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학술논문비교형사법연구2013.07 발행KCI 피인용 11

부작위범의 불법구조-부작위범의 불법근거와 형법 제18조의 해석을 중심으로-

Unrecht des unechten Unterlassungsdeliktes

류부곤(한경대학교)

15권 1호, 341~366쪽

초록

Für die Entstehung des unechten Unterlassungsdeliktes im Artikel 18 des kStGB ist das Tatbestandsmerkmal die Stellung als Garant für die Schadensabwehr, aus denen sich die Pflicht ergibt, gründlich. Übrigens, wenn die Handlung durch Unterlassen den Tatbestandserfolg durch Tat bewirkt, woher kann man das Unrechtsgrund des unechten Unterlassungsdeliktes auffinden im Zusammenhang mit dem Unrechtsinhalt des unechten Unterlassungsdeliktes? Die Lehre Beihilfe, daß die Teilnahme durch Unterlassen mit dem Täter begeht Tatbestand die Beihilfe grundsätlich nach Standpunkt des Tatherrschaft wird, und die Lehre, die die mit Art der Handlungspflicht oder die Gleichsstellung unterseidet wird, sucht das Unrecht des Unterlassen vom Zusammenschluss sowohl Erfolgsunwert und Handlungsunwert, dh. dualistiche Unrechtslehre. Aber, die Lehre, die das Unterlassungsdelikt als Pflichtsdelikt betracht, oder die es für das Unterlassungsdelikt noch einige Täterschaft nach Auslegung des kStGB gibt, sucht das Unrecht des Unterlassen vom Vergehen der Rechtspflicht. Im diesen Aufsatz, nach der Auslegung des kStGB und theoretische Diskussion hat die Lehre von Pflichtsunrecht nicht die Lösung für den Zwiespalt zwischen Unrecht des Vergehen der Pflicht und Unrecht des Täterschaft, trotz die anscheinende Eigentümlichkeit über das Pflichtsdelikt. Außerdem, wenn es dis besondere Handlung des Täter gibt, kann das Unterlassen tatsächlich als der bestimmte Beitrag für Tat funktionieren. Weil kann die Lehre von Pflichtsunrecht nicht dieses sich einhehmen, kann sie nicht die Unrechtsgrund des unechten Unterlasungsdeliktes im kStGB sich erklären. Zum Schluss wird die Unrechtsgrund des unechten Unterlasungsdeliktes mit der dualistiche Unrechtslehre begreift. Dadurch hat der Begriff der Gleichstellung um den Sinn als normative Ursachskraft zum Unterlassen im Sicht von der Notwendigkeit, wird der als Tatherrschaft wie die Begehungsdelikt versteht.

Abstract

Für die Entstehung des unechten Unterlassungsdeliktes im Artikel 18 des kStGB ist das Tatbestandsmerkmal die Stellung als Garant für die Schadensabwehr, aus denen sich die Pflicht ergibt, gründlich. Übrigens, wenn die Handlung durch Unterlassen den Tatbestandserfolg durch Tat bewirkt, woher kann man das Unrechtsgrund des unechten Unterlassungsdeliktes auffinden im Zusammenhang mit dem Unrechtsinhalt des unechten Unterlassungsdeliktes? Die Lehre Beihilfe, daß die Teilnahme durch Unterlassen mit dem Täter begeht Tatbestand die Beihilfe grundsätlich nach Standpunkt des Tatherrschaft wird, und die Lehre, die die mit Art der Handlungspflicht oder die Gleichsstellung unterseidet wird, sucht das Unrecht des Unterlassen vom Zusammenschluss sowohl Erfolgsunwert und Handlungsunwert, dh. dualistiche Unrechtslehre. Aber, die Lehre, die das Unterlassungsdelikt als Pflichtsdelikt betracht, oder die es für das Unterlassungsdelikt noch einige Täterschaft nach Auslegung des kStGB gibt, sucht das Unrecht des Unterlassen vom Vergehen der Rechtspflicht. Im diesen Aufsatz, nach der Auslegung des kStGB und theoretische Diskussion hat die Lehre von Pflichtsunrecht nicht die Lösung für den Zwiespalt zwischen Unrecht des Vergehen der Pflicht und Unrecht des Täterschaft, trotz die anscheinende Eigentümlichkeit über das Pflichtsdelikt. Außerdem, wenn es dis besondere Handlung des Täter gibt, kann das Unterlassen tatsächlich als der bestimmte Beitrag für Tat funktionieren. Weil kann die Lehre von Pflichtsunrecht nicht dieses sich einhehmen, kann sie nicht die Unrechtsgrund des unechten Unterlasungsdeliktes im kStGB sich erklären. Zum Schluss wird die Unrechtsgrund des unechten Unterlasungsdeliktes mit der dualistiche Unrechtslehre begreift. Dadurch hat der Begriff der Gleichstellung um den Sinn als normative Ursachskraft zum Unterlassen im Sicht von der Notwendigkeit, wird der als Tatherrschaft wie die Begehungsdelikt versteht.

발행기관:
한국비교형사법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.23894/kjccl.2013.15.1.013
분류:
법학

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