사용자책임에서의 구상권제한에 관한 규율동향과 입법방향
Rechtsentwicklungen der Beschränkung vom Rückgriffsanspruch im Geschäftsherrenhaftung
하경효(고려대학교)
40호, 559~596쪽
초록
Häufig kommt es vor, dass der Verrichtungsgehilfe bei Ausführung der Verrichtung Rechtsgüter Dritter widerrechtlich verletzt. Meist werden in diesen Fällen der Geschädigten dem Geschäftsherren in Anspruch nehmen. Nach §756 Ⅲ des koreanischen Zivilgesetzbuch (KZGB) hat der Geschäftsherr den Rückgriffsanspruch gegen Verrichtungsgehilfen, wenn er dem Dritten Schadensersatz leistet. Seit langer Zeit versucht man aber aus verschiedenen Gesichtspunkten den Rückgriffsanspruch zu begrenzen, Die Rechtsprechung in Korea beschränkte den Rückgriffsanspruch ausnahmsweise nur dann, wenn die Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Falls die Beschränkung aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben rechtfertigen könnte. Neulich veröffentlichte Änderungsvorschräge der Kommission zur Novellierung des KZGB vom Justizministerium kann das Gericht aufgrund der Umstände des Falles den Rückgriffsanspruch des Geschäftsherrn beschränken. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieser Änderungsvorschrag des §756 Ⅲ KZGB mit den Rechtsentwicklungen in den anderen Länderen vereinbar ist. Aus der rechtsvergleichenden Studie ist es festzustellen, dass der Umfang der Haftungsbeschränkung bei betreiblich veranlaßter Tätigkeit maßgebend vom Grad des Verschuldens abhängt. Bei leichtesten Fahrlässigkeit ist der Dienstnehmer vollständig von der Haftung befreit. Für die Schadensteilung spielen bei normaler Fahrlässigkeit die Gesamtumstände vom Schadensanlaß und Schadenserfolg. Dabei sind vor allem folgende Umstände maßgebend : der Grad des Verschuldens, die Gefahrgeneigheit der Tätigkeit, die Möglichkeit des Arbeitgebers den Schaden abzudecken oder abgrenzen. Der Dienstnehmer hat bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich den gesamten Schaden allein zu tragen. Nach der neuen Rechtsentwicklungen in den anderen Ländern z. B. Rechtsprechung in Deutschland und Diensthaftpflichtgesetz in Österreich, ist aber auch bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensteilung, nämlich eine Beschränkung des Rückgriffsanspruchs des Arbeitgebers, nicht ausgeschlossen. Unter besonderer Berücksichtigung der neuen Rechtsentwicklungen im Geschäftsherrenhaftungsrecht und in den relevanten Rechtsgetiete, insbesondere im Arbeits-und Versicherungsrecht ist daher m. E. die gesetzlichen Regelung zum Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers von §756 Ⅲ KZGB neu zu bestimmen.
Abstract
Häufig kommt es vor, dass der Verrichtungsgehilfe bei Ausführung der Verrichtung Rechtsgüter Dritter widerrechtlich verletzt. Meist werden in diesen Fällen der Geschädigten dem Geschäftsherren in Anspruch nehmen. Nach §756 Ⅲ des koreanischen Zivilgesetzbuch (KZGB) hat der Geschäftsherr den Rückgriffsanspruch gegen Verrichtungsgehilfen, wenn er dem Dritten Schadensersatz leistet. Seit langer Zeit versucht man aber aus verschiedenen Gesichtspunkten den Rückgriffsanspruch zu begrenzen, Die Rechtsprechung in Korea beschränkte den Rückgriffsanspruch ausnahmsweise nur dann, wenn die Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Falls die Beschränkung aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben rechtfertigen könnte. Neulich veröffentlichte Änderungsvorschräge der Kommission zur Novellierung des KZGB vom Justizministerium kann das Gericht aufgrund der Umstände des Falles den Rückgriffsanspruch des Geschäftsherrn beschränken. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieser Änderungsvorschrag des §756 Ⅲ KZGB mit den Rechtsentwicklungen in den anderen Länderen vereinbar ist. Aus der rechtsvergleichenden Studie ist es festzustellen, dass der Umfang der Haftungsbeschränkung bei betreiblich veranlaßter Tätigkeit maßgebend vom Grad des Verschuldens abhängt. Bei leichtesten Fahrlässigkeit ist der Dienstnehmer vollständig von der Haftung befreit. Für die Schadensteilung spielen bei normaler Fahrlässigkeit die Gesamtumstände vom Schadensanlaß und Schadenserfolg. Dabei sind vor allem folgende Umstände maßgebend : der Grad des Verschuldens, die Gefahrgeneigheit der Tätigkeit, die Möglichkeit des Arbeitgebers den Schaden abzudecken oder abgrenzen. Der Dienstnehmer hat bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich den gesamten Schaden allein zu tragen. Nach der neuen Rechtsentwicklungen in den anderen Ländern z. B. Rechtsprechung in Deutschland und Diensthaftpflichtgesetz in Österreich, ist aber auch bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensteilung, nämlich eine Beschränkung des Rückgriffsanspruchs des Arbeitgebers, nicht ausgeschlossen. Unter besonderer Berücksichtigung der neuen Rechtsentwicklungen im Geschäftsherrenhaftungsrecht und in den relevanten Rechtsgetiete, insbesondere im Arbeits-und Versicherungsrecht ist daher m. E. die gesetzlichen Regelung zum Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers von §756 Ⅲ KZGB neu zu bestimmen.
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- 분류:
- 법학일반