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학술논문형사법연구2013.06 발행KCI 피인용 3

간이공판절차 심판대상 제한론- 간이공판절차의 구조와 현황에 대한 분석을 바탕으로 -

Einschränkung des Anwendungsbereich vom ‘vereinfachten Hauptverhandlungsverfahren’

조기영(전북대학교)

25권 2호, 219~242쪽

초록

Die koreanische Strafprozeßordnung kennt besondere Verfahrensarten, die gegenüber Normalverfahren eine Vereinfachung eines Strafverfahrens mit Schuldspruch darstellen: Das vereinfachte Hauptverhandlungsverfahren(§§§286b, 286c, 318c). Der folgende Aufsatz hat zunächst einmal die Aufgabe, darzustellen, imwiefern die vereinfachten Verfahren vom Normalverfahren abweichen. Das vereinfachte Hauptverhandlungsverfahren in ihrem Anwendungsbereich und in ihrer strukturellen Eigenart zu analysieren. Für die Bewertung ist ein Maßstab zu entwickeln, der in allgemeinen Strukturprinzipien des vereinfachten Verfahrens gefunden wird. In der Praxis sich die Durchführung des vereinfachten Hauptverhandlungsverfahrens allmählich verringert werden. Im Jahr 2011 wurden lediglich in 708 (schweren) Fällen auf Durchführung des vereinfachte Hauptverhandlungsverfahrens gestellt. An die Feststellung der Regelungsdefizite und der Rechtswirklichkeit de lege lata schließen sich Überlegungen de lege ferenda an, die Anwendungsbereich des vereinfachten Hauptverhandlungsverfahrens in solchen Fällen der Bagatellkriminalität zu beschränken, weil der Verfahrensökonomie darf nicht durch Verletzung tragender Prozessgrundsätze und Unterschreitung rechtsstaatlicher Mindesstandards erkaufen werden.

Abstract

Die koreanische Strafprozeßordnung kennt besondere Verfahrensarten, die gegenüber Normalverfahren eine Vereinfachung eines Strafverfahrens mit Schuldspruch darstellen: Das vereinfachte Hauptverhandlungsverfahren(§§§286b, 286c, 318c). Der folgende Aufsatz hat zunächst einmal die Aufgabe, darzustellen, imwiefern die vereinfachten Verfahren vom Normalverfahren abweichen. Das vereinfachte Hauptverhandlungsverfahren in ihrem Anwendungsbereich und in ihrer strukturellen Eigenart zu analysieren. Für die Bewertung ist ein Maßstab zu entwickeln, der in allgemeinen Strukturprinzipien des vereinfachten Verfahrens gefunden wird. In der Praxis sich die Durchführung des vereinfachten Hauptverhandlungsverfahrens allmählich verringert werden. Im Jahr 2011 wurden lediglich in 708 (schweren) Fällen auf Durchführung des vereinfachte Hauptverhandlungsverfahrens gestellt. An die Feststellung der Regelungsdefizite und der Rechtswirklichkeit de lege lata schließen sich Überlegungen de lege ferenda an, die Anwendungsbereich des vereinfachten Hauptverhandlungsverfahrens in solchen Fällen der Bagatellkriminalität zu beschränken, weil der Verfahrensökonomie darf nicht durch Verletzung tragender Prozessgrundsätze und Unterschreitung rechtsstaatlicher Mindesstandards erkaufen werden.

발행기관:
한국형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.21795/kcla.2013.25.2.219
분류:
법학

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