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학술논문일감법학2012.10 발행KCI 피인용 11

범죄피해재산의 피해자환부를 위한 입법적 과제

Die legislative Aufgabe zur Rückerstattung des Opfervermögens im Rahmen des Verfallsrechts

이진국(아주대학교)

23호, 85~119쪽

초록

Nach §48 geltendes Strafgesetzbuches und §8 Abs. 3 Geldswäschegesetzes darf ein Verfall nicht angeordnet werden, soweit die unrechtmäßig erlangten Vermögenswerte zum Gegenstand des Anspruchs des Verletzten gehört. Denn der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften davon ausging, dass die Individualanaprüche auf die unrechtmäßig erlangten Vermögenswerte den Vorrang vor einer Abschöpfung des illegitim Erlangten zugunsten der Staatskasse haben. Die altmodischen Regelungen zum Verfallsausschluss des Opfervermögens wirken sich jedoch entgegen der Zielvorstellung des Gesetzgebers dem Opfer nachteilig aus, weil das Opfer aus Gründen der Informationsmangeln häufig nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft seinen Anspruch zu verwirklichen. Wenn man aber auf einen effektiven Opferschutzgedanken kommt, ist ein anderer Weg für das Opfer noch besser,dass die Strafjustiz zuerst Verfall gegen das Opfervermögen als unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte anordnet und dann dem Opfet es rückerstattet. In diesem Zusammenhang soll auch das Opferfonds eingerichtet werden,durch das dem Individualopfer Gnüge getan wird. In diesem Sinne zeigt der Verfasser aus Perspektive le lege ferenda ein Vorgabe für den Opferschutz im Bereich des Verfallsrechts, wie die Regelungen, die nach geltenden Gesetzen einen Verfall gegen das Opfervermögen nicht erlauben,geändert werden soll, und auf welcher Weise das Opferfonds eingerichtet werden soll.

Abstract

Nach §48 geltendes Strafgesetzbuches und §8 Abs. 3 Geldswäschegesetzes darf ein Verfall nicht angeordnet werden, soweit die unrechtmäßig erlangten Vermögenswerte zum Gegenstand des Anspruchs des Verletzten gehört. Denn der Gesetzgeber mit diesen Vorschriften davon ausging, dass die Individualanaprüche auf die unrechtmäßig erlangten Vermögenswerte den Vorrang vor einer Abschöpfung des illegitim Erlangten zugunsten der Staatskasse haben. Die altmodischen Regelungen zum Verfallsausschluss des Opfervermögens wirken sich jedoch entgegen der Zielvorstellung des Gesetzgebers dem Opfer nachteilig aus, weil das Opfer aus Gründen der Informationsmangeln häufig nicht in der Lage wäre, aus eigener Kraft seinen Anspruch zu verwirklichen. Wenn man aber auf einen effektiven Opferschutzgedanken kommt, ist ein anderer Weg für das Opfer noch besser,dass die Strafjustiz zuerst Verfall gegen das Opfervermögen als unrechtmäßig erlangte Vermögenswerte anordnet und dann dem Opfet es rückerstattet. In diesem Zusammenhang soll auch das Opferfonds eingerichtet werden,durch das dem Individualopfer Gnüge getan wird. In diesem Sinne zeigt der Verfasser aus Perspektive le lege ferenda ein Vorgabe für den Opferschutz im Bereich des Verfallsrechts, wie die Regelungen, die nach geltenden Gesetzen einen Verfall gegen das Opfervermögen nicht erlauben,geändert werden soll, und auf welcher Weise das Opferfonds eingerichtet werden soll.

발행기관:
법학연구소
DOI:
http://dx.doi.org/10.35148/ilsilr.2012..23.85
분류:
기타법학

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