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학술논문안암법학2013.09 발행KCI 피인용 3

부동산 유치권자에 의한 경매신청에서의 법정매각조건 - 대법원 2011.6.15. 2010마1059결정 -

Die Versteigerungsbedingungen bei 「Antrag auf Versteigerung des Zurückbehaltungsrecht」

신국미(청주대학교)

42호, 463~505쪽

초록

In dem KBGB wird das Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner rechtssystematischen Stellung als dingliches Sicherungsrecht qualifiziert; dies halten Rechtsprechung und die herrschendes Lehre für kaum fraglich. Das Rechtsinstitut des Zurückbehaltungsrecht, das in den §§320ff. KBGB geregelt worden ist, hat jedoch im Vergleich zu den anderen dinglichen Sicherungsrechten(Pfandrecht sowie Hypothek) einen besonderen Charakter inne und lässt sich auch von einem rechtsvergleichenden Standpunkt aus als eigenartig bezeichnen. Es hat also -anderen dinglichen Sicherungsrechte- kein sich anderen Gläubigern vorrangig wirkendes Befriedigungsrecht. Kann mann dann den Antrag auf die Versteigerung auch durch das Zurückbehaltungsrecht -Wie das Pfandrecht sowie Hypothek- ohne das bevorzugte Befriedigungsrecht stellen?In koreanischen BGB steht fest; "Gläubiger kann zur Befriedigung seiner Forderung die Sache öffentlich versteigern lassen "( §322 KBGB). Hinsichtlich ist der rechtliche Charakter der Versteigerung von dem Zurückbehaltungsrecht ohne das bevorzugte Befriedigungsrecht fraglich. Die herrschende Lehre sagt das die Verseigerung für die Einkassierung : d.h. das Zurückbehaltungsrecht kann nur die Sache Einkassieren, kann man keine Befriedigung von dem Erlös der Sache bekommen. Aber -in dem Versteigerungsverfahren-, man gibt dem Zurückbehalt ungsrechtsgläubiger den Erlös, der von der Versteigerung durch das Zurückbehaltungsrecht bekommt, und Er muss den Schuldner den Erlös die Verpflichtung zum zurückgeben haben. Weil man Erlösheraus gabeanspruch des Schuldners und die gesicherte Forderung des Zurückbehaltungsrechtsgläubigers aufrechnen kann, wenn in diesem Fall die gesicherte Schuld die Geldschuld ist, tatsächlich Zurückbehalt ungsrechtsgläubiger befriedigt der Zurückbehaltungsrechtsgläubiger vorrangig vor andern Gläubiger(Es gibt keine andere Lehre). Also die herrschende Lehre, die die Versteigerung von dem Zurückbehaltungsrecht die für die Einkassierung sagt, ist fraglich. Noch weiter, während dass der Zurückbehaltungsrechtsgläubiger tatsächlich vorrangig vor andern Gläubiger befriedigt, bekommen der andere Pfandgläubiger, Hypothekgläubiger sowie der allgemeine Gläubiger keine Verteilung von dem Zurückbehaltungsrecht als die für die Ausgleicherung sagt. Weil man die rechtliche Stellung des Zurückbehaltungsrechtgläubiger -tatsächlich hat er das bevorzugte Befriedigungsrecht- leichter erklären kann, und das beim Zwangsvollstreckung auch in der seite des Versteigerungsverfahrens sparsam ist.

Abstract

In dem KBGB wird das Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich seiner rechtssystematischen Stellung als dingliches Sicherungsrecht qualifiziert; dies halten Rechtsprechung und die herrschendes Lehre für kaum fraglich. Das Rechtsinstitut des Zurückbehaltungsrecht, das in den §§320ff. KBGB geregelt worden ist, hat jedoch im Vergleich zu den anderen dinglichen Sicherungsrechten(Pfandrecht sowie Hypothek) einen besonderen Charakter inne und lässt sich auch von einem rechtsvergleichenden Standpunkt aus als eigenartig bezeichnen. Es hat also -anderen dinglichen Sicherungsrechte- kein sich anderen Gläubigern vorrangig wirkendes Befriedigungsrecht. Kann mann dann den Antrag auf die Versteigerung auch durch das Zurückbehaltungsrecht -Wie das Pfandrecht sowie Hypothek- ohne das bevorzugte Befriedigungsrecht stellen?In koreanischen BGB steht fest; "Gläubiger kann zur Befriedigung seiner Forderung die Sache öffentlich versteigern lassen "( §322 KBGB). Hinsichtlich ist der rechtliche Charakter der Versteigerung von dem Zurückbehaltungsrecht ohne das bevorzugte Befriedigungsrecht fraglich. Die herrschende Lehre sagt das die Verseigerung für die Einkassierung : d.h. das Zurückbehaltungsrecht kann nur die Sache Einkassieren, kann man keine Befriedigung von dem Erlös der Sache bekommen. Aber -in dem Versteigerungsverfahren-, man gibt dem Zurückbehalt ungsrechtsgläubiger den Erlös, der von der Versteigerung durch das Zurückbehaltungsrecht bekommt, und Er muss den Schuldner den Erlös die Verpflichtung zum zurückgeben haben. Weil man Erlösheraus gabeanspruch des Schuldners und die gesicherte Forderung des Zurückbehaltungsrechtsgläubigers aufrechnen kann, wenn in diesem Fall die gesicherte Schuld die Geldschuld ist, tatsächlich Zurückbehalt ungsrechtsgläubiger befriedigt der Zurückbehaltungsrechtsgläubiger vorrangig vor andern Gläubiger(Es gibt keine andere Lehre). Also die herrschende Lehre, die die Versteigerung von dem Zurückbehaltungsrecht die für die Einkassierung sagt, ist fraglich. Noch weiter, während dass der Zurückbehaltungsrechtsgläubiger tatsächlich vorrangig vor andern Gläubiger befriedigt, bekommen der andere Pfandgläubiger, Hypothekgläubiger sowie der allgemeine Gläubiger keine Verteilung von dem Zurückbehaltungsrecht als die für die Ausgleicherung sagt. Weil man die rechtliche Stellung des Zurückbehaltungsrechtgläubiger -tatsächlich hat er das bevorzugte Befriedigungsrecht- leichter erklären kann, und das beim Zwangsvollstreckung auch in der seite des Versteigerungsverfahrens sparsam ist.

발행기관:
안암법학회
DOI:
http://dx.doi.org/10.22822/alr..42.201309.463
분류:
법학일반

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