스위스 민법상의 소유권유보부 매매의 기능과 법적 지위
Die Funktion und Rechtsstellung des Eigentumsvorbehaltskauf in der Schweiz
장병일(동아대학교)
37권 1호, 73~89쪽
초록
우리나라 민법상 동산소유권의 취득형태를 크게 원시취득 형식과 승계취득 형식으로 나누어설명하는 것이 일반적이다. 스위스에서도 표현은다르지만, 동일한 취지로 동산취득의 유형을 파생적(derivativ) 취득과 원시적(originär) 취득으로분류하여 설명하는 것이 일반적이다. 전자는 전소유자로부터의 소유권이전에 의해 유지되는 형태이며, 후자는 전의 사람으로부터 파생하는 것이 아닌 형태로서 우리의 원시취득과 같은 형태이다. 동산의 파생적 취득에는 다시 점유이전에의한 취득(스위스 민법(이하 ‘ZGB’로 표기) 제714조68))과 소유권을 유보한 취득(ZGB 제715조69))으로 나눠지고, ZGB 제714조 1항에서는 ‘동산소유권의 이전을 위해서는 취득자에게로의 점유이전이 필요하다’고 하여 동산소유권 이전을 위한 가장 기본적인 요건으로서 ‘점유의 이전’을 들고 있다. 그러나 명문규정(ZGB 제715조)으로 소유권을유보한 동산소유권의 취득형태도 인정하고 있음을 볼 수 있다. 따라서 명문의 법조문으로 소유권유보부 매매제도를 인정할 뿐만 아니라 그 효력요건 등을 규정하고 있고, 이를 통하여 그 기능 및 법적 지위에 따른 규율방법 등을 명확히파악할 수 있다는 장점이 있다. 이에 비해 우리나라 민법의 경우, 소유권유보에 의한 물권취득이라는 명문규정은 없고, 단지 판례에서 그 제도의 존재70)와 더불어 법적 성격만을 언급하고 있음을 확인할 수 있을 뿐이다.
Abstract
In der Regelfall haben Verkäufer und Käufer ihre Vertragspflichten Zug um Zug zu erfüllen, der Verkäufer die Pflicht zur Übereignung und Übergabe der Sache, der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache. Aber in dem abweichenden Fall: Der Verkäufer gibt die Kaufsache aus der Hand, ohne sicher zu sein, dass er auch den Kaufpreis erhält. Das Pfandrecht scheident als Sicherungsrecht aus, denn es ist Besitzpfandrcht. So bleibt bei beweglichen Sachen die Möglichkeit, dass der Verkäufer die Sache zwar dem Käufer bereits übergibt, sich aber das Eigentum „vorbehalt„ bis der Kaufpreis bezahlt ist. Für die Auslegung eines solchen Eigentumsvorbehalts gibt kein Gesetz in Korea sondern im Deutschland und in der Schweiz. also. es gibt keine Unterschide im Begriff des Eigentumsvorbehalt zwischen den Ländern. In der Literatur wird darüer gestritten, ob der Eigentumserwerb durch den Vorbehaltskäfer resolutiv- oder suspensivbedingt erfolge. Die Frage kann indessen nicht in abstrakter Weise und für alle Einzelfäle verbindlich entschieden werden. Nach der die herrschende Auffassung sei der Eigentumsvorbehalt ein suspensivbedingte Eigentumsübertragung. Aber wie es hier schon erwähnt wurde, ist der Verkäufer nicht bloss dinglich berechtigter Gläubiger, sondern eben (nach wie vor)Eigentumer der verkauften Sache. Daher ist eine Übertragung des Eigentumsvorbehaltsauf den Zessionar nur dann als erfolgt zu betrachten, wenn dies zwischen Zedent und Zessionar entsprechend vereinbart wurde. Es braucht dabei zusätzlichen Sicheurungs- geschäft. Eine rein funktionelle Betrachtung fuhrt zum Ergebnis, dass der Eigentumsvorbehalt kein als die suspendivbedingte Eigentumsübertragung sondern ein atypisches Sicherungsrecht ansehen könnte. Dafür braucht es noch ein Publizitätinstrument wie in der schwiezerichen Fall. Nach Art. 715 Abs. 1 ZGB ist ein Eigentumsvorbehalt nur dann wirksam, wenn er am jeweiligen Wohnort des Käufers in dem vom Betreibungsbeamten zu fürenden Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen ist. Wenn wir Eigentumsvorbehaltsregister als ein Beweisinstrument für die solchen Geschäft hätten, gäbe es keine Debatte über dessen Rechtscharakter. Und die Sicherungsfuntion der Mobiliare könnte noch stabiler und damit Kreditkonsum weiter ausdehnbar sein. Deshalb wird hier die Einführung des Eigentumsvorbehaltregistersystem zur unseren Rechtinstitut empfehlt.
- 발행기관:
- 법학연구소
- 분류:
- 법학