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학술논문민사법학2013.06 발행KCI 피인용 14

부당사무관리 및 부진정(準)사무관리와 부당이득과의 관계 -부당이득 성립요건 및 반환범위에 관한 재고찰과 함께-

Eine Besinnung auf das Verhältnis zwischen ungerechtfertigte Bereicherung und unberechtigte(unechte) Geschäftsführung ohne Auftrag -Betrachtung des ungerechtfertigte Bereicherung Tatbestände und Rechtsfolgenverweisung-

서종희(국민대학교)

63권 1호, 39~79쪽

초록

Demjenigen, der gemäß §§ 734 ff. KBGB “ein Geschäft für einenanderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenübersonst dazuberechtigt zu sein”, der darüber hinausgehende Gewinn aus derGeschäftsbesorgung steht wegen deren fremdnütziger Zwecksetzung alswirtschaftlich Vertretung allein dem Geschäftsherrn zu(§§ 738, 684KBGB). Liegen die Voraussetzungen des § 734 KBGB nicht vor(berechtigte Geschäftsführung), kann der berechtigte Geschäftsführers vomGeschäftsherrn nach § 741 KBGB herausverlangen, was dieser durch dieGeschäftsführung erlangt hat, und zwar nach den Vorschschriften über dieHerausgabe einer ungerechtfertigte Bereicherung(condictio ob rem). Behandelt jemand ein fremdes Geschäf als sein eignes, obwohl er weiß, daßer nicht dazu berechtigtist(unechte Geschäftsführung: Geschäftsanmassung), sokann der Geschäftsherr die sich nicht als Geschäftsführung, sondern alsUngerechtfertigte Bereicherung Ansprüche. estützt wird der UngerechtfertigteBereicherung Zweck durch die klar geäußerte Absicht der Gesetzesverfasser, diejedenfalls von einer vollständigen Bereicherungsabschöpfung ausgingen. Eineunechte Geschäftsführung (Geschäftsanmassung) ist nämlich regelmäßigeFolge der condictio ob rem. Aus dem bisher Dargelegten ergibt sich auch,dass die Auffassung, nach der Anspruch des Geschäftsherrn nicht auf vollständigen Bereicherungsabschöpfung, sondern nur auf einen dieBereicherung des Geschäftsherren begrenzten Schadens geht, nicht zuhalten ist.

Abstract

Demjenigen, der gemäß §§ 734 ff. KBGB “ein Geschäft für einenanderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenübersonst dazuberechtigt zu sein”, der darüber hinausgehende Gewinn aus derGeschäftsbesorgung steht wegen deren fremdnütziger Zwecksetzung alswirtschaftlich Vertretung allein dem Geschäftsherrn zu(§§ 738, 684KBGB). Liegen die Voraussetzungen des § 734 KBGB nicht vor(berechtigte Geschäftsführung), kann der berechtigte Geschäftsführers vomGeschäftsherrn nach § 741 KBGB herausverlangen, was dieser durch dieGeschäftsführung erlangt hat, und zwar nach den Vorschschriften über dieHerausgabe einer ungerechtfertigte Bereicherung(condictio ob rem). Behandelt jemand ein fremdes Geschäf als sein eignes, obwohl er weiß, daßer nicht dazu berechtigtist(unechte Geschäftsführung: Geschäftsanmassung), sokann der Geschäftsherr die sich nicht als Geschäftsführung, sondern alsUngerechtfertigte Bereicherung Ansprüche. estützt wird der UngerechtfertigteBereicherung Zweck durch die klar geäußerte Absicht der Gesetzesverfasser, diejedenfalls von einer vollständigen Bereicherungsabschöpfung ausgingen. Eineunechte Geschäftsführung (Geschäftsanmassung) ist nämlich regelmäßigeFolge der condictio ob rem. Aus dem bisher Dargelegten ergibt sich auch,dass die Auffassung, nach der Anspruch des Geschäftsherrn nicht auf vollständigen Bereicherungsabschöpfung, sondern nur auf einen dieBereicherung des Geschäftsherren begrenzten Schadens geht, nicht zuhalten ist.

발행기관:
한국민사법학회
분류:
법학

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