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학술논문경찰법연구2012.12 발행KCI 피인용 3

주폭(酒暴)에 대한 경찰행정법적 평가 - 그에 대한 경찰행정법적 규율가능성을 중심으로 -

Die Auswertung im polizeirechtlichem Sinne über sog. “JuPok” - Zur Regelungsmöglichkeit gegen sog. “JuPok”

서정범(경찰대학)

10권 2호, 31~58쪽

초록

Ⅰ. Einführung Unter dem Begriff sog. “JuPok” versteht man 「der Gewalttäter, Schaden gegen die gutmütige Leute wegen des Trinkens gewohnheitsmäßig herbeiführt der oder die Wahrnrhmung der öffentlichen Aufgabe verhindert」. Die nachfolgende Beitrag weist nach, dass die Regelungsmöglichkeit gegen sog. “JuPok” in bestimmten Situationen und unter bestimmten Voraussetzungen durchaus vertretbar erschienen kann. Ⅱ. Regelungsmöglichkeit gegen den “Alkoholkonsum selbst”In Deutschland vor gut einem Jahre Stadt Freibueg mit dem Erlass der zwei Polizeiverordnungen, d. h. 「Polizeiverordnung der Stadt Freiburg i. Br. zur Sicherung der öffentlichen Ordnungs und gegen umweltschädliches Verhalten」 und 「Polizeiverordnung der Stadt Freiburg i. Br. zur Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Straßenraum」 bundesweites Aufsehen erregt. Das erscheint aus rechtlicher Perspektive heikel, weil die h. M. solchen Verbotsverordnungen reserviert bis ablehnend gegenübersteht. Der VGH Mannheim hat in zwei Ueteilen v. 28.7.2009 im Verfahren der Normenkontrolle Polizeiverordnungen die zwei Polizeiverordnungen für ungültig erklärt. Die Entscheidungen setzen sich mit den Voraussetzungen betreffend das Vorliegen einer abstrakten Gefahr und den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes bei der Erstellung von Gefahren abwehrverordnungen auseinander,In korea auch wie Deutschland kann man sagen, dass es nicht leicht ist, “Alkoholkonsum selbst” regelnde Gesetz(oder Verordnung) zu erlassen. Ⅲ. Möglichkeit der Einzelmaßnahme gegen den Betrunkene Als die Einzelmaßnahmen gegen den Betrunkene wird die folgende in Betracht gekommen; der eine ist die Einzelmaßnahme aufgrund der Spezialermächtigung, der adnere ist die Einzelmaßnahme aufgrund der Generalklausel. in der Literatur wird behauptet, dass die Polizei Gewahrsam im Sinne §4 (koreanisches) Polizeiaufgabengesetz treffen kann. Aber es ist unmöglich, weil aufgrund des §4 (koreanisches) Polizeiaufgabengesetzes sog. Verhütungsgewahrsam nicht treffen kann. Zur Einzelmaßnahme aufgrund der Generalklausel muss die Gefahr für die öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen. Ich denke, bei der sog. “Jupok” die Voraussetzungen zum Eingreifen aufgrund der Generalklausel liegen.

Abstract

Ⅰ. Einführung Unter dem Begriff sog. “JuPok” versteht man 「der Gewalttäter, Schaden gegen die gutmütige Leute wegen des Trinkens gewohnheitsmäßig herbeiführt der oder die Wahrnrhmung der öffentlichen Aufgabe verhindert」. Die nachfolgende Beitrag weist nach, dass die Regelungsmöglichkeit gegen sog. “JuPok” in bestimmten Situationen und unter bestimmten Voraussetzungen durchaus vertretbar erschienen kann. Ⅱ. Regelungsmöglichkeit gegen den “Alkoholkonsum selbst”In Deutschland vor gut einem Jahre Stadt Freibueg mit dem Erlass der zwei Polizeiverordnungen, d. h. 「Polizeiverordnung der Stadt Freiburg i. Br. zur Sicherung der öffentlichen Ordnungs und gegen umweltschädliches Verhalten」 und 「Polizeiverordnung der Stadt Freiburg i. Br. zur Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Straßenraum」 bundesweites Aufsehen erregt. Das erscheint aus rechtlicher Perspektive heikel, weil die h. M. solchen Verbotsverordnungen reserviert bis ablehnend gegenübersteht. Der VGH Mannheim hat in zwei Ueteilen v. 28.7.2009 im Verfahren der Normenkontrolle Polizeiverordnungen die zwei Polizeiverordnungen für ungültig erklärt. Die Entscheidungen setzen sich mit den Voraussetzungen betreffend das Vorliegen einer abstrakten Gefahr und den Anforderungen des rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebotes bei der Erstellung von Gefahren abwehrverordnungen auseinander,In korea auch wie Deutschland kann man sagen, dass es nicht leicht ist, “Alkoholkonsum selbst” regelnde Gesetz(oder Verordnung) zu erlassen. Ⅲ. Möglichkeit der Einzelmaßnahme gegen den Betrunkene Als die Einzelmaßnahmen gegen den Betrunkene wird die folgende in Betracht gekommen; der eine ist die Einzelmaßnahme aufgrund der Spezialermächtigung, der adnere ist die Einzelmaßnahme aufgrund der Generalklausel. in der Literatur wird behauptet, dass die Polizei Gewahrsam im Sinne §4 (koreanisches) Polizeiaufgabengesetz treffen kann. Aber es ist unmöglich, weil aufgrund des §4 (koreanisches) Polizeiaufgabengesetzes sog. Verhütungsgewahrsam nicht treffen kann. Zur Einzelmaßnahme aufgrund der Generalklausel muss die Gefahr für die öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen. Ich denke, bei der sog. “Jupok” die Voraussetzungen zum Eingreifen aufgrund der Generalklausel liegen.

발행기관:
한국경찰법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.22826/jpl.2012.10.2.31
분류:
법학

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