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학술논문경영법률2012.10 발행KCI 피인용 2

독일 주식법상 종류주식의 형성가능성

Gestaltungsmöglichkeiten der Aktiengattungen im deutschen Aktiengesetz

조지현(한림대학교)

23권 1호, 173~196쪽

초록

Aktien, die die gleichen mitgliedschaftlichen Rechte und die gleichen mitgliedschaftlichen Pflichten gewähren, bilden eine Aktiengattung. Die Festsetzungen zu den Aktiengattungen müssen in der Satzung erfolgen. Aktien unterschiedliche Gattung können in der Gründungssatzung oder später durch Satzungsänderung, sei es im Rahmen einer Kapital- erhöhung, sei es durch Umwandlung bestehender Aktien eingeführt werden. Gattungsbegründend sind neben den Gewinn- und Liquidationserlös- verteilung etwa Stimmrecht, Informationsrecht und Nebenleistungen. Nicht gattungsbegründend sind Aktienart, Nennbetrag, Verbriefung, Entsendungsrechte in den Aufsichtsrat. Wird das Vorrecht oder die besondere Pflicht durch nachträgliche Satzungsänderung gleichmäßig für alle Aktionäre eingeführt, bedarf nur der Beschluss der auch für sonstige Satzungsänderungen in Gesetz oder Satzung vorgesehenen Mehrheit und nicht zusätzlich eines Sonderbeschluss. Sollen die Aktionäre demgegenüber unterschiedlich behandelt werden, müssen die Aktionäre, die den Vorteil nicht erhalten sollen, der Satzungsänderung mit dem Sonderbeschluss zustimmen.

Abstract

Aktien, die die gleichen mitgliedschaftlichen Rechte und die gleichen mitgliedschaftlichen Pflichten gewähren, bilden eine Aktiengattung. Die Festsetzungen zu den Aktiengattungen müssen in der Satzung erfolgen. Aktien unterschiedliche Gattung können in der Gründungssatzung oder später durch Satzungsänderung, sei es im Rahmen einer Kapital- erhöhung, sei es durch Umwandlung bestehender Aktien eingeführt werden. Gattungsbegründend sind neben den Gewinn- und Liquidationserlös- verteilung etwa Stimmrecht, Informationsrecht und Nebenleistungen. Nicht gattungsbegründend sind Aktienart, Nennbetrag, Verbriefung, Entsendungsrechte in den Aufsichtsrat. Wird das Vorrecht oder die besondere Pflicht durch nachträgliche Satzungsänderung gleichmäßig für alle Aktionäre eingeführt, bedarf nur der Beschluss der auch für sonstige Satzungsänderungen in Gesetz oder Satzung vorgesehenen Mehrheit und nicht zusätzlich eines Sonderbeschluss. Sollen die Aktionäre demgegenüber unterschiedlich behandelt werden, müssen die Aktionäre, die den Vorteil nicht erhalten sollen, der Satzungsänderung mit dem Sonderbeschluss zustimmen.

발행기관:
한국경영법률학회
분류:
법학

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