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학술논문일감법학2012.10 발행

상소제기기간의 기산점과 피고인의 출석과의 관계

Verhältnis zwischen dem Rechnungszeitpunkt der Rechtsmitteleinlegungsfrist und der Anwesenheit des Angeklagten

신이철(원광디지털대학교)

23호, 43~83쪽

초록

Nach geltender kStPO erfolgt die Urteilsverkündung während der Anwesenheit des Angeklagten im Gerichtssaal. Deshalb kann man gegen die geltende Regelung, wonach der Rechnungszeitpunkt der Rechtsmitteleinlegungsfrist sich mit dem Urteilsverkündungstag beginnt, nicht einwenden, dass durch soche Regelung die bürgliche Wissensrecht bzw. Informationsrecht verletzen oder das Recht auf ein rechtliches Gehör rechtswidrig einschränken würde. Da die geltende kStPO in bestimmten Fällen ohne Anwesenheit des Angeklagten die Urteilsverkündung erlaubt und dadurch der Angeklagte keine Information über die mit ihm betroffene Urteisverkündung erhalten kann, soll in diesen Ausnahmefällen der Rechnungszeitpunkt der Rechtsmitteleinlegungsfrist so verstanden werden, dass er sich mit dem Zustellungszeitpunkt der Urteilsverkündung beginnt. um die Norm noch zu verdeutluchen, soll de lege ferenda in §343 Abs. 2 kStPO noch ein Paragraph zugefügt werden: “Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten staatsgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.”

Abstract

Nach geltender kStPO erfolgt die Urteilsverkündung während der Anwesenheit des Angeklagten im Gerichtssaal. Deshalb kann man gegen die geltende Regelung, wonach der Rechnungszeitpunkt der Rechtsmitteleinlegungsfrist sich mit dem Urteilsverkündungstag beginnt, nicht einwenden, dass durch soche Regelung die bürgliche Wissensrecht bzw. Informationsrecht verletzen oder das Recht auf ein rechtliches Gehör rechtswidrig einschränken würde. Da die geltende kStPO in bestimmten Fällen ohne Anwesenheit des Angeklagten die Urteilsverkündung erlaubt und dadurch der Angeklagte keine Information über die mit ihm betroffene Urteisverkündung erhalten kann, soll in diesen Ausnahmefällen der Rechnungszeitpunkt der Rechtsmitteleinlegungsfrist so verstanden werden, dass er sich mit dem Zustellungszeitpunkt der Urteilsverkündung beginnt. um die Norm noch zu verdeutluchen, soll de lege ferenda in §343 Abs. 2 kStPO noch ein Paragraph zugefügt werden: “Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten staatsgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.”

발행기관:
법학연구소
DOI:
http://dx.doi.org/10.35148/ilsilr.2012..23.43
분류:
기타법학

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