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학술논문민사법학2013.09 발행KCI 피인용 16

CISG에서의 본질적 계약위반의 확정 - 매도인의 물품적합성 의무 위반의 경우를 중심으로

Die Bestimmung der wesentlichen Vertragsverletzung im CISG - im Zusammenhang mit der Vertragswidrigkeit der Ware

김화(연세대학교)

64권, 561~603쪽

초록

Die wesentliche Vertragsverletzung wird im CISG als bedeutsamer sowiegrundlegender Begriff angesehen, denn es hängt von der Unterscheidungzwischen wesentlicher und unwesentlichen Vertragsverletzung ab, welcheRechtsbehelfe im Fall der Vertragsverletzung geltend gemacht werdenkönnen. Trotz dieser Bedeutung bereitet die Bestimmung der wesentlicheVertragsverletzung große Schwierigkeiten mit Rücksicht auf derRechtsbehelfsystematik des CISG. Aus diesem Grund liegt heftigeAuseinandersetzung der Lehrmeinungen im Bezug auf dieseBegriffsbestimmung. Obwohl der Begriff der wesentlichen Vertragsverletzungbereits im Art. 25 CISG festgeschrieben wird, beruht die oben erwähnteBestimmungsschwierigkeit nicht auf den Begriff des Art. 25, sondernvielmehr auf das Recht des Verkäufers im Art. 48 Abs. 1 CISG, alsNacherfüllungsrecht des Verkäufers. Im Fall der Pflichtsverletzung des Verkäufers kann der Verkäufers nachArt. 48 Abs. 1 CISG seine Erfüllungsmängel selbst heilen. Trotz dieserNacherfüllungsmöglichkeit des Verkäufers schreibt Art. 48 Abs. 1 explizitvor, dass Rechtsbehelfe wegen der wesentlichen Vertragsverletzung einenVorrang vor der Nacherfüllungsrecht des Verkäufers haben. In diesemZusammenhang entsteht die Problematik, die nicht einfach zu lösen ist. Wenn im konkreten Fall die wesentliche Vertragsverletzung schon alsvorliegend betrachtet wird, kann der Verkäufer die Rechtsbehelfe desKäufers wegen der wesentlichen Vertragsverletzung nicht mit Hilfe von seinem Nacherfüllungsrecht abwehren, obwohl er für die Nacherfüllungbereits und befähigt ist. Aber dieses Ergebnis stimmt nicht mit derVerhältnismäßigkeitserwägung des Interesses zwischen Verkäufer undKäufer mit. D.h. neues Weg für Nacherfüllungsmöglichkeit zwecks desInteresses des Verkäufers sollte eröffnet werden. Letztentlich dreht diessich um die Frage, ob die Behebungsmöglichkeit des Verkäufers im Bezugauf die Bestimmung der wesentlichen Vertragsverletzung auchmitberücsichtigt werden soll. Bedauerlicherweise fällen Ansichten im Lehreunterschiedlich aus. Nach einer Ansicht soll die Behebungsmöglichkeit desVerkäufers von Anfang an ausscheiden. Zur Zeit der Pflichtverletzung sollfestgestellt werden, ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt. NachGegenansicht sei die Behebungsmöglichkeit von sich an für dieBestimmung der wesentlichen Vertragsverletzung in Erwägung zu ziehen. Nach h.M. könne man auf die Behebungsmöglichkeit im Bezug auf dieBestimmung der wesentlichen Vertragsverletzung Rücksicht nehmen,sofern die Vertragsverletzung umgehend und ohne weitereUnannehmlichkeit des Käufers beseitigt werden kann. Im Gegensatz zu dieser heftigen Diskussion über die Bestimmung derwesentlichen Vertragsverletzung wird dem in Art. 47, 48 Abs. 2 - 4statuierten Kommunikationsmechanismus nur wenig Betrachtung geschenkt. Der freie Informations- sowie Meinungswechsel liegt diesem Mechanismuszugrunde. Nach meiner Ansicht kann Lösung von fast alle alsproblematisch angesehene Fällen durch diesem Mechanismus gefundenwerden, weil dieses Mechanismus nach den freien Willen der Parteienfunktionieren kann, abgesehen davon, ob bereits die wesentlicheVertragsverletzung vorhanden ist. Aufgrunddessen soll vielmehr aufverbliebene Fälle, also die nicht durch dieses Mechanismus aufgelöstenFälle konzentriert werden. Um eine gerechte Lösung zu finden, soll demNormierungszweck von diesem Mechanismus Rechnung getragen werden. Dieses Mechanismus erzielt die Beförderung der Koopertation beiden Parteien. D.h. eine Partei soll auch bei der Ausübung seiner Rechtsbehelfedem Interesse anderer Partei Rechnung tragen. Nach dieserBetrachtungsweise kann die wesentliche Vertragsverletzung binnen demzumutbaren Zeitraum noch nicht festgelegt determinert, wenn dieBehebungsmöglichkeit des Verkäufers vorliegt.

Abstract

Die wesentliche Vertragsverletzung wird im CISG als bedeutsamer sowiegrundlegender Begriff angesehen, denn es hängt von der Unterscheidungzwischen wesentlicher und unwesentlichen Vertragsverletzung ab, welcheRechtsbehelfe im Fall der Vertragsverletzung geltend gemacht werdenkönnen. Trotz dieser Bedeutung bereitet die Bestimmung der wesentlicheVertragsverletzung große Schwierigkeiten mit Rücksicht auf derRechtsbehelfsystematik des CISG. Aus diesem Grund liegt heftigeAuseinandersetzung der Lehrmeinungen im Bezug auf dieseBegriffsbestimmung. Obwohl der Begriff der wesentlichen Vertragsverletzungbereits im Art. 25 CISG festgeschrieben wird, beruht die oben erwähnteBestimmungsschwierigkeit nicht auf den Begriff des Art. 25, sondernvielmehr auf das Recht des Verkäufers im Art. 48 Abs. 1 CISG, alsNacherfüllungsrecht des Verkäufers. Im Fall der Pflichtsverletzung des Verkäufers kann der Verkäufers nachArt. 48 Abs. 1 CISG seine Erfüllungsmängel selbst heilen. Trotz dieserNacherfüllungsmöglichkeit des Verkäufers schreibt Art. 48 Abs. 1 explizitvor, dass Rechtsbehelfe wegen der wesentlichen Vertragsverletzung einenVorrang vor der Nacherfüllungsrecht des Verkäufers haben. In diesemZusammenhang entsteht die Problematik, die nicht einfach zu lösen ist. Wenn im konkreten Fall die wesentliche Vertragsverletzung schon alsvorliegend betrachtet wird, kann der Verkäufer die Rechtsbehelfe desKäufers wegen der wesentlichen Vertragsverletzung nicht mit Hilfe von seinem Nacherfüllungsrecht abwehren, obwohl er für die Nacherfüllungbereits und befähigt ist. Aber dieses Ergebnis stimmt nicht mit derVerhältnismäßigkeitserwägung des Interesses zwischen Verkäufer undKäufer mit. D.h. neues Weg für Nacherfüllungsmöglichkeit zwecks desInteresses des Verkäufers sollte eröffnet werden. Letztentlich dreht diessich um die Frage, ob die Behebungsmöglichkeit des Verkäufers im Bezugauf die Bestimmung der wesentlichen Vertragsverletzung auchmitberücsichtigt werden soll. Bedauerlicherweise fällen Ansichten im Lehreunterschiedlich aus. Nach einer Ansicht soll die Behebungsmöglichkeit desVerkäufers von Anfang an ausscheiden. Zur Zeit der Pflichtverletzung sollfestgestellt werden, ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt. NachGegenansicht sei die Behebungsmöglichkeit von sich an für dieBestimmung der wesentlichen Vertragsverletzung in Erwägung zu ziehen. Nach h.M. könne man auf die Behebungsmöglichkeit im Bezug auf dieBestimmung der wesentlichen Vertragsverletzung Rücksicht nehmen,sofern die Vertragsverletzung umgehend und ohne weitereUnannehmlichkeit des Käufers beseitigt werden kann. Im Gegensatz zu dieser heftigen Diskussion über die Bestimmung derwesentlichen Vertragsverletzung wird dem in Art. 47, 48 Abs. 2 - 4statuierten Kommunikationsmechanismus nur wenig Betrachtung geschenkt. Der freie Informations- sowie Meinungswechsel liegt diesem Mechanismuszugrunde. Nach meiner Ansicht kann Lösung von fast alle alsproblematisch angesehene Fällen durch diesem Mechanismus gefundenwerden, weil dieses Mechanismus nach den freien Willen der Parteienfunktionieren kann, abgesehen davon, ob bereits die wesentlicheVertragsverletzung vorhanden ist. Aufgrunddessen soll vielmehr aufverbliebene Fälle, also die nicht durch dieses Mechanismus aufgelöstenFälle konzentriert werden. Um eine gerechte Lösung zu finden, soll demNormierungszweck von diesem Mechanismus Rechnung getragen werden. Dieses Mechanismus erzielt die Beförderung der Koopertation beiden Parteien. D.h. eine Partei soll auch bei der Ausübung seiner Rechtsbehelfedem Interesse anderer Partei Rechnung tragen. Nach dieserBetrachtungsweise kann die wesentliche Vertragsverletzung binnen demzumutbaren Zeitraum noch nicht festgelegt determinert, wenn dieBehebungsmöglichkeit des Verkäufers vorliegt.

발행기관:
한국민사법학회
분류:
법학

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