애스크로AIPublic Preview
← 학술논문 검색
학술논문저스티스2013.10 발행KCI 피인용 3

형법상 행위론에 대한 비판적인 고찰 - 종래의 행위론에 대한 검토와 통합적 행위론의 제안을 중심으로 -

Kritische Betrachtung über Strafrechtliche Handlungslehren - Eine Überlegung von Herkömmlichen Handlungslehren und ein Vorschlag einer Synthetischen Handlungslehre -

권영법(변호사)

138권, 233~274쪽

초록

독일에서 논의된 행위론은 우리 형법학계에 수용되었고, 우리 형법학계에서도 인과적 행위론과 목적적 행위론간 논쟁을 거쳐 오늘날 다수의 학자들이 사회적 행위론을 지지하고 있지만 어느 행위론을 택하든 큰 차이가 없다고 보거나 오늘날 행위 개념에 있어 유용성과 실용성이 남아 있는 것은 소극적 한계 기준의 역할이라고 보는 견해도 있으며, 인지과학의 성과에 따라 인지 행위론을 지지하는 견해도 있다. 사회과학에서는 인간 행위에 대한 탐구가 1950년대에 시작되어 오늘날 ‘행위철학’이라는 분과를 이루었고, 인간의 행위에 대한 존재론적․규범론적인 분석과 해석에 있어 많은 진전을 이루었으나 정작 ‘행위’를 주된 대상으로 하는 형법학에서 이러한 학문적 성과를 수용하지 못한 측면이 있었다. 나아가 인간의 행위는 오늘날 신경과학, 심리학, 인지과학 등의 다학제적 방법에 의해 그 내면의 의사결정 과정이 점차 규명되고 있다. 따라서 이러한 학문적 성과에 따라 형법상의 행위론에 있어서도 인간의 의사결정에 따른 행위에 대한 새로운 이해와 접근을 하여야 할 것이다. 이와 같이 종래의 행위론이 사회과학의 발전의 성과를 일부 수용하여 행위론을 전개하였지만 극히 편면적인 접근 방법을 취함으로써 인간의 행위에 대한 종합적이고, 체계적인 이해 내지 결론에 도달하지 못하였다. 행위론의 핵심은 과연 인간이 자유의사를 지니고 인과 과정을 조종 내지 지배할 수 있는지의 ‘인과성’의 문제와 오늘날 인지과학 등의 성과에 의할 때 행위론이 전제로 하고 있는 인간 행위에 있어 ‘합리성’이 있느냐의 문제로 요약할 수 있다. 행위에 있어 ‘합리성’과 ‘인과성’을 전제로 해야 하지만 ‘합리성’에 있어서는 인간 행위의 ‘제한적 합리성’을 인식해야 하고, 이러한 경우에도 형법은 법규범으로서 행위자가 형법에 순응하도록 요구해야 한다. 자발적인 의도가 없는 행위에 대해서 형벌의 목적인 범죄 예방의 효과를 기대할 수 없기 때문에 인간의 자발적인 의도에 의한 행위만이 형법상의 행위라고 평가될 수 있다고 보아야 한다. 본고에서는 행위철학의 이룬 이론적 성과와 인지과학 등의 이론을 수렴하고 이를 통합하여 행위론의 전개에 있어서 인식론적, 존재론적, 해석론적 토대를 검토하였고, 이러한 토대 위에서 통합적인 행위론을 제시하였다. 나아가 한계 사례에 대한 대법원 판결을 검토하고, 한계 사례에 대하여 각 행위론에 따른 결론이 어떻게 달라지는지에 대한 검토도 함으로써 행위론에 있어서의 실천적인 문제도 다루었다.

Abstract

Die in Deutschland viel diskutierte Handlungslehre wurde auch in Strafrechtswissenschaft in Korea aktiv aufgenommen und über dendadurch entstandenen Streit zwischen der kausalen und finalen Handlungslehre im Strafrecht unterstützen die meisten Rechtswissenschaftler die soziale Handlungslehre. Jedoch ist auch die Auffassung, auch wenn in der Minderzahl, vertreten, dass es keine wesentliche Differenzierungsmöglichkeit zwischen den beiden Handlungslehren besteht, oder dass die noch verbliebene Brauchbarkeit und Sachlichkeit im heutigen Begriff der Handlungslehre als Kriterien zur passiven Abgrenzung dienen. Einige unterstützen desweiteren die kognitive Handlungslehre aufgrund von Ergebnissen der Kognitionswissenschaft. Die Untersuchung von menschlicher Handlung in Sozialwissenschaft begann in 1950er und zurzeit bildet sich daraus ein wissenschaftlicher Bereich ‘Handlungsphilosophie’, und wurde in ontologischer und normativer Analyse und Interpretation über die menschliche Handlung großer Fortschritt erzielt, aber die Strafrechtswissenschaft zeigte sehr passiv, diese Ergebnisse aufzunehmen, auch wenn bei ihr ‘die menschliche Handlung’ als eigentliches Objekt behandelt wird. Ferner wird die menschliche Handlung heute von verschiedenen wissenschaftlichen Methoden aus Neurowissenschaft, Psychologie und Kognitionswissenschaft hinsichtlich deren internes Entscheidungsprozess schrittweise geklärt. Daher ist es notwendig geworden, bei der strafrechtlichen Handlungslehre nach bereits erzielten Erfolgender wissenschaftlichen Untersuchung die Handlung als Folge der menschlichen Entscheidung verstehen und näher betrachten zu versuchen. Die herkömmlichen Handlungslehren nahmen nur einseitigen Aspekt der Ergebnisse von Sozialwissenschaft auf und sie weiter geführt, sodass eine synthetische und systematische Betrachtungsmöglichkeit über die menschliche Handlung verhindert wurde. Der Kernpunkt der Handlungslehre besteht im Wesentlichen in der Frage nach Kausalität, ob Mensch mit freiem Willen auf den Kausalprozess seinen Einfluss aktiv ausüben kann, und in der Frage nach Rationalität, ob Mensch in der Lage ist, bei seiner Handlung, die Rationalität aufzuweisen, die als Voraussetzung der bestehenden Handlungslehre zufolge der Kognitionswissenschaft heute dient. Bei einer menschlichen Handlung müssen die Rationalitätt und Kausalität vorausgesetzt werden, jedoch die Rationalität soll dann nur in dem Maß anerkannt werden, dass die menschliche Vernunft bei einer Handlung gewisse Einschränkung beinhaltet, und auch in diesem Fall soll das Strafrecht dem Handelnden auffordern, dem Strafrecht als rechtliche Richtlinie seine Folge zu leisten. Von einer Handlung ohne freiwillige Absicht kann kein präventiver Effekt auf Straftat erwartet werden, die eigentliches Ziel des Strafrechtsdarstellt, so soll nur die Handlung mit freiwilliger Absicht als die strafrechtliche Handlung angesehen werden. In dieser Arbeit wird versucht, basierend auf die theoretischen Ergebnisse der Handlungsphilosophie und die Lehre der Kognitionswissenschaft diese miteinander zu integrieren und daraus die Möglichkeit zu untersuchen, ob bei der Entwicklung der Handlungslehre eine epistemologisch, ontologische und hermeneutisch Grundlage gebildet werden kann, und aus dieser Möglichkeit eine synthetische Handlungslehre vorzuschlagen. Zudem werden die Urteile von oberstem Gericht über die Grenzfälle untersucht, wobei auch die Sachlichkeit der Handlungslehre näher betrachtet wird, indem untersucht wird, wie unterschiedlich die Entscheidung in jeweiligem Grenzfall je nach Handlungslehren sein wird.

발행기관:
한국법학원
분류:
기타법학

AI 법률 상담

이 논문의 주제에 대해 더 알고 싶으신가요?

460만+ 법률 자료에서 관련 판례·법령·해석례를 찾아 답변합니다

AI 상담 시작
형법상 행위론에 대한 비판적인 고찰 - 종래의 행위론에 대한 검토와 통합적 행위론의 제안을 중심으로 - | 저스티스 2013 | AskLaw | 애스크로 AI