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학술논문민사소송2013.05 발행

민사소송에 있어서의 비밀보호-독일・오스트리아・스위스 법을 중심으로-

반흥식(벽성대학)

17권 1호, 121~176쪽

초록

Geheimnisse sind Informationen, die bloß einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind in die Außenstehende keinen Einblick haben. Im Zivilprozess steht die Geheimhaltung von Tatsachen von vornherein in einem Spannungsverhältnis zum Prinzip der Wahrheitserforschung. Diese verpflichtet nicht bloß den Richter, dle relevanten Tatsachen wahrheitsgemäß festzustellen. Die Parteien unterliegen in ihrem Tatsachen vorbringen und ihrer Parteiaussage einer Wahrheits-und Vollständigkeitspflicht. Trotz Einzelfallabwägung und gewissen Schwankungen folgt die Rechtsprechung des BGH tendenziell dem Grundsatz, jedenfalls der nicht beweisbelasteten Partei die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nicht zumuten. Deutlich wird zu zeigen sein, dass solcher absoluter Schutz verfehlt und jedenfalls im Rahmen der Umsetzung von EU-Richtlinien nicht mehr haltbar ist. Vor den Patentgericht hat sich in den Jahre 2009 eine Vorgehensweise in Patntrechtsstreitigkeiten eingespielt, die in einem mehrstufigen Verfahren versucht, Informationsinterssen des Beklakten in Einklang zu bringen. Zuletzt ist in die Frage des prozessualen Geheimnisschutzes in den Jahre 2009 wenigstens im Verwaltungsprozess auch in Deutschland bereits Bewegung gekommen. Das Bundesverfasuungsgericht sah es 1996 als verfassungswidrig an, wenn im Rahmen einer Anfechtungsklage die effektive Überprüfung eines Verwaltungsaktes daran scheiterte, dass Behördenakten bei bloßer Glaubhaftmachung ihrer Geheimhaltungswürdigkeit im Verfahren nicht zur Einsicht freigegeben wurden. Im Telekom-Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Aktenvorlage erst dann ausscheide, wenn die Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse für das betroffene Unternehmen existenzbedrohen sei. So ging der Fall denn auch zu Ende:Das BVerwG blieb bei der Offenlegungspflicht der Telekom und legte den inzwischen geltenden 138 TKG gemeinschaftsrechtskonform dahin aus, dass Abs. 4S. 2 auch ohne Zustimmung der Beteiligten ein in camera-Verfahren in der Hauptsache ermölicht. Die Augentation und die Forderung nach einem in camera-Verfahren im Hauptsacheprozess lassen sich auf den Zivilprozess übertragen. Die Situation im Verwaltungsprozess ist nicht grundlegend verschieden. Der Gesetzgeber der österreichischen ZPO 1895 war sich den Geheimnisschutz durchaus bewusst. Er hat freilich von allem Anfang an bestimmte Tatsachenbereiche als schützenswerte Geheimnisse anerkannt und im Zivilprozess damit korrespondierend einen prozessualen Geheimnisschutz verankert. Diese Geheimnisschutzbestimmungen sind bis heute weitgehend unverändert Gesetz geblieben. Bei Zeugenaussagen muss im österreichischen Prozessrecht zwischen absolut und nur relativ geschützten Geheimnisbereichen unterschieden werden. Dem Geschäftsgeheimnis kommt im Wirtschaftsleben erhebliche Bedeutung zu. Daher wollte die österreichische ZPO 1895 einem wiederholt aus industriellen Kreisen geäußten Wunsch Rechnung tragen und ergänzte die Aussageverweigerungsgründe des Zeugen um das sogenannte Gewerbegeheimnis. Aus den von der ZPO bei allen Beweismitteln anerkannten Geheimhaltungsbereichen sollen zwei in der Praxis sehr bedeutsame Geheimnisse hervorgehoben werden: Das schweizerische Zivilprozessrecht wurde sich mit dem Geheimnisschutz befasst, konkret in der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. 12. 2008(ZPO). Diese soll ab 1.1.2011 an der Stelle der bislang getenden 26 kantonalen Zivilprozessordnungen tereten. Der Geheimnisschutz im Zivilprozessrecht staturiert eine Ausnahme von der allgemeinen Mitwirkungslast der Parteien bzw. Dritter im Zivilprozess. Ausgangspunkte der Bestimmungen über den Geheimnisschutz(Art. 160-167 ZPO) ist die Mitwirkungspflicht der Parteien und Dritter im Beweisverfahren. Diese wird in Art. 160 Abs. 1ZPO dahingehend konkretisiert, dass die Parteien und die Dritten verpflichtet sind, als Partei Zeugin oder Zeuge wahrheitsgetreu auszusagen, nötige Urkunden herauszugeben und einen Augenschein an ihrer Person oder ihrem Eigentum durch einen Sachverständigen zu dulden. Die Mitwirkungspflicht umfasst sämtliche im entwurf vorgesehenen Beweismittel. Zum Schluß Ich denke, dass der Geheimnisschutz auch in der unsern Zivilprozess ausführicherweise werden befasst soll, um diesen vor allem ausreichend im Bereich der Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse von Prozessparteien zu gewahren.

Abstract

Geheimnisse sind Informationen, die bloß einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind in die Außenstehende keinen Einblick haben. Im Zivilprozess steht die Geheimhaltung von Tatsachen von vornherein in einem Spannungsverhältnis zum Prinzip der Wahrheitserforschung. Diese verpflichtet nicht bloß den Richter, dle relevanten Tatsachen wahrheitsgemäß festzustellen. Die Parteien unterliegen in ihrem Tatsachen vorbringen und ihrer Parteiaussage einer Wahrheits-und Vollständigkeitspflicht. Trotz Einzelfallabwägung und gewissen Schwankungen folgt die Rechtsprechung des BGH tendenziell dem Grundsatz, jedenfalls der nicht beweisbelasteten Partei die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nicht zumuten. Deutlich wird zu zeigen sein, dass solcher absoluter Schutz verfehlt und jedenfalls im Rahmen der Umsetzung von EU-Richtlinien nicht mehr haltbar ist. Vor den Patentgericht hat sich in den Jahre 2009 eine Vorgehensweise in Patntrechtsstreitigkeiten eingespielt, die in einem mehrstufigen Verfahren versucht, Informationsinterssen des Beklakten in Einklang zu bringen. Zuletzt ist in die Frage des prozessualen Geheimnisschutzes in den Jahre 2009 wenigstens im Verwaltungsprozess auch in Deutschland bereits Bewegung gekommen. Das Bundesverfasuungsgericht sah es 1996 als verfassungswidrig an, wenn im Rahmen einer Anfechtungsklage die effektive Überprüfung eines Verwaltungsaktes daran scheiterte, dass Behördenakten bei bloßer Glaubhaftmachung ihrer Geheimhaltungswürdigkeit im Verfahren nicht zur Einsicht freigegeben wurden. Im Telekom-Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Aktenvorlage erst dann ausscheide, wenn die Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse für das betroffene Unternehmen existenzbedrohen sei. So ging der Fall denn auch zu Ende:Das BVerwG blieb bei der Offenlegungspflicht der Telekom und legte den inzwischen geltenden 138 TKG gemeinschaftsrechtskonform dahin aus, dass Abs. 4S. 2 auch ohne Zustimmung der Beteiligten ein in camera-Verfahren in der Hauptsache ermölicht. Die Augentation und die Forderung nach einem in camera-Verfahren im Hauptsacheprozess lassen sich auf den Zivilprozess übertragen. Die Situation im Verwaltungsprozess ist nicht grundlegend verschieden. Der Gesetzgeber der österreichischen ZPO 1895 war sich den Geheimnisschutz durchaus bewusst. Er hat freilich von allem Anfang an bestimmte Tatsachenbereiche als schützenswerte Geheimnisse anerkannt und im Zivilprozess damit korrespondierend einen prozessualen Geheimnisschutz verankert. Diese Geheimnisschutzbestimmungen sind bis heute weitgehend unverändert Gesetz geblieben. Bei Zeugenaussagen muss im österreichischen Prozessrecht zwischen absolut und nur relativ geschützten Geheimnisbereichen unterschieden werden. Dem Geschäftsgeheimnis kommt im Wirtschaftsleben erhebliche Bedeutung zu. Daher wollte die österreichische ZPO 1895 einem wiederholt aus industriellen Kreisen geäußten Wunsch Rechnung tragen und ergänzte die Aussageverweigerungsgründe des Zeugen um das sogenannte Gewerbegeheimnis. Aus den von der ZPO bei allen Beweismitteln anerkannten Geheimhaltungsbereichen sollen zwei in der Praxis sehr bedeutsame Geheimnisse hervorgehoben werden: Das schweizerische Zivilprozessrecht wurde sich mit dem Geheimnisschutz befasst, konkret in der schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. 12. 2008(ZPO). Diese soll ab 1.1.2011 an der Stelle der bislang getenden 26 kantonalen Zivilprozessordnungen tereten. Der Geheimnisschutz im Zivilprozessrecht staturiert eine Ausnahme von der allgemeinen Mitwirkungslast der Parteien bzw. Dritter im Zivilprozess. Ausgangspunkte der Bestimmungen über den Geheimnisschutz(Art. 160-167 ZPO) ist die Mitwirkungspflicht der Parteien und Dritter im Beweisverfahren. Diese wird in Art. 160 Abs. 1ZPO dahingehend konkretisiert, dass die Parteien und die Dritten verpflichtet sind, als Partei Zeugin oder Zeuge wahrheitsgetreu auszusagen, nötige Urkunden herauszugeben und einen Augenschein an ihrer Person oder ihrem Eigentum durch einen Sachverständigen zu dulden. Die Mitwirkungspflicht umfasst sämtliche im entwurf vorgesehenen Beweismittel. Zum Schluß Ich denke, dass der Geheimnisschutz auch in der unsern Zivilprozess ausführicherweise werden befasst soll, um diesen vor allem ausreichend im Bereich der Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse von Prozessparteien zu gewahren.

발행기관:
한국민사소송법학회
분류:
법학

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