민법 제763조에 의한 채무불이행 책임규정의 불법행위 책임에의 준용의 입법적 타당성
Die gesetzgeberische Richtigkeit der entsprechenden Anwendung von den Voschriften der vertraglichen Schadensersatzhaftung auf die deliktische Haftung nach dem 763 KBGB
김상중(고려대학교)
62권, 179~227쪽
초록
Anlässlich der seit 2009 durchführenden koreanischen Gesetzbuchreformarbeitgeht es bei dem vorliegenden Aufsatz darum, ob die Vorschrift des § 763KBGB, wonach die Vorschriften der schuldrechtlichen Nichterfüllungshaftungauf den Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlungenentsprechend anzuwenden sind, nach dem gesetzgeberischen Gesichtspunktweiterhin durchhaltbar ist. Die gültigen Vorschriften lauten wie folgt. § 763 KBGB [Anzuwendende Vorschriften] Auf den Schadensersatzanspruchwegen unerlaubter Handlungen sind die Vorschriften der §§ 393, 394 und des§ 399 entsprechend anzuwenden. § 393 KBGB [Umfang des Schadensersatzes] ① Die Höhe des Schadensersatzwegen Nichterfüllung kann den Betrag nicht überschreiten, der untergewöhnlichen Umständen entstehen würde. ② Für den infolge eines außergewöhnlichen Umstandes entstehenden Schadenist der Schudner nur dann verantwortlich, wenn er diesen Umstand kannteoder kennen musste. § 396 KBGB [Mitwirkendes Verschulden des Gläubigers] Ist der Gläubigerfür die Nichterfüllung mitverantwortlich, so hat das Gericht bei derEntscheidung über die Verantwortung für die Nichterfüllung sowie über denUmfang des Schadensersatzes dem Verschulden des Gläubigers Rechnung zutragen. § 765 KBGB [Antrag auf Minderung des Ersatzbetrages] ① Wer nach denVorschriften dieses Abschnitts zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann dieMinderung des ihm obliegenden Schadensersatzbetrages bei Gerichtbeantragen, wenn der Schaden nicht aus einem auf seinem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhenden Grunde entstanden ist oder wenn seinangemessener Unterhalt durch die Ersatzleistung erheblich gefährdet wird. ② Im Falle des Absatzes 1 kann das Gericht auf Antrag den Ersatzbetragmit Rücksicht auf die Vermögenslage des Geschädigten und Antragstellerssowie auch auf die Verursachung des Schadens auf eine angemesseneGeldsumme herabsetzen. Aufgrund der rechtsvergleichenden, dogmatischen Untersuchung gelangtdie vorliegende Arbeit zum folgenden Ergebnis: zunächst, empfehlenswertist, die entsprechenden Anwendung der Vorschriften der vertraglichenSchadensersatzhaftung auf die deliktische Haftung nach dem § 763 nachwie vor zu bewahren. Zweittens, die Arbeit spricht dafür, den zuersetzenden Schaden nach der typisierenden Unterscheidung, nämlich jenach dem gewöhlichen oder aussersewöhnlichen Schaden zu beurteilen. Trotzder literalisch breiten Kritik is die typisierende Annährungsweise wegen derdifferenzierenden Aufbürdung der Diskurs-, bzw. Beweislast einesersetzbaren Schadens je nach dem Schadenstypus dazu wegen derHilfebereitschaft zur Durchschaubarkeit eines zu ersetzenden Schadens weiterhin zu bewahren. Nicht zuletzt schliesse sich der vorliegende Aufsatz nichtdarauf an, die Vorschrift eines mitwirkenden Verschuldens einesErsatzberechtigten in Richtung auf die grosszügigen Anwendungsmöglichkeitauf die Fälle worin ein Schaden sich nicht auf einen Mitverschuldeneines Geschädigter selbst, sondern z.B. auf seine körperliche Eigenheit usw. beruht, erweiterend zu reformieren.
Abstract
Anlässlich der seit 2009 durchführenden koreanischen Gesetzbuchreformarbeitgeht es bei dem vorliegenden Aufsatz darum, ob die Vorschrift des § 763KBGB, wonach die Vorschriften der schuldrechtlichen Nichterfüllungshaftungauf den Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlungenentsprechend anzuwenden sind, nach dem gesetzgeberischen Gesichtspunktweiterhin durchhaltbar ist. Die gültigen Vorschriften lauten wie folgt. § 763 KBGB [Anzuwendende Vorschriften] Auf den Schadensersatzanspruchwegen unerlaubter Handlungen sind die Vorschriften der §§ 393, 394 und des§ 399 entsprechend anzuwenden. § 393 KBGB [Umfang des Schadensersatzes] ① Die Höhe des Schadensersatzwegen Nichterfüllung kann den Betrag nicht überschreiten, der untergewöhnlichen Umständen entstehen würde. ② Für den infolge eines außergewöhnlichen Umstandes entstehenden Schadenist der Schudner nur dann verantwortlich, wenn er diesen Umstand kannteoder kennen musste. § 396 KBGB [Mitwirkendes Verschulden des Gläubigers] Ist der Gläubigerfür die Nichterfüllung mitverantwortlich, so hat das Gericht bei derEntscheidung über die Verantwortung für die Nichterfüllung sowie über denUmfang des Schadensersatzes dem Verschulden des Gläubigers Rechnung zutragen. § 765 KBGB [Antrag auf Minderung des Ersatzbetrages] ① Wer nach denVorschriften dieses Abschnitts zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann dieMinderung des ihm obliegenden Schadensersatzbetrages bei Gerichtbeantragen, wenn der Schaden nicht aus einem auf seinem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhenden Grunde entstanden ist oder wenn seinangemessener Unterhalt durch die Ersatzleistung erheblich gefährdet wird. ② Im Falle des Absatzes 1 kann das Gericht auf Antrag den Ersatzbetragmit Rücksicht auf die Vermögenslage des Geschädigten und Antragstellerssowie auch auf die Verursachung des Schadens auf eine angemesseneGeldsumme herabsetzen. Aufgrund der rechtsvergleichenden, dogmatischen Untersuchung gelangtdie vorliegende Arbeit zum folgenden Ergebnis: zunächst, empfehlenswertist, die entsprechenden Anwendung der Vorschriften der vertraglichenSchadensersatzhaftung auf die deliktische Haftung nach dem § 763 nachwie vor zu bewahren. Zweittens, die Arbeit spricht dafür, den zuersetzenden Schaden nach der typisierenden Unterscheidung, nämlich jenach dem gewöhlichen oder aussersewöhnlichen Schaden zu beurteilen. Trotzder literalisch breiten Kritik is die typisierende Annährungsweise wegen derdifferenzierenden Aufbürdung der Diskurs-, bzw. Beweislast einesersetzbaren Schadens je nach dem Schadenstypus dazu wegen derHilfebereitschaft zur Durchschaubarkeit eines zu ersetzenden Schadens weiterhin zu bewahren. Nicht zuletzt schliesse sich der vorliegende Aufsatz nichtdarauf an, die Vorschrift eines mitwirkenden Verschuldens einesErsatzberechtigten in Richtung auf die grosszügigen Anwendungsmöglichkeitauf die Fälle worin ein Schaden sich nicht auf einen Mitverschuldeneines Geschädigter selbst, sondern z.B. auf seine körperliche Eigenheit usw. beruht, erweiterend zu reformieren.
- 발행기관:
- 한국민사법학회
- 분류:
- 법학