사내하도급 근로자 보호를 위한 입법과제
Gesetzgebungsaufgabe zum Schutz des im Betrieb des Werkbestellers tätigen Arbeitnehmers
하경효(고려대학교)
23권 2호, 471~503쪽
초록
Nach dem koreanischen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(KAÜG) ist eine Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Produktionstätigkeit(wie Montage am Band) nicht erlaubt. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist im Grundsatz aber nicht anzunehmen, wenn die Arbeitnehmer auf Grund einer werkvertraglichen Verpflichtungen ihres Arbeitgebers im Betrieb des Bestellers tätig werden. Daher gerade im produzierenden Gewebe werden Arbeiten in der Produktion im Wege eines Werkvertrags von Fremdunternehmen erbracht. Im diesem Zusammenhang ist in der Rechtslehre und -praxis die Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag sehr umstritten. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags entscheiden der Geschäftsinhalt und die wirkliche Wille der Parteien, nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung. Es ist daher ohne Zweifel festzustellen, dass die Vertragsparteien die zwingende Vorschrift der KAÜG nicht dadurch umgehen können, anderen Vertragstyp, also Werkvertrag, zu wählen. Der sog. Scheinwerkvertrag ist daher nicht ein Werkvertrag, sondern eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung. Es ist jedoch m.E. nicht zu folgen, angesichts der Umgeung der unzulässige Arbeitnehmerüberlassung auf Grund von Scheinverträge den Abschluss von Werkverträgen stärker zu regulieren. Die wichtige und zentrale Aufgabe des Gesetzgebers liegt vielmehr darin, ob und in welchem Umfang die Gleichbehandlung der im Betrieb des Werkbestellers tätigen Arbeitnehmer zu regeln ist. Dabei geht es um die Verbesserung der Arbeitbedingungen der Arbeitnehmer des Werkunternehmers, vor allem Regulierung der Diskriminirung, wie der Lohngefälle. Die Auslagerung der Tätigkeiten auf Grund eines Werkvertrages ist grundsätzlich nicht verboten. Unzulässige sind nur rechtsmissbräuchlicher Scheinverträge.
Abstract
Nach dem koreanischen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz(KAÜG) ist eine Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Produktionstätigkeit(wie Montage am Band) nicht erlaubt. Eine Arbeitnehmerüberlassung ist im Grundsatz aber nicht anzunehmen, wenn die Arbeitnehmer auf Grund einer werkvertraglichen Verpflichtungen ihres Arbeitgebers im Betrieb des Bestellers tätig werden. Daher gerade im produzierenden Gewebe werden Arbeiten in der Produktion im Wege eines Werkvertrags von Fremdunternehmen erbracht. Im diesem Zusammenhang ist in der Rechtslehre und -praxis die Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag sehr umstritten. Über die rechtliche Einordnung eines Vertrags entscheiden der Geschäftsinhalt und die wirkliche Wille der Parteien, nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung. Es ist daher ohne Zweifel festzustellen, dass die Vertragsparteien die zwingende Vorschrift der KAÜG nicht dadurch umgehen können, anderen Vertragstyp, also Werkvertrag, zu wählen. Der sog. Scheinwerkvertrag ist daher nicht ein Werkvertrag, sondern eine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung. Es ist jedoch m.E. nicht zu folgen, angesichts der Umgeung der unzulässige Arbeitnehmerüberlassung auf Grund von Scheinverträge den Abschluss von Werkverträgen stärker zu regulieren. Die wichtige und zentrale Aufgabe des Gesetzgebers liegt vielmehr darin, ob und in welchem Umfang die Gleichbehandlung der im Betrieb des Werkbestellers tätigen Arbeitnehmer zu regeln ist. Dabei geht es um die Verbesserung der Arbeitbedingungen der Arbeitnehmer des Werkunternehmers, vor allem Regulierung der Diskriminirung, wie der Lohngefälle. Die Auslagerung der Tätigkeiten auf Grund eines Werkvertrages ist grundsätzlich nicht verboten. Unzulässige sind nur rechtsmissbräuchlicher Scheinverträge.
- 발행기관:
- 한국경영법률학회
- 분류:
- 법학