CISG에서의 의사표시의 해석
Auslegung von Erklärungen im UN-Kaufrecht
김진우(한국외국어대학교)
21권 2호, 23~46쪽
초록
Die Auslegung ist die Methode, den hinter einer Erklärung stehenden Willen zu ermitteln. Art. 8 CISG befasst sich mit der Auslegung von Willenserklärungen. Als Regel gilt, dass Erklärungen und Verhaltensweisen einer Partei nach deren Willen auszulegen sind, sofern die andere Partei diesen Willen kannte oder hätte kennen sollen (Abs. 1). Fehlt es am Kennen oder Kennenmüssen, so gilt die Auslegung, die ein vernünftiger Mensch in gleicher Stellung und unter den gleichen Umständen vorgenommen hätte (Abs. 2); dabei sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen,so vor allem Parteiverhandlungen, Gepflogenheiten zwischen den Parteien und ihr späteres Verhalten, aber auch Gebräuche. Art. 8 CISG bietet einen ausgebogenen Ansatz, der allerdings nicht frei von Problemen ist. Deshalb möchte ich einige der noch nicht abschließend geklärten Probleme hier darstellen. In Abs. 3 wäre eine Klarstellung zu dem Merkmal des späteren Parteiverhaltens wünschenswert gewesen, denn nahme man sie beim Wortlaut, wäre die Vorschrift unlogisch. Die Vorschrift ist deshalb so zu reduzieren, dass sich eine Partei zur Untermauerung ihres behaupteten Verstandnisses nicht auf ihr eigenes Verhalten nach Vertragsschluss berufen kann. Es ist nach der hier vertretenen Ansicht darüber hinaus nicht angebracht, die deutsche Lehre zum Zugang von Willenserklärungen ohne weiteres auf die CISG zu übertragen, d.h. Sprachprobleme als Zugangsprobleme zu behandeln. Da Art. 8 auch bei nichtsprachlichen Zweifeln darüber entscheidet, ob rechtsgeschäftliches Handeln vorliegt oder nicht, spricht alles dafür,Art. 8 auch für die Entscheidung von Sprachfragen heranzuziehen.
Abstract
Die Auslegung ist die Methode, den hinter einer Erklärung stehenden Willen zu ermitteln. Art. 8 CISG befasst sich mit der Auslegung von Willenserklärungen. Als Regel gilt, dass Erklärungen und Verhaltensweisen einer Partei nach deren Willen auszulegen sind, sofern die andere Partei diesen Willen kannte oder hätte kennen sollen (Abs. 1). Fehlt es am Kennen oder Kennenmüssen, so gilt die Auslegung, die ein vernünftiger Mensch in gleicher Stellung und unter den gleichen Umständen vorgenommen hätte (Abs. 2); dabei sind alle erheblichen Umstände zu berücksichtigen,so vor allem Parteiverhandlungen, Gepflogenheiten zwischen den Parteien und ihr späteres Verhalten, aber auch Gebräuche. Art. 8 CISG bietet einen ausgebogenen Ansatz, der allerdings nicht frei von Problemen ist. Deshalb möchte ich einige der noch nicht abschließend geklärten Probleme hier darstellen. In Abs. 3 wäre eine Klarstellung zu dem Merkmal des späteren Parteiverhaltens wünschenswert gewesen, denn nahme man sie beim Wortlaut, wäre die Vorschrift unlogisch. Die Vorschrift ist deshalb so zu reduzieren, dass sich eine Partei zur Untermauerung ihres behaupteten Verstandnisses nicht auf ihr eigenes Verhalten nach Vertragsschluss berufen kann. Es ist nach der hier vertretenen Ansicht darüber hinaus nicht angebracht, die deutsche Lehre zum Zugang von Willenserklärungen ohne weiteres auf die CISG zu übertragen, d.h. Sprachprobleme als Zugangsprobleme zu behandeln. Da Art. 8 auch bei nichtsprachlichen Zweifeln darüber entscheidet, ob rechtsgeschäftliches Handeln vorliegt oder nicht, spricht alles dafür,Art. 8 auch für die Entscheidung von Sprachfragen heranzuziehen.
- 발행기관:
- 국제거래법학회
- 분류:
- 법학