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학술논문노동법학2013.06 발행KCI 피인용 9

독일 근로자파견법상 직접고용간주규정 ― (구) 근로자파견법상 직접고용간주(직접고용의무)규정과의 비교 ―

Fiktion des Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nach dem deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - Vergleich mit den Fiktonsvorschriften in dem koreanischen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz -

김기선(한국노동연구원)

46호, 1~27쪽

초록

Nach dem deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Abk.: dAÜG) ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam und wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gesetzlich fingiert, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 dAÜG erforderliche Erlaubnis hat. Andererseits wird nach dem koreanischen Arbeitnehmerüberlassugsgesetz (Abk.: kAÜG) a. F. ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gesetzlich fingiert oder ist nach kAÜG n. F. der Entleiher verpflichtet, einen Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer abzuschließen, wenn er denselben Leiharbeitnehmer über 2 Jahre eingesetzt hat. In der vorliegenden Arbeit geht es um die Verfassungsmäßigkeit der Fiktionsvorschriften in dem deutschen und korenischen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. In Deutschland bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nach dAÜG. Die Fiktionsvorschriften in dAÜG und kAÜG unterscheiden sich zwar in den Vorausssetzungen der Fiktion, dem Beginn des fingierten Arbeitsverhältnisses, den Vorschirften über den Inhalt des fingierten Arbeitsverhältnisses, beide Vorschriften sind aber im Wesentlichen ähnlich. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nach kAÜG im Vergleich zu Vorschriften in dAÜG gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht verstoßen.

Abstract

Nach dem deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (Abk.: dAÜG) ist der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam und wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gesetzlich fingiert, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 dAÜG erforderliche Erlaubnis hat. Andererseits wird nach dem koreanischen Arbeitnehmerüberlassugsgesetz (Abk.: kAÜG) a. F. ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gesetzlich fingiert oder ist nach kAÜG n. F. der Entleiher verpflichtet, einen Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer abzuschließen, wenn er denselben Leiharbeitnehmer über 2 Jahre eingesetzt hat. In der vorliegenden Arbeit geht es um die Verfassungsmäßigkeit der Fiktionsvorschriften in dem deutschen und korenischen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. In Deutschland bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nach dAÜG. Die Fiktionsvorschriften in dAÜG und kAÜG unterscheiden sich zwar in den Vorausssetzungen der Fiktion, dem Beginn des fingierten Arbeitsverhältnisses, den Vorschirften über den Inhalt des fingierten Arbeitsverhältnisses, beide Vorschriften sind aber im Wesentlichen ähnlich. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nach kAÜG im Vergleich zu Vorschriften in dAÜG gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht verstoßen.

발행기관:
한국노동법학회
분류:
노동법

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