비교법적 관점에서 바라 본 한국과 일본의 해적행위 처벌 및 대응방안
Die Bestrafung der Seeräuberei sowie die entsprechende Gegenmaßnahme in Korea und Japan vom Standpunkt des komparativen Gesetzes
오정한
15권 1호, 185~210쪽
초록
Die UNO bestimmt das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 10.12.1982 in Montego Bay (Jamaica) abgeschlossen wurde und am 16.11.1994 in Kraft trat. In diesem Übereinkommen werden in Artikel 100-107 die Definition der Seeräuberei, die Universelle Gerichtsbarkeit, das Aufbringen eines Seeräuberschiffs usw. geregelt, um Seeräuberei zu bekämpfen. Da jedoch die Regelungen der juristischen Verarbeitung, z.B. Sanktionsmaßstab, Festnahmeprozedur, unvollkommen sind, wird die Bestimmung des präzisen nationalen Rechts jedes Landes für die Anwendung des Strafrechts bei Seeräuberei benötigt. Der UN-Sicherheitsrat drängt zu einer aktiven juristischen Verarbeitung durch die innerstaatliche Gesetzgebung jedes Landes, weil die Beseitigung der Seeräuberei aufgrund von rechtlichen systematischen Problemen nach der Verhaftung der Piraten erfolglos bleibt. Denn soweit nach der Verhaftung keine angemessene juristische Verarbeitung erfolgt, können die Piraten Seeräuberei betreiben in der Hoffnung auf den zu erwartenden Gewinn, ohne eine Bestrafung zu fürchten, was als Begründung für die beständige Zunahme der Seeräuberei stichhaltig ist. In Artikel 105 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen wird jedem Land universelle Gerichtsbarkeit über die Kontrolle und die Bestrafung der Piraten erteilt. Jedoch steckt die Schwierigkeit darin, dass diese universelle Gerichtsbarkeit ohne nationales Recht ausgeübt wird. Da die Frage des Seeräuberei nicht nur ein internationales Problem ist, sondern auch eine wichtige Frage, die einen direkten Einfluss auf den Gewinn einer Nation ausübt, handelt es sich bei der innerstaatlichen juristischen Bestrafung um einen außergewöhnlich notwendigen Umstand für die Rückfallsprävention und die Bekämpfung der Piratenkriminalität. Für das Aufzeigen einer vollständigen Rechtsvollstreckung, des Schutzes des Menschenrechts des Beschuldigten und einer lückenlosen juristischen Behandlung der Piraten seitens des Rechtsstaats sowie für die Verbesserung des Ansehens in der internationalen Gemeinschaft, besteht an der Notwendigkeit eines Sondergesetzes über die Bestrafung von Piraten nicht der geringste Zweifel. Aus diesem Grund soll eine Gesetzgebung festgesetzt werden, die die Ausübung einer effektiven strafrechtlichen Jurisdiktion ermöglicht, indem man die Kontrolle sowie die Instanzen der Piratenkriminalität unzweideutig definiert. Insbesondere werden Regeln über die Strafprozesssache nach dem Bestimmtheitsgrundsatz des Gesetzlichkeitsgrundsatzes gefordert. Daher soll man sowohl durch den Erlass des Sondergesetzes über die Bestrafung von Piraten einen Grund für die Ausrottung der Piraterie legen, als auch zu der Ordnungsfestlegung des freien Schiffsverkehrs, der das gemeinschaftliche Eigentum der Menschheit ist, durch internationale Anstrengungen einen Beitrag leisten.
Abstract
Die UNO bestimmt das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 10.12.1982 in Montego Bay (Jamaica) abgeschlossen wurde und am 16.11.1994 in Kraft trat. In diesem Übereinkommen werden in Artikel 100-107 die Definition der Seeräuberei, die Universelle Gerichtsbarkeit, das Aufbringen eines Seeräuberschiffs usw. geregelt, um Seeräuberei zu bekämpfen. Da jedoch die Regelungen der juristischen Verarbeitung, z.B. Sanktionsmaßstab, Festnahmeprozedur, unvollkommen sind, wird die Bestimmung des präzisen nationalen Rechts jedes Landes für die Anwendung des Strafrechts bei Seeräuberei benötigt. Der UN-Sicherheitsrat drängt zu einer aktiven juristischen Verarbeitung durch die innerstaatliche Gesetzgebung jedes Landes, weil die Beseitigung der Seeräuberei aufgrund von rechtlichen systematischen Problemen nach der Verhaftung der Piraten erfolglos bleibt. Denn soweit nach der Verhaftung keine angemessene juristische Verarbeitung erfolgt, können die Piraten Seeräuberei betreiben in der Hoffnung auf den zu erwartenden Gewinn, ohne eine Bestrafung zu fürchten, was als Begründung für die beständige Zunahme der Seeräuberei stichhaltig ist. In Artikel 105 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen wird jedem Land universelle Gerichtsbarkeit über die Kontrolle und die Bestrafung der Piraten erteilt. Jedoch steckt die Schwierigkeit darin, dass diese universelle Gerichtsbarkeit ohne nationales Recht ausgeübt wird. Da die Frage des Seeräuberei nicht nur ein internationales Problem ist, sondern auch eine wichtige Frage, die einen direkten Einfluss auf den Gewinn einer Nation ausübt, handelt es sich bei der innerstaatlichen juristischen Bestrafung um einen außergewöhnlich notwendigen Umstand für die Rückfallsprävention und die Bekämpfung der Piratenkriminalität. Für das Aufzeigen einer vollständigen Rechtsvollstreckung, des Schutzes des Menschenrechts des Beschuldigten und einer lückenlosen juristischen Behandlung der Piraten seitens des Rechtsstaats sowie für die Verbesserung des Ansehens in der internationalen Gemeinschaft, besteht an der Notwendigkeit eines Sondergesetzes über die Bestrafung von Piraten nicht der geringste Zweifel. Aus diesem Grund soll eine Gesetzgebung festgesetzt werden, die die Ausübung einer effektiven strafrechtlichen Jurisdiktion ermöglicht, indem man die Kontrolle sowie die Instanzen der Piratenkriminalität unzweideutig definiert. Insbesondere werden Regeln über die Strafprozesssache nach dem Bestimmtheitsgrundsatz des Gesetzlichkeitsgrundsatzes gefordert. Daher soll man sowohl durch den Erlass des Sondergesetzes über die Bestrafung von Piraten einen Grund für die Ausrottung der Piraterie legen, als auch zu der Ordnungsfestlegung des freien Schiffsverkehrs, der das gemeinschaftliche Eigentum der Menschheit ist, durch internationale Anstrengungen einen Beitrag leisten.
- 발행기관:
- 한국비교형사법학회
- 분류:
- 법학