizeirecht geregelt, während die Strafverfolgungsaufgabe sich in dem Strafrecht bzw. der Strafprozessordung findet. Das Polizeirecht nutzt für seine Aufgabenerfüllung grundsätzlich den Begriff der konkreten Gefahr. Demgegenüber nimmt das Strafrecht für seine Aufgabenerfüllung Tatbestand,Rechtswidrigkeit, Schuld als wesentliche Bestandteile. Für die Erfüllung der Strafverfolgungsaufgabe ist die Anfangsverdacht notwendig. Allerdings ist der Präventionsgedanke nicht nur im Polizeirecht, sondern auch im Strafrecht feststellbar. So werden General- und Spezialprävention als Zweck des Strafrechts bzw. der Strafe angenommen. So hat Franz von Listz Anfang des 20. Jahrhunderts darauf hingewiesen, dass Strafe „Prävention durch Repression“ist. Gleichwohl besteht aber die Frage, inwieweit die Strafe bzw. die Strafverfolgungsaufgabe abschreckend auf potenziellen Tätern wirken mögen. Dies beweist schon, dass der straf(rechts)theoretische Begriff von Präevention mit dem relevanten polizeirechtlichen Begriff Gefahrenabwehr nur wenig gemein hat. Im Vergleich zu der Gefahrenabwehr nach dem Polizeirecht ist die Gewährleistung der Präventionsaufgabe durch die Strafverfolgung mehr oder weniger beschränkt, weil letztere auf Androhung, Abschreckung, und Verstärkung der Rechtsgehorsam durch Strafe bzw. Sicherung und Besserung basiert ist. Dagegen weist das Polizeirecht inbesondere in den Eilfällen seinen Nutzen sinnvoll auf. Für die Gewährleistung der Sicherheit sind die repressiven und auch präventiven Maßnahmen zugleich erforderlich, nicht allein die repressiven. Vor disesem Hintergrund wird in der vorliegende Arbeit erläutert, wie sich bei den Aufgaben und Befugnisse zwischen dem Polizeirecht und dem Strafrecht eine rationale Abgrenzung setzt. Daraufhin wird weiterhin versucht, zu zeigen, welche Maßnahmen unter welchen Umständen zur Gewährleistung der Sicherheit passend sind.
- 발행기관:
- 한국형사법무정책연구원
- 분류:
- 법학