Verfassungsrechtliche Probleme des Hochwasserschutzrechts im bundesdeutschen Föderalismus anhand des Beispiels von Baden-Württemberg
Verfassungsrechtliche Probleme des Hochwasserschutzrechts im bundesdeutschen Föderalismus anhand des Beispiels von Baden-Württemberg
Mario Pfau(Freiburg im Breisgau)
9권, 197~253쪽
초록
Die Klimaveränderung zählt zu den größten Problemen der Menschheit. Diese führt auch zu Veränderungen von Niederschlagsszenarien. Auch muss in Folge verstärkt mit extremen Hochwasserereignissen gerechnet werden. Traditionell besteht eine Besiedlung gerade an Gewässern. Dieses Geflecht von Besiedlung an Gewässern und zunehmenden Hochwasserereignissen führt zu teilweise katastrophalen Schadensereignissen mit immensen menschlichen und volkswirtschaftlichen Schäden. Dieses katastrophale Hochwasserereignis führte zu einer gesteigerten politischen Sensibilität für die Bedeutung und die Belange des Hochwasserschutzes und zu einem Umdenken dahingehend, dass Flüsse nicht weiter durch Bebauung eingeengt werden dürfen, sondern diesen vielmehr Raum und Retentionsflächen gegeben werden müssen. Die Umsetzung dieser Ziele stößt in Deutschland allerdings auf die Besonderheiten des Föderalismus mit seiner Kompetenzverteilung zwischen Gesamt- und Gliedstaaten. Bis zur Föderalismusreform, einer großen Verfassungsreform im Jahre 2006, fiel das Wasserrecht nur als sog. Rahmenkompetenz in die Verantwortung des Bundes. Seither ist zwar der Bund weitergehend zuständig (im Rahmen einer konkurrierenden Gesetzgebung), für die Länder besteht aber eine Abweichungskompetenz. Das Hochwasserschutzrecht ist für den vorbeugenden Katastrophenschutz von zentraler Bedeutung. Die Strenge der Verbotsvorschriften bezüglich der konkreten Bauverbote (§78 Abs. 1 Nr. 2 WHG in Verbindung mit der Ausnahmevorschrift des Abs. 3) wirft ein zentrales verfassungsrechtliches Problem auf: Wenn Grundstückseigentümern durch § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG verboten wird, ihr Grundstück zu bebauen, so ist dies zwangsläufig am Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG zu messen. Insgesamt zeigt sich, dass gegen die Regelung des § 78 WHG erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, da der Gesetzgeber sich mit den grundrechtlichen Aspekten der Verbotsvorschriften nicht auseinander gesetzt hat. Die verfassungsrechtlichen Bedenken können zwar durch entsprechende Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 78 Abs. 3 WHG reduziert, aber nicht ausgeräumt werden, so dass insgesamt von einer unwirksamen Vorschrift auszugehen ist. Die Planungshoheit ist wesentlicher Bestandteil der von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden. Die Verbote des § 78 Abs. 1 WHG schränken die gemeindliche Planungshoheit in zwei wesentlichen Punkten ein: Die Bauverbote in Nr. 2 stehen für den Bereich von bestehenden Bebauungsplänen einer Planverwirklichung entgegen. Das Planungsverbot in Nr. 1 engt die Möglichkeiten neuer Planungen erheblich ein. Das bestehende Hochwasserschutzrecht des Bundes, welches nicht durch europarechtliche Vorgaben zwingend umzusetzen war, baut daher so strenge Verbotstatbestände auf, dass seine verfassungsrechtliche Legitimation vor allem im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht betroffener Grundstückseigentümer, aber auch im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit höchst zweifelhaft ist.
Abstract
Die Klimaveränderung zählt zu den größten Problemen der Menschheit. Diese führt auch zu Veränderungen von Niederschlagsszenarien. Auch muss in Folge verstärkt mit extremen Hochwasserereignissen gerechnet werden. Traditionell besteht eine Besiedlung gerade an Gewässern. Dieses Geflecht von Besiedlung an Gewässern und zunehmenden Hochwasserereignissen führt zu teilweise katastrophalen Schadensereignissen mit immensen menschlichen und volkswirtschaftlichen Schäden. Dieses katastrophale Hochwasserereignis führte zu einer gesteigerten politischen Sensibilität für die Bedeutung und die Belange des Hochwasserschutzes und zu einem Umdenken dahingehend, dass Flüsse nicht weiter durch Bebauung eingeengt werden dürfen, sondern diesen vielmehr Raum und Retentionsflächen gegeben werden müssen. Die Umsetzung dieser Ziele stößt in Deutschland allerdings auf die Besonderheiten des Föderalismus mit seiner Kompetenzverteilung zwischen Gesamt- und Gliedstaaten. Bis zur Föderalismusreform, einer großen Verfassungsreform im Jahre 2006, fiel das Wasserrecht nur als sog. Rahmenkompetenz in die Verantwortung des Bundes. Seither ist zwar der Bund weitergehend zuständig (im Rahmen einer konkurrierenden Gesetzgebung), für die Länder besteht aber eine Abweichungskompetenz. Das Hochwasserschutzrecht ist für den vorbeugenden Katastrophenschutz von zentraler Bedeutung. Die Strenge der Verbotsvorschriften bezüglich der konkreten Bauverbote (§78 Abs. 1 Nr. 2 WHG in Verbindung mit der Ausnahmevorschrift des Abs. 3) wirft ein zentrales verfassungsrechtliches Problem auf: Wenn Grundstückseigentümern durch § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG verboten wird, ihr Grundstück zu bebauen, so ist dies zwangsläufig am Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG zu messen. Insgesamt zeigt sich, dass gegen die Regelung des § 78 WHG erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, da der Gesetzgeber sich mit den grundrechtlichen Aspekten der Verbotsvorschriften nicht auseinander gesetzt hat. Die verfassungsrechtlichen Bedenken können zwar durch entsprechende Auslegung der Ausnahmetatbestände des § 78 Abs. 3 WHG reduziert, aber nicht ausgeräumt werden, so dass insgesamt von einer unwirksamen Vorschrift auszugehen ist. Die Planungshoheit ist wesentlicher Bestandteil der von Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG geschützten Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden. Die Verbote des § 78 Abs. 1 WHG schränken die gemeindliche Planungshoheit in zwei wesentlichen Punkten ein: Die Bauverbote in Nr. 2 stehen für den Bereich von bestehenden Bebauungsplänen einer Planverwirklichung entgegen. Das Planungsverbot in Nr. 1 engt die Möglichkeiten neuer Planungen erheblich ein. Das bestehende Hochwasserschutzrecht des Bundes, welches nicht durch europarechtliche Vorgaben zwingend umzusetzen war, baut daher so strenge Verbotstatbestände auf, dass seine verfassungsrechtliche Legitimation vor allem im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht betroffener Grundstückseigentümer, aber auch im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit höchst zweifelhaft ist.
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- 분류:
- 법학