회계사의 손해배상책임의 전개와 전망: 독일에서의 제3자에 대한 책임을 중심으로
Die Entwicklung und eine Perspektive der Dritthaftung des Wirtschaftsrprüfers im Hinblick auf das deutsche Haftungssystem
이동수(대법원)
63권 1호, 81~125쪽
초록
Eine Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers ist in der deutschenRechtsordnung gesetzlich nicht geregelt. Vorgeschrieben ist lediglich eineHaftung für geprüften Unternehmen und verbundenes Unternehmen (§323 HGB). Dagegen hat das koreanische Recht eine Vielzahl von dergesellschaftsrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Regelungen fürDritthaftung des Wirtschaftsprüfers. Denkbar ist zudem im koreanischenHaftungsystem die Deliktshaftung, welche einen Vermögenschadengrundsätzlich für ersatzfähig hält. Hierbei handelt es sich insbesondere um dieFallkonstellation der Anlageentscheidung, die vor allem dann zu einem reinenVermögensschaden des Anlegers führen könnte, wenn die für sie relevantenInformationen wie eine Bilanzananalyse oder ein Bestätigungsvermerk desWirtschaftsprüfers fehlerhaft erstellt wären. Wegen geringer Ansätze im BGB für die Fallgruppe der Dritthaftungfindet die deutsche Rechtsprechung Lösungswege überwiegend in denvertragsrechtlichen Ansätzen mit dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunstenDritter, die seitdem auch für den Bereich der sog. Expertenhaftungausdehnungsweise gelten. Danach ist die gesetzliche Sperrwirkung nach §323 Abs. 1. S. 3 HGB auszuschließen und lässt sich somit unter Umständeeine Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers grundsätzlich unter Erwägungziehen. Jedoch bleibt die Verallgemeinerungsfähigkeit der Ansätze desvertraglichen Drittschutzes immer noch fraglich. Hiermit erscheint vorallem im Interesse des funktionsfähigen Kapitalmarkts der akutelleVorschlag für Dritthaftung des Abschlussprüfers im Rahmen der derzeit europaweit vieldiskutierten Rechtspolitik sinnvoll zu sein. Aus dem rechtsvergleichenden Gesichtspunkt kann ein Rückblick auf dieEntwicklung im deutschen Rechtssystem auch für das koreanische Rechthilfreich sein. Für die koreanische Rechtspraxis, welche bezüglich derRechtswidrigkeit des pflichtwidrigen Verhaltens des Wirtschaftsprüfersüber das uferlose Dritthaftungsrisiko noch nicht ausreichend nachgedachthat, kann also die vorsichtige Schrittweise für die Haftungserweiterung imdeutschen Recht ein rechtspolitisch wertvolles Muster für vernünftigeRisikokontrolle in der Dritthaftungsproblematik exemplarisch bieten.
Abstract
Eine Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers ist in der deutschenRechtsordnung gesetzlich nicht geregelt. Vorgeschrieben ist lediglich eineHaftung für geprüften Unternehmen und verbundenes Unternehmen (§323 HGB). Dagegen hat das koreanische Recht eine Vielzahl von dergesellschaftsrechtlichen und kapitalmarktrechtlichen Regelungen fürDritthaftung des Wirtschaftsprüfers. Denkbar ist zudem im koreanischenHaftungsystem die Deliktshaftung, welche einen Vermögenschadengrundsätzlich für ersatzfähig hält. Hierbei handelt es sich insbesondere um dieFallkonstellation der Anlageentscheidung, die vor allem dann zu einem reinenVermögensschaden des Anlegers führen könnte, wenn die für sie relevantenInformationen wie eine Bilanzananalyse oder ein Bestätigungsvermerk desWirtschaftsprüfers fehlerhaft erstellt wären. Wegen geringer Ansätze im BGB für die Fallgruppe der Dritthaftungfindet die deutsche Rechtsprechung Lösungswege überwiegend in denvertragsrechtlichen Ansätzen mit dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunstenDritter, die seitdem auch für den Bereich der sog. Expertenhaftungausdehnungsweise gelten. Danach ist die gesetzliche Sperrwirkung nach §323 Abs. 1. S. 3 HGB auszuschließen und lässt sich somit unter Umständeeine Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers grundsätzlich unter Erwägungziehen. Jedoch bleibt die Verallgemeinerungsfähigkeit der Ansätze desvertraglichen Drittschutzes immer noch fraglich. Hiermit erscheint vorallem im Interesse des funktionsfähigen Kapitalmarkts der akutelleVorschlag für Dritthaftung des Abschlussprüfers im Rahmen der derzeit europaweit vieldiskutierten Rechtspolitik sinnvoll zu sein. Aus dem rechtsvergleichenden Gesichtspunkt kann ein Rückblick auf dieEntwicklung im deutschen Rechtssystem auch für das koreanische Rechthilfreich sein. Für die koreanische Rechtspraxis, welche bezüglich derRechtswidrigkeit des pflichtwidrigen Verhaltens des Wirtschaftsprüfersüber das uferlose Dritthaftungsrisiko noch nicht ausreichend nachgedachthat, kann also die vorsichtige Schrittweise für die Haftungserweiterung imdeutschen Recht ein rechtspolitisch wertvolles Muster für vernünftigeRisikokontrolle in der Dritthaftungsproblematik exemplarisch bieten.
- 발행기관:
- 한국민사법학회
- 분류:
- 법학