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학술논문기업법연구2013.03 발행KCI 피인용 8

은행근저당권설정비 부담주체 -2012년 5월 8일 선고한 독일 연방대법원 판례를 고려하여-

Zurechnungssubjekt der Gebührbelastung im Hypotheken -Bank oder Verbraucher-

유주선(강남대학교)

27권 1호, 229~251쪽

초록

Die Abhandlung geht es um die Zurechnugssubjekt der Gebührbelastung im Hypotheken zwischen der Bank und Verbraucher. Im Jahr 14. 10. 2010 hat Koreanischer Bundesgerichtshof(K-BGH) die Allgemeine Geschäftsbedinungen über die Gebühr im Hypotheker als unangemessen angesehen. Auf dem Grund des Urteils werden die Verbraucher ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 741 Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch(K-BGB) ergehen. Deutsche Bundesgerichtshof(D-BGH) erklärt die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr. 12 Abs.6 der AGB-Banken für unwirksam. Die Instanzgerichte hatten der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins schon zuvor stattgegeben. Die dagegen gerichteten Revision der beklagten Sparkasse und der Bank wies der BGH jetzt zurück. Die Klausel benachteilige Privatkunden(Verbraucher) unangemessen und ist deswegen nach § 307 D-BGB unwirksam. Finden Verbraucher die untenstehende Klausel in ihren AGB und hat die Sparkasse oder Bank davon Gebrauch gemacht, können sie die Zahlungen zurückverlangen. Was die Hypothekenfrage betrifft, kommt es darauf in wessen Interesse die Hypoth다 bestellt wird. Meines Erachtens ist dies das Interesse der Bank bei der Besicherung eines Darlehens. Denn die Bank erhält hierdurch eine Sicherheit für den Fall eines Zahlungsausfalls. Der D-BGH scheint derselben Ansicht zu sein, wie sich aus einen jüngeren Urteil zu Banken AGB der Sparkasse ergibt. Zum Beleg für Ergänzend kann man hier auf § 648 a Abs. 3 BGB verwiesen. Dieser betrifft zwar nicht Banken derikt, aber die Sachlage ist vergleichbar. Auch hier erfolgt die Sicherung im Interesse des Handewerkers und dessen Zahlungsanspruchs. Dafür muss der Handwerker dann aber auch die Kosten tragen. Dieser Rechtsgedanken dürfte auch auf das Bankenwesen übertragbar sein, weshalb der BGH in dem oben genannten Urteil ausführt.

Abstract

Die Abhandlung geht es um die Zurechnugssubjekt der Gebührbelastung im Hypotheken zwischen der Bank und Verbraucher. Im Jahr 14. 10. 2010 hat Koreanischer Bundesgerichtshof(K-BGH) die Allgemeine Geschäftsbedinungen über die Gebühr im Hypotheker als unangemessen angesehen. Auf dem Grund des Urteils werden die Verbraucher ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 741 Koreanisches Bürgerliches Gesetzbuch(K-BGB) ergehen. Deutsche Bundesgerichtshof(D-BGH) erklärt die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr. 12 Abs.6 der AGB-Banken für unwirksam. Die Instanzgerichte hatten der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins schon zuvor stattgegeben. Die dagegen gerichteten Revision der beklagten Sparkasse und der Bank wies der BGH jetzt zurück. Die Klausel benachteilige Privatkunden(Verbraucher) unangemessen und ist deswegen nach § 307 D-BGB unwirksam. Finden Verbraucher die untenstehende Klausel in ihren AGB und hat die Sparkasse oder Bank davon Gebrauch gemacht, können sie die Zahlungen zurückverlangen. Was die Hypothekenfrage betrifft, kommt es darauf in wessen Interesse die Hypoth다 bestellt wird. Meines Erachtens ist dies das Interesse der Bank bei der Besicherung eines Darlehens. Denn die Bank erhält hierdurch eine Sicherheit für den Fall eines Zahlungsausfalls. Der D-BGH scheint derselben Ansicht zu sein, wie sich aus einen jüngeren Urteil zu Banken AGB der Sparkasse ergibt. Zum Beleg für Ergänzend kann man hier auf § 648 a Abs. 3 BGB verwiesen. Dieser betrifft zwar nicht Banken derikt, aber die Sachlage ist vergleichbar. Auch hier erfolgt die Sicherung im Interesse des Handewerkers und dessen Zahlungsanspruchs. Dafür muss der Handwerker dann aber auch die Kosten tragen. Dieser Rechtsgedanken dürfte auch auf das Bankenwesen übertragbar sein, weshalb der BGH in dem oben genannten Urteil ausführt.

발행기관:
한국기업법학회
분류:
법학

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