긴급피난과 손해배상청구권에 관한 비교법적 고찰
Eine rechtsvergleichende Studie über den Notstand und den Schadensersatzanspruch
박신욱(Albert-Ludwigs-Universität Freiburg)
13권 4호, 353~375쪽
초록
우리 민법은 계약에 의한 채권의 발생과 불법행위에 의한 채권의 발생을 상정하고 있다. 특히 불법행위에 기하여 발생한 채권관계는 법정채권관계라 불리며 그 구성요건으로 고의 또는 과실로 인한 가해행위, 가해행위의 위법성, 손해의 발생 그리고 인과관계가 일반적으로 언급된다. 이와 관련하여 우리 민법은 자력구제, 정당방위 그리고 긴급피난을 위법성조각사유로 언급하고 있다. 이러한 위법성조각사유 중 특히 정(正) 대 정(正)의 관계로 인식되어온 긴급피난에 관한 우리 학계의 논의는 긴급피난행위의 정당성의 문제에 집중되어 있었다. 또한 긴급피난의 효과로써 타인에게 발생한 손해에 대하여 피난행위자는 배상할 책임이 없기 때문에, 피해자는 자신이 입은 피해를 감당해야 한다는 해석론이 존재하였다. 이러한 해석론이 가지는 형평성의 문제로 인해 입법론이 제시되기도 하였다. 본고에서는 우리 민법 제761조 제2항의 올바른 이해를 위하여 비교법적 관점에서 독일민법 제228조 및 제904조와 비교분석을 통한 새로운 해석론을 제시하였다. 우리 민법 제761조 제1항을 준용하고 있는 동조 제2항의 규정은 「급박한 위난을 피하기 위하여 부득이 타인에게 손해를 가한 자는 배상할 책임이 없다. 그러나 피해자는 긴급피난 행위에 대하여 손해의 보상을 청구할 수 있다」고 이해되어야 한다. 제1문의 규정을 통해 긴급피난행위의 위법성이 조각되며, 동시에 피해자의 수인의무를 도출할 수 있다. 제2문의 규정은 법률이 피해자에게 부여한 특수한 손해보상청구권이며 이 청구권은 긴급피난자에게 행사할 수 있다. 관련된 문제로써 언급되어야 하는 긴급피난자와 위난을 입게 될 위험에 처했던 자의 관계는 우리 민법 제734조 이하에서 규정하고 있는 사무관리이다. 따라서 긴급피난자가 지불해야하는 손해보상청구액은 사무관리비용으로써 제739조에 따라 비용상환청구권을 행사할 수 있을 것이다. 이러한 해석론은 긴급피난이 효과와 관련한 기존의 해석이 손해의 분배 혹은 과실책임의 원칙과 관련하여 갖고 있던 난점들을 충분히 해결할 수 있으며, 기존의 긴급피난과 관련한 정당성의 논의 및 판례의 입장과도 모순 없이 적용될 수 있다.
Abstract
Das KBGB regelt Selbsthilfe (§ 209), Notwehr (§ 761 Abs. 1) und Notstand (§ 761 Abs. 2) als Rechtfertigungsgründe für unerlaubte Handlungen. In Bezug auf den Notstand, unter dem man in der Regel das Verhältnis zwischen Richtigkeit und Richtigkeit versteht, sind unsere wissenschaftlichen Bemühungen bis heute nur auf den Rechtfertigungsgrund des Notstandes konzentriert. Dagegen ging es in diesem Aufsatz um die Auslegung im Hinblick auf die Rechtswirkung des Notstandes unter Berücksichtigung der Rechtsvergleichung, insbesondere mit dem deutschen Gesetzsystem. Der Notstand wird in §§ 228, 904 BGB geregelt. Erstens wird gemäß § 228 BGB der sog. Defensivnotstand geregelt, dessen Tatbestände die Notstandslage und die Notstandshandlung sind. Trotz des Wortlauts des Notstandes kann man das Verhältnis zwischen Richtigkeit und Richtigkeit nicht unter dem Notstand gemäß § 228 BGB verstehen. Eher sollte man den Notstand gemäß § 228 BGB so verstehen, dass der Defensivnotstand gemäß § 228 BGB eine Art der Notwehr ist: Der Notstand gemäß § 228 BGB sollte mit Beziehung auf diejenige Auslegung über die Notwehr gemäß § 227 BGB ausgelegt werden, in der der Begriff „Angriff“ von einem Menschen ausgeht. Dagegen wird ausdrücklich in § 228 BGB bestimmt, dass sich die Gefahr auf eine fremde Sache bezieht. Nur die Handlung gegen eine von einem Menschen drohende Gefahr kann deswegen durch die Notwehr gemäß § 227 BGB gerechtfertigt werden. Die Handlung gegen sonstige Gefahren, die insbesondere von einem Tier oder einer Sache ausgehen, sollte nur durch den Defensivnotstand gemäß § 228 BGB gerechtfertigt werden. Insofern kann man den Defensivnotstand als eine Art der Notwehr verstehen. Zweitens wird gemäß § 904 BGB der sog. Aggressivnotstand geregelt, dessen Tatbestände gegenwärtige Gefahr, Einwirkung, Notwendigkeit der Einwirkung und Rechtsgüterabwägung sind. Diesen Aggressivnotstand kann man dem typischen Notstand, der sich auf das Verhältnis zwischen Richtigkeit und Richtigkeit bezieht, gleichstellen. Die Rechtswirkung des Aggressivnotstandes ist die Duldungspflicht des Eigentümers und der Schadensersatzanspruch. § 904 BGB bestimmt aber nur die Aktivlegitimation. Daraus ergibt sich eine Diskussion in Bezug auf die Passivlegitimation. Dass der Begünstigte den Schadenersatz schließlich trägt, ist h. M. und wird auch durch die Rechtsprechung bejaht. Das KBGB regelt den Notstand in § 761 Abs. 2, der jedoch die entsprechende Anwendung auf Abs. 1 bestimmt. Nach dem aus der gegenwärtigen koreanischen Diskussion hervorgehenden Ergebnis sollte der Eigentümer (bzw. der Geschädigte) allein den aufgrund des Notstandes entstehenden Schaden tragen. In diesem Aufsatz wurden die Probleme in Bezug auf diese Auslegung erklärt. Insbesondere wurde aufgezeigt, dass sich die gegenwärtige Auslegung aus dem Problem ergibt, dass man bei der entsprechenden Anwendung von § 761 Abs. 2 auf Abs. 1 nur § 761 Abs. 1 Satz 1 berücksichtigt. Daneben wurde im vorliegenden Aufsatz auch eine neue Möglichkeit in Bezug auf die entsprechende Anwendung von § 761 Abs. 2 dargestellt. Diese Möglichkeit ist folgendermaßen:§ 761 Abs. 2 KBGB Wer eine fremde Sache in einer Notstandslage beschädigt oder zerstört, um eine gegenwärtige Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, verpflichtet sich nicht, für den daraus entstehenden Schaden einzustehen. Der Geschädigter kann den Ersatz (bzw. die Entschädigung) in Anspruch nehmen. Im ersten Augenblick könnte man von einem Widerspruch zwischen § 761 Abs. 2 Satz 1 und 2 sprechen. Jedoch gemäß kann man § 904 BGB, die Duldungspflicht des Eigentümers (bzw. des Geschädigten) aus § 761 Abs. 2 Satz 1 und den Ersatzanspruch als einen Aufopferungsanspruch aus § 761 Abs. 2 Satz 2 herleiten. Der Ersatzanspruch kann gegen den Einwirkenden in Anspruch genommen werden. Daneben wurde in diesem Aufsatz behauptet, dass die Beziehung zwischen Einwirkenden und Begünstigten nach den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geregelt werden kann und dass der Begünstigte gegebenenfalls dem Gefährdeten den Ersatzanspruch auf grund der unerlaubten Handlung in Anspruch nehmen kann.
- 발행기관:
- 법학연구소
- 분류:
- 법학