정당방위권 역사와 도그마틱 : 중세적 출발점과 현대적 수용
Zur Geschichte und Dogmatik der Notwehr Die Umwandlungen vom Mittelalter bis heute
신동일(한경대학교)
24권 3호, 5~29쪽
초록
형법 제21조 정당방위는 자기보호원리와 법질서수호원리의 두 이념으로 정당성을 설명한다. 통설적인 지위를 가지고 있는 이러한 설명에 최근 연구는 의문을 제기하기도 했다. 주된 의문점은 두 가지 이념을 이원론으로 설명하는 것은 개별적인 이념의 고유한 특성을 진지하게 고려하지못했다는 것이다. 일부 연구는 정당방위권에서 자기보호원리를 보다 중심적으로 평가할 수 있다고 한다. 정당방위권의 정당화 과정을 보면 자기보호원리는 정당방위권의 핵심적인 구성원리이다. 반면에 법질서수호원리는 정당방위권의 입법과정에서 등장하는 법정책적인 이념을 반영한다. 어떤 면에서 현재의 정당방위권은 자기보호원리를 사회윤리에 맞추어 제한하고, 시민의보호를 국가가 위임하는 역사적인 상황 자체를 법질서수호원리에 각인시킨 결과다. 그러므로정당방위권의 본질은 여전히 자기보호원리에 있으며, 법질서수호원리는 시민의 안전을 책임지는 국가의 의무를 말한다. 그런 측면에서 정당방위권의 해석에서 상당성 개념을 정당방위권을행사해야 할 시민이 지켜야하는 객관적 윤리로 보는 것은 정당방위에서 자기보호원리의 의미를축소시키는 결과를 만든다. 정당방위권의 남용은 정당방위권 자체의 문제가 아니라 도발에 의한정당방위나 과잉방위, 오상방위 등의 규범에서 이미 제도적으로 해결된 역사적 흔적일 뿐이다. 개념적으로 성립한 정당방위를 또다시 형법 제21조의 “상당한 때” 문언에 따라 사회윤리를 통해정당방어행위 자체를 심사할 수 있다고 보는 것은 법이념과 도그마틱적으로 오해일 수 있다.
Abstract
Eine Handlung, die erfolgt, um einen gegenwartigen rechtswidrigen Angriff auf die eigenen oder auf fremde Rechtsguter abzuwenden, wird nicht bestraft, wenn es einen angemessenen Grund hierfur gibt (§ 21 StGB). Die koreanische Rechtsprechung erkennt Notwehrrecht an. Dennoch fand man manchmal das Notwehrrecht in den koreanischen Rechtsprechungen immer subsidiar. Theoretisch beruhen die Grunde der Rechtfertigung der Notwehr noch auch auf zwei Prinzipien: dem Individualschutz und der Rechtsbewahrung. In der Tat mussen die Prinzipien des Individualschutzes und der Rechtsbewahrung bei einem Notwehrfall zusammenwirken. Die Notwehrdogmatik entspricht im Wesentlichen allerdings der dualistischen Notwehrkonzeption der Rechtsbewahrung und des Individualschutzes als “Verteidigung gegen die Erfahrung von Missachtung.”Die Geschichte der Notwehrlehre und seiner Dogmatik gibt wertvolle Einblicke in das Rechtsleben vergangener Zeiten. Und eine Ruckschau auf die Entwicklung eines wichtigen Teilgebietes der koreanischen Strafrechtslehre kann nicht schaden in einer Zeit, in der das koreanische Strafrecht an einem Wendepunkt steht. Die Peinliche Gerichtsordnung ist ein Gesetzbuch, sie schafft Recht; was in ihr richtig erklart ist, ist richtig, auch wenn in romischen Quellen Gegenteiliges steht. Schwarzberg(Verfasser der Karolina) schopfte nicht nur aus dem romischen Recht,sondern auch aus dem Recht der deutschen Vergangenheit, besonders aber aus seinem eigenen warmherzigen, volksnahen Rechtsempfinden, und aus seinem gesunden Menschenverstand. Hans Schmitt-Lermann sagt in seinem Buch 1935, “Das romische Recht kennt keine allgemeine Regelung der Notwehr; diese wird vielmehr nur in einzelnen Fällen erwähnt, die unter sich nicht im Zusammenhang stehen. Dagegen hat die italienische Jurisprudenz des Spätmittelalters und des 16. Jahrhunderts in freier Bearbeitung der römischen Quellen eine umfassende Notwehrlehre geschaffen;sie ist damit für die gemeinrechtliche Wissenschaft bis ins 18. Jahrhundert hinein von allergrößter Bedeutung gewesen.”Das scharfe Auseinanderhalten verwandter Rechtsgebiete, wie der Notwehr und des Notstands, erscheint modernem Rechtsdenken erst dann möglich, wenn man die betreffenden Rechtsbegriffe klar bestimmt hat. Die Benennung “rechte Notwehr” bedeutet so viel wie “exzeßfreie Notwehr” und stimmt inhaltlich mit dem bei den meisten Strafrechtlern gebräuchlichen Ausdruck überein: “defensio necessaria quae fit cum moderamine inculpatae tutelae.”(sog. MIT Formel)Über die Umwandlungen von dem ausländischen Gesetzesprogramm, haben wir keine Zeit für die Notwehrdogmatik noch genug zu überprüfen. In der Rechtsprechung wird die Notwehr beim Stiefvatermord-Fall(kHGSt 1992.12.22, Ent. 92Do2540)abgelehnt, weil der Angriff von S nicht gegenwärtig ist und eine solche Präventivmaßnahme nicht durch Notwehr gedeckt werden kann. Dagegen ist eine Kritik, daß es hier einen übergesetzlichen entschuldigenden Notstand gibt. Andere Kritik über die Rspr ist so auch, dass es ein Missverständnis für “gegenwärtigen”Angriff, dessen Zeitraum in diesem Fall länger und ständiger dauert, gibt. Kritisiert die koreanische herrschende Meinung an den Rechtsprechungen zu Rechtfertigungsgründen vor allem, daß sich der Begriff der gesellschaftlichen Sitten zu abstrakt, komplex und unbestimmt darstelle. An dem auf ersten Blick peripheren Phänomen des exzessiven Angriffs bei Notwehr werden die theoretischen Bestandteile einer bislang weithin unbestrittenen Dogmatik fragwürdig. Nicht bestreitbar ist, wann die Rechtsfertigungsvoraussetzungen der Tat einschätzt werden dürfen. Die herrschende Meinung und die Rechtsprechung folgen eine ex post objektiv Betrachtung. Der Verteidiger hätte sonst eine der Abwehr grundsätzlich. Dennoch darf man die Erforderlichkeit der Verteidigung tatsächlich mit einer ex-ante Betrachtung bestimmen. Die Verteidigung wird durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bestimmt. Normalerweise kommt es auf die Gefährlichkeit des Angegriffenen an. In der Lage des Angegriffenen muss es mit einer Drohung der Beschädigung eigener Güter begnügen. M.E. kann diese ex- post Betrachtungsmethode eine heimliche Einschränkung des Notwehrrechts sein. Der Begriff “sozialethische Einschränkung des Notwehrrechts” ist umstritten. Unklar ist, dass das gesetzliche “angemessene Verteidigung” die sozialethische Verteidigung bedeutet. Sozialethische Einschränkungen sind nicht rechtliche Einschränkungen. Praktisch hat der Begriff im Rahmen der Wert kein Konsens. Wenn die Richter als Dritter – schon mit der ex-post Betrachtung – aktiv die Sozialethik über die Verteidigung entscheiden sollen, dann wird das Urteil widerrechtlich. Das Gericht has kein Autorität für die Entscheidung über die Ethik. Sozialethisch begründete Einschränkungen könnten nur im Hinblick auf besonderen Gründen dann in Betracht kommen: rigorose Trutzwehr oder rein defensive Schutzwehr ohne Rechtsbewährungszweck. So Notwehrprovokation, die durch den Angegriffenen die Notwehr provoziert wurde, und Absichtsprovokation, die es dem Angegriffenen gerade darauf unter dem Deckmantel der Notwehr den Angreifer zu verletzen ankommt,werden kaum als Notwehrsituation angesehen. Da der Angegriffene quasi der Angreiferist, muss das Notwehrrecht oder der Rechtfertigungsgrund vollständig entfallen.
- 발행기관:
- 한국형사법무정책연구원
- 분류:
- 법학