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학술논문법학논총2012.12 발행KCI 피인용 17

적법절차에 따라 수집한 증거사용의 한계-형사소송법 제308조의2 새로운 도그마틱-

Der Anwendungsbereich der Beweisverbote in §308-2 kStPO: Insbesondere Beweisverwertungsverbote der rechtmäßig erhobenen Beweise

이석배(단국대학교)

36권 2호, 387~417쪽

초록

§308-2 kStPO lautet unter Titel “Das Verbot der rechtswidrigen Beweiserhebung”: Der Beweis, der durch das nicht rechtsmäßige Verfahren erhoben wird, darf nicht als ein Beweis verwertet werden. Die Zweck des Strafverfahrens liegt zwar in der Erforschung der Wahrheit. Dabei kennt das Strafverfahren allerdings aber keine Wahrheitserforschung um jeden Preis. Trotzdem umstritten ist die Prüfung der Verwerbarkeit des nicht rechtsmäßig erhobenen Beweises. In diesem Beitrag wird zuerst argumentiert,dass die Prüfung der Verwerbarkeit des nicht rechtsmäßig erhobenen Beweises gegen dem Wortlaut des §308-2 kStPO unmittelbar verstößt. Das Gericht darf deswegen keinen Spielraum im §308-2 kStPO haben, ob es die Beweise verwertet oder nicht, wenn sie nicht rechtsmäßig erhoben werden. Vielmehr muss es jedenfalls ihre Verwerbarkeit verweigern. Danach wird die Verwerbarkeit des rechtsmäßig erhobenen Beweises geprüft. Hier wird die Stellung vertreten, dass der rechtsmäßig erhobene Beweis auch nicht immer verwertbar sein kann. Im Fall, wenn im Sinne des §37 Abs. 2 ein Beweis mit dem Kernbereich der Grundrechte(z.B. die Menschenwürde, die Personlichkeitsrecht i.V.m. Menschenwürde) verbunden ist bzw. gegen das Verhältnismäßikeitsprinzip verstößt, muss das Gericht die Beweisverwertung verweigern, auch wenn der Beweis durch das rechtmäßige Verfahren erhoben wurde.

Abstract

§308-2 kStPO lautet unter Titel “Das Verbot der rechtswidrigen Beweiserhebung”: Der Beweis, der durch das nicht rechtsmäßige Verfahren erhoben wird, darf nicht als ein Beweis verwertet werden. Die Zweck des Strafverfahrens liegt zwar in der Erforschung der Wahrheit. Dabei kennt das Strafverfahren allerdings aber keine Wahrheitserforschung um jeden Preis. Trotzdem umstritten ist die Prüfung der Verwerbarkeit des nicht rechtsmäßig erhobenen Beweises. In diesem Beitrag wird zuerst argumentiert,dass die Prüfung der Verwerbarkeit des nicht rechtsmäßig erhobenen Beweises gegen dem Wortlaut des §308-2 kStPO unmittelbar verstößt. Das Gericht darf deswegen keinen Spielraum im §308-2 kStPO haben, ob es die Beweise verwertet oder nicht, wenn sie nicht rechtsmäßig erhoben werden. Vielmehr muss es jedenfalls ihre Verwerbarkeit verweigern. Danach wird die Verwerbarkeit des rechtsmäßig erhobenen Beweises geprüft. Hier wird die Stellung vertreten, dass der rechtsmäßig erhobene Beweis auch nicht immer verwertbar sein kann. Im Fall, wenn im Sinne des §37 Abs. 2 ein Beweis mit dem Kernbereich der Grundrechte(z.B. die Menschenwürde, die Personlichkeitsrecht i.V.m. Menschenwürde) verbunden ist bzw. gegen das Verhältnismäßikeitsprinzip verstößt, muss das Gericht die Beweisverwertung verweigern, auch wenn der Beweis durch das rechtmäßige Verfahren erhoben wurde.

발행기관:
법학연구소
DOI:
http://dx.doi.org/10.17252/dlr.2012.36.2.015
분류:
법학

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