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학술논문노동법학2013.03 발행KCI 피인용 17

파견과 도급 구별에 관한 독일 판례의 발전과 시사점

Eine Entwicklung der deutschen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung und ihre Ansatzpunkte für das koreanische Recht

김영문(전북대학교)

45호, 233~278쪽

초록

In der vorliegenden Arbeit geht es um den Fremdpersonaleinsatz, wie dessen Problem sowohl in Deutschland als auch in Korea seit langem aktualisiert worden ist. Jedenfalls ist der Kern dieses Problems der wesentliche Unterschied zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung und zwar die Abgrenzungskriterien dafür. Ein Fall stand vor dem Obersten Gerichtshof. Der Automobilhersteller betreibt verschiedene Fertigungsstraßen für die Endmontierung der Automobile. Die Fertigungsarbeit ist zum Teil durch Arbeitnehmer des Subunternehmers durchgeführt, der den Werkvertrag mit dem Automobilhersteller geschlossen hat. Die klagenden Arbeitnehmer des Subunternehmers behaupten, daß Arbeitsverhältnisse zwischen ihnen und dem Automobilhersteller bestehen. Aber der Oberste Gerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Nach dem Obersten Gerichtshof sei im vorliegenden Fall die Beschäftigung der klagenden Arbeitnehmer als Arbeitnehmerüberlassung zu werten und dann Arbeitsverhältnisse mit dem Automobilhersteller begründet seien, weil nach koreanischem Recht Arbeitsverhältnisse mit dem Auftraggeber zu gelten sind, wenn Arbeitnehmer des Subunternehmers über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus als Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sind. Aber die Abgrenzungskriterien des Obersten Gerichtshofs für diesen Fall sind so kasuistisch, daß es zu schwerwiegender Rechtsunsicherheit geführt hat, weil es bei dieser Entscheidung um die Gesamtbetrachtung aller Abgrenzungskriterien und Indizien ging. Für die Entwicklung unserer Rechtsprechung braucht man, die Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgerichts zu verweisen. Nach den letzten Rechtsprechung des BAG sei Arbeitnehmerüberlassung dann zu werten, wenn Arbeitnehmer des Subunternehmers 'voll' in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist und 'allein' dem Weisungsrecht des Auftraggebers eingebunden ist. Vor allem gehe es bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung nun um die Personalhoheit des Auftraggebers. Meiner Meinung nach ist dies eine Evolution der Abgrenzungsmethode, so daß wir von dieser Entwicklung der deutschen Rechtsprechung hilfsreiche Ansatzpunkte für die Verbesserung der koreanischen Rechtsprechung.

Abstract

In der vorliegenden Arbeit geht es um den Fremdpersonaleinsatz, wie dessen Problem sowohl in Deutschland als auch in Korea seit langem aktualisiert worden ist. Jedenfalls ist der Kern dieses Problems der wesentliche Unterschied zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung und zwar die Abgrenzungskriterien dafür. Ein Fall stand vor dem Obersten Gerichtshof. Der Automobilhersteller betreibt verschiedene Fertigungsstraßen für die Endmontierung der Automobile. Die Fertigungsarbeit ist zum Teil durch Arbeitnehmer des Subunternehmers durchgeführt, der den Werkvertrag mit dem Automobilhersteller geschlossen hat. Die klagenden Arbeitnehmer des Subunternehmers behaupten, daß Arbeitsverhältnisse zwischen ihnen und dem Automobilhersteller bestehen. Aber der Oberste Gerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben. Nach dem Obersten Gerichtshof sei im vorliegenden Fall die Beschäftigung der klagenden Arbeitnehmer als Arbeitnehmerüberlassung zu werten und dann Arbeitsverhältnisse mit dem Automobilhersteller begründet seien, weil nach koreanischem Recht Arbeitsverhältnisse mit dem Auftraggeber zu gelten sind, wenn Arbeitnehmer des Subunternehmers über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus als Leiharbeitnehmer eingesetzt worden sind. Aber die Abgrenzungskriterien des Obersten Gerichtshofs für diesen Fall sind so kasuistisch, daß es zu schwerwiegender Rechtsunsicherheit geführt hat, weil es bei dieser Entscheidung um die Gesamtbetrachtung aller Abgrenzungskriterien und Indizien ging. Für die Entwicklung unserer Rechtsprechung braucht man, die Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgerichts zu verweisen. Nach den letzten Rechtsprechung des BAG sei Arbeitnehmerüberlassung dann zu werten, wenn Arbeitnehmer des Subunternehmers 'voll' in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist und 'allein' dem Weisungsrecht des Auftraggebers eingebunden ist. Vor allem gehe es bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung nun um die Personalhoheit des Auftraggebers. Meiner Meinung nach ist dies eine Evolution der Abgrenzungsmethode, so daß wir von dieser Entwicklung der deutschen Rechtsprechung hilfsreiche Ansatzpunkte für die Verbesserung der koreanischen Rechtsprechung.

발행기관:
한국노동법학회
분류:
노동법

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