범죄 혐의를 이유로 한 해고의 정당성 ― 독일에서의 논의를 중심으로 ―
Verdachtsbedingte Kündigung
권혁(부산대학교)
44호, 69~93쪽
초록
Die Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung kann als Inanspruchnahme eines " besonderen Kündigungsrechts" bezeichnet werden. Damit wird der Ausnahmecharakter einer trotz Unaufklärbarkeit des zugrundeliedenden Lebenssachverhalts wirksamen Kündigung betont. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren oder sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber eine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Die Verdachtskündigung werden unter dem Gesichtpunkt der Missbrauchsgefahr kritisiert. Um das zu verhindern, ist eine Verdachtskündigung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Die besonderen Voraussetzungen dämmen die Missbrauchsgefahr ein. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Rechtsprechung Verdachtskündigungen bislang eher selten als wirksam angesehen hat. Daher lässt sich aus den Aspekten von Rechtssicherheit und Missbrauchsgefahr kein Argument gegen die Verdachtskündigung ableiten. Schliesslich ist zum Ausgleich der Arbeitgeber dafür als verpflichtet anzusehen, den Arbeitnehmer wieder einzustellen, wenn sich der Verdacht später als unbegründet erweist. Denn dies bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Verdachtskündigung also entfallen sind, ohne dass der Arbeitnehmer aber die Kündigung deshalb noch anfechten könnte.
Abstract
Die Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung kann als Inanspruchnahme eines " besonderen Kündigungsrechts" bezeichnet werden. Damit wird der Ausnahmecharakter einer trotz Unaufklärbarkeit des zugrundeliedenden Lebenssachverhalts wirksamen Kündigung betont. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren oder sonstigen Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigten Arbeitnehmer darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber eine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Die Verdachtskündigung werden unter dem Gesichtpunkt der Missbrauchsgefahr kritisiert. Um das zu verhindern, ist eine Verdachtskündigung nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Die besonderen Voraussetzungen dämmen die Missbrauchsgefahr ein. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Rechtsprechung Verdachtskündigungen bislang eher selten als wirksam angesehen hat. Daher lässt sich aus den Aspekten von Rechtssicherheit und Missbrauchsgefahr kein Argument gegen die Verdachtskündigung ableiten. Schliesslich ist zum Ausgleich der Arbeitgeber dafür als verpflichtet anzusehen, den Arbeitnehmer wieder einzustellen, wenn sich der Verdacht später als unbegründet erweist. Denn dies bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Verdachtskündigung also entfallen sind, ohne dass der Arbeitnehmer aber die Kündigung deshalb noch anfechten könnte.
- 발행기관:
- 한국노동법학회
- 분류:
- 노동법