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학술논문형사법연구2013.06 발행KCI 피인용 7

actio libera in causa: 형법 제10조 제3항의 단순한 해석

actio libera in causa: für die einfache Auslegung von Art. 10 Abs. 3

홍영기(고려대학교)

25권 2호, 63~96쪽

초록

Die ‘actio libera in causa’ ist - anders als in Deutschland - im Art. 10 Abs. 3 im Rahmen der strafrechtlichen Schuldzuweisung geregelt. Diese Rechtsfigur behandelt den Fall, in dem sich der Täter vor Begehung der Tat voraussichtlich in einen Zustand der begrenzten Schuldfähigkeit hat, um in diesem Zustand die Tat mit Strafmilderung begehen zu können. In den Fällen kann die Rechtsfigur das Koinzidenzprinzip zwischen Unrecht und Schuld ausschließen. Aber die Erklärungen der sog. Modell-Theorien über Strafbarkeit der ‘actio libera in causa’ ist dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 nach überflüssig. Das Strafgesetzbuch stellt schon ausdrücklich die Ausnahme des Prinzips dar. Die Unrechtsmerkmale (z. B. Vorsatz und Fahrlässigkeit) werden danach nicht beim Anfang der Ausführung, sondern erst bei der Tatbegehung entschieden, wenn die Strafbarkeit der ‘actio libera in causa’ mit dem Gesetz berücksichtigt wird. Die dogmatische Diskussionen, die mit vier oder acht Kombinationen irgendwo ‘Vorsatz’ und ‘Fahrlässigkeit’ zu verlagern versuchen, sind heute im Regelfall bei Gesetzestexte auch gar nicht mehr nötig. Das Unrecht der Handlung soll schon durch den Unrechtscharakter der Tatbestandsverwirklichung ohne Berücksichtigung der Schuldfähigkeit des Täters festgesetellt werden. Also ist Mindestvoraussetzung jedenfalls, dass der Täter in der Tatbegehung im Defektzustand den objektiven und subjektiven Tatbestand des jeweils in Betracht kommenden Strafgesetzes verwirklicht. Art. 10 Abs. 3 bedeutet nur die Abweichung von der Regel der Srafausschließung und -milderung(Abs. 1 und 2). Der Merkmal ‘in der Voraussicht der Gefährdungseintritt’ im Art. 10 Abs. 3 soll als ‘mit Unrechtsbewußtsein’ verstehen, damit die Tatbegehung wegen der ursächlichen Handlung ihre verantwortliche Strafbarkeit verwirklichen kann. Diese Auslegung entspricht auch dem kriminalpolitschem Zweck des Art. 10 Abs. 3.

Abstract

Die ‘actio libera in causa’ ist - anders als in Deutschland - im Art. 10 Abs. 3 im Rahmen der strafrechtlichen Schuldzuweisung geregelt. Diese Rechtsfigur behandelt den Fall, in dem sich der Täter vor Begehung der Tat voraussichtlich in einen Zustand der begrenzten Schuldfähigkeit hat, um in diesem Zustand die Tat mit Strafmilderung begehen zu können. In den Fällen kann die Rechtsfigur das Koinzidenzprinzip zwischen Unrecht und Schuld ausschließen. Aber die Erklärungen der sog. Modell-Theorien über Strafbarkeit der ‘actio libera in causa’ ist dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 nach überflüssig. Das Strafgesetzbuch stellt schon ausdrücklich die Ausnahme des Prinzips dar. Die Unrechtsmerkmale (z. B. Vorsatz und Fahrlässigkeit) werden danach nicht beim Anfang der Ausführung, sondern erst bei der Tatbegehung entschieden, wenn die Strafbarkeit der ‘actio libera in causa’ mit dem Gesetz berücksichtigt wird. Die dogmatische Diskussionen, die mit vier oder acht Kombinationen irgendwo ‘Vorsatz’ und ‘Fahrlässigkeit’ zu verlagern versuchen, sind heute im Regelfall bei Gesetzestexte auch gar nicht mehr nötig. Das Unrecht der Handlung soll schon durch den Unrechtscharakter der Tatbestandsverwirklichung ohne Berücksichtigung der Schuldfähigkeit des Täters festgesetellt werden. Also ist Mindestvoraussetzung jedenfalls, dass der Täter in der Tatbegehung im Defektzustand den objektiven und subjektiven Tatbestand des jeweils in Betracht kommenden Strafgesetzes verwirklicht. Art. 10 Abs. 3 bedeutet nur die Abweichung von der Regel der Srafausschließung und -milderung(Abs. 1 und 2). Der Merkmal ‘in der Voraussicht der Gefährdungseintritt’ im Art. 10 Abs. 3 soll als ‘mit Unrechtsbewußtsein’ verstehen, damit die Tatbegehung wegen der ursächlichen Handlung ihre verantwortliche Strafbarkeit verwirklichen kann. Diese Auslegung entspricht auch dem kriminalpolitschem Zweck des Art. 10 Abs. 3.

발행기관:
한국형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21795/kcla.2013.25.2.63
분류:
법학

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