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학술논문민사법학2013.06 발행KCI 피인용 4

법인 아닌 재단의 법률관계 -생전처분의 경우를 중심으로-

Das Rechtsverhältnis der nichtrechtsfähigen Stiftung

김진우(한국외국어대학교)

63권 1호, 161~192쪽

초록

Das Koreanische BGB (KBGB) enthält keine Regelungen über dienichtrechtsfähige Stiftung. Unter einer nichtrechtsfähigen Stiftung verstehtman aber die Übertragung von Vermögenswerten an eine natürliche oderjuristische Person (Stiftungsträger) mit der Maßgabe, diese Werte aufDauer zur Verfolgung der vom Stifter festgelegten Zwecke zu nutzen undals ein von dem übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes Sondervermögenzu verwalten. Da sich auch die unselbstständige Stiftung durcheine nicht verbandsmäßige Struktur und das Ziel nachhaltiger Zweckverfolgungauszeichnet, ist sie nach h. M. Stiftung im Rechtssinne. Jedochanders als die rechtsfähige Stiftung, die als juristische Person mit Hilfe desStiftungsvermögens und durch den dazu berufenen Stiftungsträger denvom Stifter besimmten Stiftungszweck verfolgt, ist die nichtrechtsfähigeStiftung kein Rechtssubjekt. Dies bedeutet, dass die Stiftung wederTrägerin eigener Rechte noch eigener Pflichten ist, d.h. beide Elemente,die eine juristische Person nach koreanischem Recht ausmachen, fehlen. Zubeachten ist allerdings, dass in Korea die nichtrechtsfähige Stiftungeintragungsfähig (§ 26 GBO) und parteifähig ist (§ 52 ZPO). Damit wirddie nichtrechtsfähige Stiftung in Korea eine Teilrechtsfähigkeit hat, wasim deutschen zivilrechtlichen Diskussion abgelehnt wird. Die h. M. undRechtsprechung wollen die Vorschriften KBGB, die auf die rechtsfähigeStiftung anwenden werden, auf sie analog Anwenden. Dieser Beitrag solldie Problematik näher untersucht werden.

Abstract

Das Koreanische BGB (KBGB) enthält keine Regelungen über dienichtrechtsfähige Stiftung. Unter einer nichtrechtsfähigen Stiftung verstehtman aber die Übertragung von Vermögenswerten an eine natürliche oderjuristische Person (Stiftungsträger) mit der Maßgabe, diese Werte aufDauer zur Verfolgung der vom Stifter festgelegten Zwecke zu nutzen undals ein von dem übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes Sondervermögenzu verwalten. Da sich auch die unselbstständige Stiftung durcheine nicht verbandsmäßige Struktur und das Ziel nachhaltiger Zweckverfolgungauszeichnet, ist sie nach h. M. Stiftung im Rechtssinne. Jedochanders als die rechtsfähige Stiftung, die als juristische Person mit Hilfe desStiftungsvermögens und durch den dazu berufenen Stiftungsträger denvom Stifter besimmten Stiftungszweck verfolgt, ist die nichtrechtsfähigeStiftung kein Rechtssubjekt. Dies bedeutet, dass die Stiftung wederTrägerin eigener Rechte noch eigener Pflichten ist, d.h. beide Elemente,die eine juristische Person nach koreanischem Recht ausmachen, fehlen. Zubeachten ist allerdings, dass in Korea die nichtrechtsfähige Stiftungeintragungsfähig (§ 26 GBO) und parteifähig ist (§ 52 ZPO). Damit wirddie nichtrechtsfähige Stiftung in Korea eine Teilrechtsfähigkeit hat, wasim deutschen zivilrechtlichen Diskussion abgelehnt wird. Die h. M. undRechtsprechung wollen die Vorschriften KBGB, die auf die rechtsfähigeStiftung anwenden werden, auf sie analog Anwenden. Dieser Beitrag solldie Problematik näher untersucht werden.

발행기관:
한국민사법학회
분류:
법학

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