조합재산에 관한 민법개정 방향 - 합유와 조합의 사무집행 방법을 중심으로 -
Zur Revision des Koreanischen Bürgerlichen Gesetzes um Gesellschaftsvermögen
최수정(서강대학교)
62권, 3~35쪽
초록
Das System der dreien Arten des gemeinschaftlichen Eigentums im Koreanischen Bürgerlichen Gesetz ist einzigartig. Aber der Gesetzgeber, der das Gesellschaftsvermögen ins Gesamteigentum der beteiligten Gesellschafter ausdrücklich bestimmt hat, hat das Verhältnis zu deren neu geregelten Vorschriften des Gesamteigentums nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Nach der Geschäftsführungsvorschrift der §706 bedarf die Führung der Geschäft der Gesellschaft des Mehrheitsbeschluss, auch wenn die Geschäftsführungsmaßnahme im Gesellschaftsvertrag oder durch dessen spätere Änderung modifiziert werden kann. Aber die generelle Vorschrift des Gesamteigentums §272 erfordert den einstimmigen Beschluss aller Gesamteigentümer zur Ausübung des Eigentums bzw. zur Verfügung über die Sache. Die Rechtsfrage des Konflikt zwischen Regelungen des Gesamteigentums und des Gesellschaftsvertrags hat schon lange gestellt. Der zweite Sonderausschuß vom Revisionskomitee des Bürgerliches Gesetzes in 2012 hat dessen Revision bezüglich des Gesellschaftsvermögens weitgehend diskutiert, um das Sachenrecht und das Schuldrecht systematisch ohne Widerspruch zu regeln und die oben erwähnte Frage zu lösen. Folglich hat er den Entwurf, der die folgenden Hauptinhalte enthält, vorgeschlagen: (ⅰ) die Vorschriften über das Gesamteigentum seien unabdingbar, (ⅱ) der Unterhalt von Sachen, die dem Gesamthandvermögen gehören, werde durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer bestimmt, (ⅲ) das Miteigentum des Gesellschaftsvermögens könne durch Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, (ⅳ) die Vorschriften des Sachenrechts werden auf die Angelegenheiten des Eigentums und dessen Ausübung unabhängig von den Geschäftsführungsmaßnahmen im Gesellschaftsvertrag angewendet.
Abstract
Das System der dreien Arten des gemeinschaftlichen Eigentums im Koreanischen Bürgerlichen Gesetz ist einzigartig. Aber der Gesetzgeber, der das Gesellschaftsvermögen ins Gesamteigentum der beteiligten Gesellschafter ausdrücklich bestimmt hat, hat das Verhältnis zu deren neu geregelten Vorschriften des Gesamteigentums nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Nach der Geschäftsführungsvorschrift der §706 bedarf die Führung der Geschäft der Gesellschaft des Mehrheitsbeschluss, auch wenn die Geschäftsführungsmaßnahme im Gesellschaftsvertrag oder durch dessen spätere Änderung modifiziert werden kann. Aber die generelle Vorschrift des Gesamteigentums §272 erfordert den einstimmigen Beschluss aller Gesamteigentümer zur Ausübung des Eigentums bzw. zur Verfügung über die Sache. Die Rechtsfrage des Konflikt zwischen Regelungen des Gesamteigentums und des Gesellschaftsvertrags hat schon lange gestellt. Der zweite Sonderausschuß vom Revisionskomitee des Bürgerliches Gesetzes in 2012 hat dessen Revision bezüglich des Gesellschaftsvermögens weitgehend diskutiert, um das Sachenrecht und das Schuldrecht systematisch ohne Widerspruch zu regeln und die oben erwähnte Frage zu lösen. Folglich hat er den Entwurf, der die folgenden Hauptinhalte enthält, vorgeschlagen: (ⅰ) die Vorschriften über das Gesamteigentum seien unabdingbar, (ⅱ) der Unterhalt von Sachen, die dem Gesamthandvermögen gehören, werde durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümer bestimmt, (ⅲ) das Miteigentum des Gesellschaftsvermögens könne durch Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, (ⅳ) die Vorschriften des Sachenrechts werden auf die Angelegenheiten des Eigentums und dessen Ausübung unabhängig von den Geschäftsführungsmaßnahmen im Gesellschaftsvertrag angewendet.
- 발행기관:
- 한국민사법학회
- 분류:
- 법학