조세법률주의와 헌법재판 -헌법재판소의 2009헌바123ㆍ126(병합) 구 조세감면규제법 부칙 제23조에 대한 위헌소원결정과 관련한 헌법적 쟁점들을 중심으로-
Steuergesetzesvorbehalt und Verfassungsgerichtsbarkeit
방승주(한양대학교)
29권 4호, 199~222쪽
초록
Am 31. Mai 2012 hat das Verfassungsgericht eine Gesetzesauslegung für verfassungswidrig erklärt, daß § 23 Anhang des Gesetzes für die Regulierung der Ermäßigung der Steuer (im folgenden: Steuerermäßigungsregulierungsgesetz. SteuerERG) trotz der totalen Reform dieses Gesetzes unter den besonderen Vorausetzungen weiter gilt. Der Gesetzgeber hat dieses SteuerERG nicht partiell, sondern total reformiert. Er hat aber die notwendige Übergangsregelungen im Anhang dieses neu geänderten Gesetzes unterlassen,die auf die Aufarbeitung der Ermäßigung der Körperschaftsteuer für diejenige Körper bezogen sind, die ihr Vermögen gemäß Vermögensaufwertungsgesetz neu aufwertet, aber auf die Registrierung auf den Aktienmarkt verzichtet oder die Vermögensaufwertung zurückgenommen haben. Trotzdem hat die Steuerverwaltung die Übergangsregelung der alten SteuerERG noch gültig gehalten und der betroffenen Körper die übermäßige Körperschaftsteuer belastet. Nach der erfolglosen Anfechtungsklage gegenüber dieser Besteuerung hat diese Körper hat einen Verfassungsbeschwerde gegen § 23 Anhang der SteuerERG vor dem Verfassungsgericht gemäß § 68 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz erhoben. Das Verfassungsgericht hat die Auslegung der Steuerverwaltung oder des ordentlichen Gerichts, daß die Übergangsregelungen trotz der totalen Reformen der alten SteuerERG unter den besonderen Voraussetzungen weiter gelten. Eine solche Auslegung verletze nicht nur den Grundsatz des Steuergesetzesvorbehalts und die Gewaltenteilung, sondern auch die Grundrechte der Verfassungsbeschwerdeführer. In vorliegender Arbeit hat der Autor festgestellt, ob der Urteil des Verfassungsgerichts vertretbar und zutreffend getroffen ist. Im Ergebnis sind die Entscheidung des Verfassungsgerichts als zutreffend zu bewerten, weil der Tatbestand der Steuer nach dem Grundsatz des Steuergesetzesvorbehalts (Art. 59 Verfassung) im Gesetz deutlich bestimmt werden soll. Die teleologische Auslegung und Analogie der Steuernormen unter der Belastung der Steuerpflichtigen sind im Prinzip strikt verboten. Nach Meinung des Austors hat das Verfassungsgericht diese Entscheidung zutreffend getroffen.
Abstract
Am 31. Mai 2012 hat das Verfassungsgericht eine Gesetzesauslegung für verfassungswidrig erklärt, daß § 23 Anhang des Gesetzes für die Regulierung der Ermäßigung der Steuer (im folgenden: Steuerermäßigungsregulierungsgesetz. SteuerERG) trotz der totalen Reform dieses Gesetzes unter den besonderen Vorausetzungen weiter gilt. Der Gesetzgeber hat dieses SteuerERG nicht partiell, sondern total reformiert. Er hat aber die notwendige Übergangsregelungen im Anhang dieses neu geänderten Gesetzes unterlassen,die auf die Aufarbeitung der Ermäßigung der Körperschaftsteuer für diejenige Körper bezogen sind, die ihr Vermögen gemäß Vermögensaufwertungsgesetz neu aufwertet, aber auf die Registrierung auf den Aktienmarkt verzichtet oder die Vermögensaufwertung zurückgenommen haben. Trotzdem hat die Steuerverwaltung die Übergangsregelung der alten SteuerERG noch gültig gehalten und der betroffenen Körper die übermäßige Körperschaftsteuer belastet. Nach der erfolglosen Anfechtungsklage gegenüber dieser Besteuerung hat diese Körper hat einen Verfassungsbeschwerde gegen § 23 Anhang der SteuerERG vor dem Verfassungsgericht gemäß § 68 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz erhoben. Das Verfassungsgericht hat die Auslegung der Steuerverwaltung oder des ordentlichen Gerichts, daß die Übergangsregelungen trotz der totalen Reformen der alten SteuerERG unter den besonderen Voraussetzungen weiter gelten. Eine solche Auslegung verletze nicht nur den Grundsatz des Steuergesetzesvorbehalts und die Gewaltenteilung, sondern auch die Grundrechte der Verfassungsbeschwerdeführer. In vorliegender Arbeit hat der Autor festgestellt, ob der Urteil des Verfassungsgerichts vertretbar und zutreffend getroffen ist. Im Ergebnis sind die Entscheidung des Verfassungsgerichts als zutreffend zu bewerten, weil der Tatbestand der Steuer nach dem Grundsatz des Steuergesetzesvorbehalts (Art. 59 Verfassung) im Gesetz deutlich bestimmt werden soll. Die teleologische Auslegung und Analogie der Steuernormen unter der Belastung der Steuerpflichtigen sind im Prinzip strikt verboten. Nach Meinung des Austors hat das Verfassungsgericht diese Entscheidung zutreffend getroffen.
- 발행기관:
- 법학연구소
- 분류:
- 법학